UFS RV/2458-W/02

UFSRV/2458-W/0211.8.2003

Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes vom Ehemann an die Ehefrau an der Ehewohnung

 

Anmerkungen:
Abweichend RV/0545-I/03

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer vom 2. Juli 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom 14. Dezember 2000 schenkte und übergab der Geschenkgeber die in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZZ 28, 29 und 63 jeweils des Grundbuches S. seinem Sohn, dem Geschenknehmer.

Gemäß Punkt VII des Vertrages behielt sich der Geschenkgeber dafür für sich und seine Ehefrau, die Berufungswerberin (Bw.), jeweils auf Lebenszeit auch nur einer der beiden, das lebenslängliche und höchstpersönliche Wohnrecht an den schenkungsgegenständlichen Liegenschaften vor.

Gemäß Punkt XII Z. 2 des Vertrages erteilten sodann die am Vertrag Beteiligten ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Wohnrechtes gemäß Punkt VII des Schenkungsvertrages für die Bw. und den Geschenkgeber.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wertete diesen Vorgang als Schenkung des Wohnrechtes an die Bw. und schrieb mit dem bekämpften Bescheid, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 260.000.00 (d.i. die anteilige Hälfte des in Punkt IX des Schenkungsvertrages angegebene Wert des Wohnrechtes von S 780.000,00 abzügl. der Freibeträge gemäß § 14 Abs. 1 und 3 ErbStG) Schenkungssteuer in Höhe von S 7.800,00 fest.

In der dagegen erhobenen Berufung wendet die Bw ein, dass ihr mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag nichts zugewendet worden sei, was ihr nicht ohnehin schon zugestanden habe. Als Ehemann sei der vormalige Eigentümer immer schon gesetzlich verpflichtet gewesen, ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen. Demnach verfüge sie bereits seit vielen Jahren über ein umfassend geschütztes Wohnrecht hinsichtlich der Ehewohnung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;

2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes ..... des Bedachten steuerfrei.

Im Berufungsfall ist die Bw. der Ansicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht im Hinblick auf dessen Unterhaltscharakter keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und damit gar keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und damit gar keinen schenkungssteuerbaren Vorgang darstelle.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Systematik der oben wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwischen Unterhaltsberechtigten- und verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen ebenfalls freigebigen Charakter aufweisen, bei Erfüllung des Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit sind (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1983, 82/15/0028 und vom 11.2.1988,86/16/0187).

Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung, Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin nicht eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher auch über die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.

Weiters ist dazu zu sagen, dass nach Lehre und Rechtsprechung jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung Schenkungssteuer auslöst, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung führt.

Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (siehe VwGH 14.5.1980, 361/79 und 26.6.1997, 96/16/0236, 0237).

Im vorliegenden Schenkungsvertrag wurde der Bw. seitens ihres Ehemannes im Zuge der Übertragung der Liegenschaften von ihm an den Sohn die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an diesen bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich eingeräumt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0592 dazu in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt:

"Der Erfüllung des steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in § 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind. Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur "bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde.

Durch diesen Vorgang wurde, wie bereits ausgeführt, die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer unterliegt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, 11. August 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht, Einräumung der Dienstbarkeit, eheliche Unterhaltspflicht

Verweise:

VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592

Stichworte