UFS RV/0214-G/03

UFSRV/0214-G/0329.8.2003

Säumniszuschlag für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer auf Grund verdeckter Ausschüttung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0100, 0101, 0102, 0103, 2003/15/0138, 0139 eingebracht. Mit Erk. v. 31.3.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0270-G/05 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz betreffend Säumniszuschlag-Steuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Für die Kapitalertragsteuer 1-12/1996 wird ein Säumniszuschlag im Betrag von 261,62 € (dies entspricht 3.600 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 13.081,11 € (dies entspricht 180.000 S).

Für die Kapitalertragsteuer 1-12/1997 wird ein Säumniszuschlag im Betrag von 500,13 € (dies entspricht 6.882 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 25.006,88 € (dies entspricht 344.102,25 S).

Die Fälligkeit eines allfälligen sich aus dieser Entscheidung ergebenden Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in den Berufungsentscheidungen zu den Geschäftszahlen RV/0136-G/03 und RV/0137-G/03 verwiesen.

Strittig ist, ob das Finanzamt im Zusammenhang mit den unter der Geschäftszahl RV/0137-G/03 dargestellten Streitpunkten 1 bis 3 zu Recht mit Bescheiden vom 3. Februar 2003 Säumniszuschläge wegen Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer für 1-12/1996 und 1-12/1997 festgesetzt hat.

Die Bw. verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der zur Geschäftszahl RV/136-G/03 erhobenen Berufung und beantragt die ersatzlose Aufhebung der Bescheide.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne vorhergehende Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4. Juli 2003 wurde in Anwesenheit der Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.

Gemäß § 219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen gerichtete Berufung wird, soweit sie im Zusammenhang mit der unter Punkt 1 (GZ. RV/0137-G/03) strittigen Kapitalertragsteuer steht, Folge gegeben und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Abänderung der angefochtenen Bescheide wird auf die Erwägungen zu den unter den oben genannten Geschäftszahlen ergangenen Berufungsentscheidungen verwiesen.

Berechnung Säumniszuschlag

 

1996

1997

   

Kapitalertragsteuer

180.000,00

344.102,25

   

Säumniszuschlag BMGRDL

180.000,00

344.102,25

SZ-Satz in %

2,00

2,00

   

Säumniszuschlag

3.600,00

6.882,05

Graz, 29. August 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Kapitalertragsteuer

Stichworte