UFS RV/2590-W/02

UFSRV/2590-W/0231.7.2003

Familienbeihilfe

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1309/03 eingebracht. Mit Beschluss vom 8.10.2003 an den VwGH zur Zl. 2003/13/0123 abgetreten. Mit Erk. v. 20.12.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0235-W/07 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. u. 20. Bezirk in Wien vom 17. Mai 2001 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2001 wies das Finanzamt den Eigenantrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 17. April 2001 auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid für den Zeitraum vom Februar 1995 bis März 1996 damit, dass die Familienbeihilfe gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden könne. Für den Zeitraum ab April 1996 erfolgte die Begründung der Abweisung dahingehend, dass der grundsätzliche Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 nicht bestehe. Laut vorgelegter ärztlicher Bescheinigung sei zwar eine erhebliche Behinderung mit einem Behinderungsgrad im Ausmaß von 80 v.H. bescheinigt, nicht jedoch, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führt die Bw., vertreten durch die ausgewiesenen Rechtsanwälte, zum einen aus, dass der Behinderungsgrad nicht 80%, sondern 100% betrage und daher nach den gesetzlichen Bestimmungen die Familienbeihilfe im beantragten Ausmaß zu gewähren sei. Als Nachweis wird die Kopie einer den Grad der Behinderung von 100 v.H. bestätigenden ärztlichen Bescheinigung, ausgestellt vom Amtsarzt Dr. K. am 16. Mai 2000, vorgelegt. Weiters wird in der Berufungsschrift hinsichtlich des Zeitraumes vom Februar 1995 bis März 1996 ausführlich dargestellt, dass bereits am 14. Februar  2000 ein Antrag auf Familienbeihilfe durch die Schwester der Bw. gestellt worden sei. Dieser Antrag, welcher inhaltlich zweifellos der Bw. zugeordnet werden könne, sei mit Bescheid vom 21. März 2000 abgewiesen worden. Die durch die Schwester der Bw. dagegen eingebrachte Berufung wäre, weil diese nicht ausdrücklich von der Bw. unterfertigt gewesen sei, von der Schwester der Bw. nur nach Empfehlung des Finanzamtes, unter Hinweis auf eine neue Antragstellung durch die Bw. selbst, zurückgezogen worden.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 1-3 FLAG 1967 hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (bzw. für den Zeitraum vor dem 1.10.1996 das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit. (in der im strittigen Zeitraum bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2003) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, BGBl. 83/2000) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 beziehen, die den Betrag des § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) 1955 monatlich übersteigen. Bei einem erheblich behinderten Kind erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gem. § 293 Abs. 1 lit a, bb im Zusammenhang mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG) ist besonders zu beantragen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Im gegenständlichen Fall ist die Anspruchsvoraussetzung der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG strittig. Somit ist nicht der Grad der Behinderung maßgeblich, Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung ist vielmehr, dass das Kind wegen seiner vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach den vorgelegten Inskriptionsbestätigungen war die Bw. ab dem Wintersemester (WS) 1989/99 bis inklusive Sommersemester (SS) 2001 in der Studienrichtung Psychologie inskribiert (erste Diplomprüfung laut Aktenlage im Dezember 1991); ab dem WS 1992/93 bis zum SS 1994 hat sie zusätzlich als Erweiterungsstudium auch die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaften betrieben. (Nach Absolvierung des ersten Studienabschnittes war die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises für den Bezug der Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr nach der damaligen Rechtslage nicht weiter erforderlich.) Die Bw. hat somit laut Aktenlage über das 27. Lebensjahr hinaus ein Studium betrieben, weshalb der Bw. die Familienbeihilfe auch bis zum 27. Lebensjahr (bis inklusive Februar 1995) gewährt wurde.

Neben dem Studium war die Bw. laut Sozialversicherungsdatenauszug (auf Grund des Studiums teilweise nur in den Ferienmonaten bzw. tageweise) bei verschiedenen Dienstnehmern tätig, z.B.: vom 1. Juli - 29. Juli 1994/steuerpfl. Einkommen ATS 13.787,- ; vom 1. August -1. September 1994/steuerpfl. Einkommen ATS 10.830,-. Im Zeitraum 1. Juni 1998 bis 30. November 1998 war sie bei der Fa. AW als geringfügig beschäftigt gemeldet. Vom 1. Oktober1998 bis 30. November 1999 hat sie auf Basis eines freien Dienstvertrages bei der Fa. CC tätig. Im Jahr 1999 erzielte sie dadurch ein steuerpflichtiges Einkommen von ATS 130.444.- (durchschnittlich ATS 10.870.-/Monat).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die von der Bw. beigebrachten amtsärztlichen Zeugnisse wurde vom Amtsarzt Dr. K. bescheinigt. Am 16. Februar 2000 wurde der Grad der Behinderung mit 80% bescheinigt, sowie dass die Bw. nicht voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich den Unterhalt zu verschaffen. Laut vorgelegter Bescheinigung vom 10. April 2001 beträgt der Grad der Behinderung 100%; zudem wurde auch bescheinigt, dass die Bw. voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich den Unterhalt zu verschaffen. Nach Rückfrage des Finanzamtes wurde diese Bescheinigung vom 10. April 2001 allerdings vom Amtsarzt (am 10. Mai 2001) wieder korrigiert; er teilte in einem Schreiben an das Finanzamt mit, er habe die Rubrik "voraussichtlich dauernd ..." irrtümlich angekreuzt.

Aus dem Erfordernis, dass die Behinderung spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss, geht hervor, dass die Familienbeihilfengewährung für ein volljähriges behindertes Kind nur in den Fällen erfolgen soll, in denen das Kind bereits in einem Alter behindert war, in dem die Familienbeihilfe noch grundsätzlich vorgesehen war. Personen, die erst im späteren Alter infolge einer Behinderung erwerbsunfähig werden, vermitteln demnach auch dann keinen Anspruch auf Familienbeihilfe wenn die Unterhaltspflicht wieder auflebt. Für den Nachweis, dass die Unfähigkeit des Kindes sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gem. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bereits vor dem 21. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist (d.h. für den grundsätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe) ist analog zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG keine besondere Form vorgesehen. (siehe Kommentar Wittmann/Galetta zu § 2 FLAG).

Da die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse der Bw. die für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegen, sie wäre infolge ihrer Behinderung bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den ärztlichen Gutachten.

Zum Vorbringen hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung für den rückwirkenden Zeitraum von Februar 1995 bis März 1996 durch die Schwester der Bw. ist noch zu bemerken, dass diese die Berufung gegen den an sie als Antragstellerin gerichteten Abweisungsbescheid mit Schreiben vom 2. Juni 2000 (bei Finanzamt eingelangt am 8. Juni 2000) zurückgezogen hat. Mit gleichem Datum hat die Bw. einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt, sodass - unabhängig von den fehlenden Anspruchsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Zeitraum bis Februar bis Mai 1995 gemäß § 10 Abs.3 FLAG 1967 kein Anspruch besteht.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war unter Berücksichtigung aller Berufungsargumente wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, 31. Juli 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Erhöhte Familienbeihilfe, erheblich behindert, voraussichtlich dauernd außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen

Stichworte