UFS RV/0137-G/03

UFSRV/0137-G/0329.8.2003

Verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit Mietzahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0101, 0101, 0102, 0103, 2003/15/0138, 0139 eingebracht. Mit Erk. v. 31.3.2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0269-G/05 erledigt.

Anmerkungen:
Entscheidungsgründe siehe RV/0136-G/03

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Rauschenberger Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz betreffend Kapitalertragsteuer für 1-12/1996 und 1-12/1997 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Für den Zeitraum 1-12/1996 wird Kapitalertragsteuer im Betrag von 13.081,11 € (dies entspricht 180.000 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 52.324,44 € (dies entspricht 720.000 S).

Für den Zeitraum 1-12/1997 wird Kapitalertragsteuer im Betrag von 25.006,88 € (dies entspricht 344.102,25 S) festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.027,54 € (dies entspricht 1,376.409 S).

Die Fälligkeit eines allfälligen sich aus dieser Entscheidung ergebenden Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 verwiesen.

Strittig ist, ob das Finanzamt im Zusammenhang mit den unter der genannten Geschäftszahl dargestellten Streitpunkten 1 bis 3 zu Recht Kapitalertragsteuer für die Kalenderjahre 1996 und 1997 festgesetzt hat.

Die Bw. verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in der zur genannten Geschäftszahl erhobenen Berufung und beantragt die ersatzlose Aufhebung der Bescheide.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne vorhergehende Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

Am 4. Juli 2003 wurde in Anwesenheit der Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen gemäß Abs. 2 vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ...

Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kapitalertragsteuer 25 %. Gemäß Abs. 2 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs. 3 ist zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge. ... Gemäß Abs. 4 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: ... 4. Bei anderen Kapitalerträgen, insbesondere bei Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, nach Maßgabe des § 19. .... Gemäß Abs. 5 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Gemäß § 96 Abs. 1 EStG 1988 ist die Kapitalertragsteuer innerhalb folgender Zeiträume abzuführen: 1. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener

Beträge unter der Bezeichnung ,,Kapitalertragsteuer`` binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.

1. Mietzins Leasinggesellschaft

Der Berufung wird diesbezüglich stattgegeben. Zur Begründung wird auf Punkt 1 der Erwägungen der zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangenen Berufungsentscheidung verwiesen.

2. Mietzinserhöhung

Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der diesbezüglichen Abänderung der Kapitalertragsteuerbescheide wird auf Punkt 2 der Erwägungen der zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangenen Berufungsentscheidung verwiesen.

3. Abtretung Fruchtgenussrecht

Die Berufung wird diesbezüglich als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der diesbezüglichen Abänderung des Kapitalertragsteuerbescheides 1-12/1997 wird auf Punkt 3 der Erwägungen der zur Geschäftszahl RV/0136-G/03 ergangenen Berufungsentscheidung verwiesen.

Berechnung Kapitalertragsteuer

 

1996

1997

   

Mietzahlungen an WM

720.000,00

360.000,00

mtl. Zahlungen an ehem. Eigentümer

 

83.335,00

1/5-Rate an WM

 

933.074,00

   

 

Verdeckte Ausschüttung gesamt

720.000,00

1.376.409,00

Steuersatz in %

25,00

25,00

   

Kapitalertragsteuer

180.000,00

344.102,25

Graz, 29. August 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Verdeckte Ausschüttung, Fremdüblichkeit von Mietverhältnissen, Ablöse Fruchtgenussrecht

Stichworte