UFS RV/0243-F/02

UFSRV/0243-F/0223.7.2003

Kanadische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Ermittlung der Auslandseinkünfte nach österreichischem Recht;

 

Entscheidungstext

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2001 abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit 7.320 €.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw ist seit 1.1. des Streitjahres in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zuvor war er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Nach der mit Schriftsatz vom 22.5.2003 erfolgten Einschränkung des Berufungsbegehrens (siehe auch Aktenvermerk über das Telefonat mit dem Bw vom 23.7.03), ist nur noch die Höhe strittig mit der die kanadischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der österreichischen Steuer zu unterziehen sind.

Das Finanzamt steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, die Höhe der kanadischen Einkünfte sei allein nach österreichischem Recht zu ermitteln. Aus diesem Grund seien die Kosten der im Jahr 1989 erfolgten Dacherneuerung (Gesamtkosten: 2.415.901,32 S; Anteil des Bw. 16,19%) zwingend auf zehn Jahre verteilt, beginnend ab dem Jahr 1989, abzusetzen. Infolgedessen seien im Streitjahr die diesbezüglichen Abschreibungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

Demgegenüber begehrte der Bw zunächst die Fortführung des 3%igen AfA-Satzes, der während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland berücksichtigt worden ist. Sein ursprüngliches Begehren erweiternd, vertrat der Bw im Schriftsatz vom 22.4.03 die Auffassung, zur Vermeidung unrichtiger und sicher nicht gewollter Ergebnisse habe die österreichische Abschreibung auf die zuvor in Deutschland vorgenommene Bedacht zu nehmen. Sinnvoll sei es allein, "die Abschreibungen nach österreichischem Recht mit den am 31.12.1999 verbliebenen deutschen Restwerten bis zu deren Aufbrauch zu verrechnen". Dadurch werde vermieden, dass Gebäudeteile, die in Deutschland seit 1971 jährlich mit 3 % abgeschrieben wurden und nun in Österreich mit 1,5 % abgeschrieben werden, zu weit mehr als 100 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden könnten. Andererseits werde aber auch vermieden, dass die Kosten der Dacherneuerung, welche bislang erst zu 33 % abgeschrieben worden seien, zu einem überwiegenden Teil steuerlich unberücksichtigt blieben. In Bezug auf die Dacherneuerung bedeute dies für das Streitjahr den Ansatz einer 10%igen AfA.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS hat Verständnis für das Anliegen des Bw. Aus der Sicht des einzelnen Steuerzahlers ist es gewiss unverständlich, wenn es - wie eingangs dargestellt - im Zuge eines Wohnsitzwechsels zur steuerlichen Nichtberücksichtigung von einkünfterelevanten Aufwendungen kommt. Dies ist bedauerlich, stellt aber eine durch den UFS bei der Abgabenfestsetzung nicht abwendbare Folge der weltweit nicht harmonisierten Ertrag-Steuersysteme dar. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die den österreichischen Abgabenbehörden im gegebenen Zusammenhang die Anerkennung der deutschen Abschreibungsregeln erlauben, geschweige denn gar auferlegen würden (so wie es auch umgekehrt keine Bindung der deutschen Abgabenbehörden an österreichische Gesetze gibt). Lehre (Doralt - Ruppe 4, Band II, Steuerrecht, Rz 645; Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 26; Lang, SWI 2 /1999, 61 ff), Rechtsprechung (VwGH 22.4.1992, 91/14/0048; VfGH 11.3.1965, B 210/1964) und Verwaltungspraxis (Rz 17 EStR 2000) sind sich in folgendem Grundsatz völlig einig: Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Staat, dem eine Steuerquelle durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugeteilt wird, diese ausschöpfen kann, richtet sich ausschließlich nach seinem innerstaatlichen Recht. Da eine Verletzung innerstaatlicher Bestimmungen für den UFS nicht erkennbar ist und auch vom Bw nicht geltend gemacht wird, ist das Schicksal der Berufung unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vornahme der Zehntelabschreibung einerseits (Doralt 4, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 105 zu 3 28 EStG) und das Verbot, unterlassene Abschreibungen nachzuholen andererseits (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 43 zu § 7 EStG) bereits entschieden. Sie war, unter Bestätigung der mit der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2001 durchgeführten Änderungen als unbegründet abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen.

Der Vollständigkeit halber wird auf die §§ 48 und 236 BAO hingewiesen. § 48 BAO räumt dem Bundesministerium für Finanzen die Ermächtigung ein, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (dazu zählt beispielsweise auch die doppelte Nichtverwertung von Verlusten) zu setzen. Nach § 236 BAO kann das zuständige Finanzamt auf Antrag fällige Abgabenschulden nachsehen, wenn ihre Einhebung nach Lage Falles unbillig ist. Beide zitierten Normen sind Ermessensregelungen. Der UFS weist ausdrücklich darauf hin, dass er im gegebenen Zusammenhang weder für die Prüfung der Ermessensvoraussetzungen noch für die Ermessensübung zuständig ist. Weiters darf nicht verschwiegen werden, dass im Rahmen einer allfälligen Ermessensübung der Umstand von Bedeutung sein könnte, dass der momentane Nachteil der nur teilweisen Abschreibbarkeit der Dacherneuerung durch den längerfristig wirksamen Vorteil bei der (normalen) Gebäudeabschreibung mehr als neutralisiert wird, worauf der Bw selbst mehrfach hingewiesen hat.

Feldkirch, 23. Juli 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kanadische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Ermittlung der Auslandseinkünfte nach österreichischem Recht

Verweise:

VwGH 22.04.1992, 91/14/0048

Stichworte