UFS RV/0595-G/02

UFSRV/0595-G/0227.5.2003

Wirtschaftsstudium in St. Gallen vermittelt für in Graz wohnhaften Studenten nicht den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 13. Februar 2002 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte in einer Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 die Berücksichtigung des Pauschbetrages für eine auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für seinen an der Universität St. G. studierenden Sohn.

Das Finanzamt versagte den beantragten Pauschbetrag mit der Begründung, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass sein Sohn in St. G. ein Studium der Wirtschaftswissenschaften absolviere. Im Rahmen dieses Studiums würden wesentliche Studieninhalte angeboten, die in Graz nicht verfügbar seien, wie Technologiemanagement, Management sozialer Prozesse und Medien und Kommunikationsmanagement. Außerdem möchte sein Sohn die Studienrichtung "Master of International Management" absolvieren und es werde eine solche Vertiefung an keiner inländischen Universität angeboten.

Nach abweislich ergangener Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Sohn des Bw. stellte mit Schreiben vom 31. März 2003 die Gründe für sein Studium in St. G. wie folgt dar:

Die Universität St. G. biete die Möglichkeit, sich unabhängig von der gewählten Vertiefung um Aufnahme im CEMS - Programm zu bewerben. Die Ausbildung zum CEMS - Master of International Management werde nur an der Univ. Köln, an der WU Wien und der Univ. St. Gallen geboten. Dadurch habe er die Möglichkeit parallel zu seinem VWL - Abschluss und innerhalb der Mindeststudienzeit auch einen Management - Abschluss auf Master - Stufe zu erreichen. Auch stehe ihm eine Ausbildung zum schweizerischen Wirtschaftsanwalt als Ausländer offen. Ein VWL - Abschluss der Universität St. Gallen ermögliche ihm den direkten Einstieg in ein juristisches Hauptstudium in der Schweiz; ein VWL - Abschluss in Österreich qualifiziere ihn nicht dafür.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 zog der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "110 Euro" [1.500,00 S] pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft nach ständiger Rechtssprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 9. Juli 1987, 86/14/0101 bereits ausgeführt hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und Berufssaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahbereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Diesfalls treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer entfernt gelegenen Universität zu finanzieren.

Auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Auslandsstudium zwangsläufig erwachsen, hat sich der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen beschäftigt und wiederholt ausgesprochen, dass weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebieten, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium um wesentlich geringere Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl Erkenntnis vom 4. 3. 1986, 85/14/0164 und vom 19. 5. 1993, 89/13/0155).

Speziell im oben zitierten Erkenntnis vom 4. März 1986 hat der VwGH dezidiert ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob inländische und ausländische Studienordnungen im Einzelnen von einander abweichen. Entscheidend sei, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach auch im Inland betrieben werden können.

Im Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068 erachtete es der VwGH für die Überprüfung dieser Frage als ausreichend, die Unterscheidung auf die Kernfächer bzw. den Kernbereich des Studiums zu reduzieren.

Um zu überprüfen, inwieweit die zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, hat der unabhängige Finanzsenat die betreffenden Studienpläne und Studienordnungen gegenüber gestellt. Daraus ergibt sich, dass die viersemestrige Grundstufe in St. G. und das erste und zweite Studienjahr an der Karl Franzens Universität den Studierenden wenig Spielraum lassen und die Fächergruppen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Mathematik, Statistik und Recht an beiden Hochschulen vorgegeben sind. Nach dieser Grundstufe besteht sowohl in St. G. als auch in Graz eine neuerliche Wahlmöglichkeit. Auf dieser Stufe wird an der Universität St. G., wie der Bw. in seinem Schriftsätzen zu Recht behauptet, eine zusätzliche Studienrichtung "Informations -und Technologiemanagement" angeboten. An der Universität Graz ist dafür zwar kein eigener Studiengang vorgesehen, die Fächer Innovations- und Technologiemangement und Informations - und Wissensmanagement gibt es jedoch als Pflichtfächer und Vertiefungsmodule. Auch der Schwerpunkt Master Studium Management und international Business ist hier vorgesehen. Wie vom Sohn des Bw. vorgebracht wurde, ist in Graz die Ausbildung zum CEMS - Master of International Management nicht möglich und ein VWL - Abschluss qualifiziert nicht für den direkten Einstieg in ein juristisches Hauptstudium in der Schweiz. Dabei handelt es sich jedoch nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht um Unterscheidungen, die den Kernbereich des Studiums betreffen, denn dieser ist wie oben ausgeführt in den Grundzügen vergleichbar.

Dass das Studium in St. G. für das Ausbildungsniveau des Sohnes und seine spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein mag, wird auch gar nicht bestritten, jedoch folgt daraus nicht, dass die mit diesem Vorteil verbundenen Kosten zwangsläufig erwachsen . Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlichen Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen.

Der unabhängige Finanzsenat ist der Auffassung, dass trotz der Unterschiede in den Vertiefungsstudien auf Grund der vorgelegten Studienpläne das inländische Universitätsstudium bei nicht völlig identem Lehrveranstaltungsangebot doch die gleichen Bildungschancen und Bildungsaussichten eröffnet (dazu Doralt, EStG4, § 34 Tz 76).

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Graz, 27. Mai 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

außergewöhnliche Belastung, Auslandstudium, Kernfächer, abweichende Studienordnungen, Zwangsläufigkeit, St. Gallen, Universität

Verweise:

VwGH 09.07.1987, 86/14/0101
VwGH 07.08.2001, 97/14/0068

Stichworte