UFS RV/0694-W/03

UFSRV/0694-W/0328.8.2003

Abweisung eines Stundungsansuchens

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/13/0117 eingebracht. Mit Erk. v. 25.2.2003 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch w.t. Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien vom 19. Juni 2002 betreffend Zahlungserleichterung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am 19. Juni 2002 haftete auf dem Abgabenkonto der Bw. ein Rückstand in der Höhe von 10.468,68 € aus, der auf die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zurückzuführen war. Die Bw. beantragte mit Schriftsatz von diesem Tag die Stundung dieses Rückstandes bis zur Erledigung einer (im Abgabenfestsetzungsverfahren eingebrachten) Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Eine weitere Begründung enthielt das Ansuchen nicht.

Am 11. Dezember 2002 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei.

Am 17. Dezember 2002 erhob die Bw. das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit, dass im Berufungsverfahren der Rückstand ausgesetzt und dass er nur deshalb wieder fällig geworden sei, weil bei Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu Beginn des Jahres 2000 die gleichzeitige Einbringung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterlassen worden sei. Es hätten sich jedoch keinerlei Änderungen hinsichtlich der Chancen auf eine positive Berufungserledigung beziehungsweise hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. ergeben. Die Begründung der Finanzbehörde gehe somit ins Leere. Außerdem sei nach mehrmaligen Kontakten mit der Vollstreckungsstelle des Finanzamtes vereinbart worden, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachzuholen. Es werde daher die Stundung des Rückstandes zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Am 13. November 2002 brachte die Bw. beim Verwaltungsgerichshof einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bezüglich ihrer Beschwerde vom 26. Jänner 2000 ein. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2003, Zl AW 2002/13/0052-7, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass diesem Antrag nicht stattgegeben wird. Aus der von der belangten Behörde vorgelegten Stellungnahme gehe hervor, dass die im Aufschiebungsantrag angesprochenen Verwertungsmaßnahmen wegen bestehender Belastungs- und Veräußerungsverbote bzw.mangels Verwertbarkeit von Gesellschaftsanteilen derzeit nicht drohten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2003 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass das dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Anbringen inzwischen erledigt und somit die Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung weggefallen sei.

Mit Schreiben vom 12.  März 2003 beantragte die Bw. die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte in einer "Berufungsergänzung" aus, dass die Abweisung der Stundungsansuchen "allesamt" auf der Höhe des Rückstandes in der Relation zu den "Sicherungsmöglichkeiten" basierten. Dies obwohl im Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Vermögensverhältnisse offengelegt und darauf eingegangen worden sei, dass zwingende öffentliche Interessen einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, da auf Grund der Vermögenslage der Beschwerdeführerin die "allfällige" Einbringung der Abgaben nicht gefährdet oder erschwert sei, sondern dass sie lediglich verzögert würde. Falls die Beschwerde der Bw. im Abgabenfestsetzungsverfahren erfolgreich sei, komme der Gesamtrückstand sowieso "in Abfall"; es folgen weitere, für dieses Verfahren irrelevante Ausführungen zum Abgabenbemessungsverfahren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.

In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 16.2.1988, 87/14/0064 und die dort angeführte Vorjudikatur).

In ihrem Antrag vom 19. Juni 2002 auf weitere Stundung des Abgabenrückstandes "bis zur Erledigung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom Jänner 2000" behauptet die Bw. nicht einmal dass die sofortige Entrichtung für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, noch legt sie in irgendeiner Weise dar, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Schon aus diesem Grund ist der abweisliche Bescheid des Finanzamtes zu Recht ergangen.

Auch die Berufung vom 13. Dezember  2002 enthält keinerlei konkrete Ausführungen, mit der die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid festgestellte Gefährdung der Einbringlichkeit auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen werden könnte. Dass - wie von der Bw. ausgeführt - während des Berufungsverfahrens der Rückstand gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden war, vermag für sich allein eine Stundung nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz im Festsetzungsverfahren bis zur Erledigung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber hat nämlich bewußt für den Zeitraum, in dem das Berufungsverfahren anhängig ist, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung weniger streng gefasst. Der diesfalls anzuwendende § 212a BAO lässt eine Stundung auch bei gegebener Gefährdung der Einbringlichkeit zu, sofern nur das Verhalten des Berufungswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist. Zufolge des nach Abschluss des Berufungsverfahrens anzuwendenden § 212 BAO hindert hingegen die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit eine Ausübung des der Abgabenbehörde eingeräumten Ermessens, wobei es - wie bereits ausgeführt - Sache der Bw. gewesen wäre, das Vorliegen der gesetzlich für eine Stundung geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.

In der "Berufungsergänzung" vom 13. Dezember 2002 führt die Bw. lediglich aus, dass auf Grund der im Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG offengelegten Vermögenslage die allfällige Einbringung der Abgaben nicht gefährdet oder erschwert, sondern lediglich verzögert werde, ohne die Vermögenslage konkret darzustellen. Die "gegenständlichen" (welche ?) Sicherheiten würden durch die laufende Bedienung der darauf lastenden Bankverbindlichkeiten "zusehendst mehr an Wert gewinnen". Auf diese völlig unkonkreten Aussagen kann eine abgabenrechtliche Begünstigung in Form einer Stundung keinesfalls gestützt werden.

Abgesehen davon hat die Bw. im gesamten Verfahren das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht einmal behauptet, geschweige denn durch konkrete Angaben glaubhaft gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 28. August 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zahlungserleichterung, Stundung

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