UFS RV/0673-S/02

UFSRV/0673-S/0217.6.2003

Bescheidberichtigung nach § 293 BAO wegen Fehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen

 

Entscheidungstext

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der BW war vor bzw. in den berufungsgegenständlichen Jahren als Hausbesorger beim B, einem gemeinnützigen Bauträger beschäftigt. Er war dort für die Betreuung von sechs Hausgemeinschaften zuständig.

Bis zum Jahr 1996 hatte das B diese Betreuung der sechs Hausgemeinschaften durch den BW in einem Dienstverhältnis mit einem Jahreslohnzettel abgerechnet.

Ab dem Jahr 1997 wurde vom B bei gleichen Voraussetzungen für jede vom BW betreute Hausgemeinschaft ein eigener Jahreslohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgegeben. Darüber hinaus waren noch weitere Berichtigungen dieser sechs Lohnzettel durchgeführt worden.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 gab der BW sechs bezugsauszahlende Stellen an und zwar in allen sechs Fällen jeweils das B.

Die oben für das Jahr 1997 geschilderten Umstände trafen auch auf das Jahr 1998 zu.

Durch die Programmierung der EDV des BRZ für die Veranlagung von Arbeitnehmern wurden diese sechs (teilweise berichtigten) Lohnzettel nicht nebeneinander als gültig akzeptiert. Es wurden fünf Lohnzettel automatisch für die Verarbeitung gesperrt und nur einer für die Verarbeitung zugelassen. Eine Zusammenrechnung der sechs Lohnzettel aus dem Dienstverhältnis erfolgte somit nicht, da für die fünf Lohnzettel auf Grund der Sicherungsmechanismen des Programms der BRZ eine Verarbeitungssperre bestand. In gleicher Weise wurde durch die Programmsteuerung der zentralen EDV Anlage des BRZ bei den berichtigten Lohnzetteln des jeweiligen Jahres vorgegangen. Die Auswahl des einen, aufgrund der Programmierung als gültig angesehenen Lohnzettels für das jeweilige Veranlagungsjahr erfolgte wiederum durch die EDV-Anlage. Damit wurden bei Gesamteinkünften von rd. S 450.000,00 in den jeweiligen Jahren nur Einkünfte von rd S 72.000,00 der Besteuerung unterzogen.

Dieser Fehler fiel den Bediensteten des FA bei Überprüfung einer Revisionsliste für ein Folgejahr im Jahr 2001 auf.

In weiterer Folge erließ die Arbeitnehmerveranlagung des FA nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren betreffend die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1997 und 1998 neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, in denen die gesamten Einkünfte des BW der Besteuerung unterzogen wurden. Um dies durchführen zu können mussten die eingebrachten Lohnzettel des B für die Jahre 1997 und 1998 händisch von einem Bearbeiter des Arbeitgeberreferates gelöscht werden. Nach Kontaktaufnahme mit dem B wurden aus der Summe der gespeicherten und berichtigten Lohnzettel die sechs richtigen Lohnzettel ermittelt und dann ebenfalls händisch eingegeben. Dabei durfte nur eine (nicht sechs) bezugsauszahlende Stelle eingegeben werden.

Das EDV-Programm des BRZ kann auch derzeit derartige Mehrfachdienstverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Steuerpflichtigen unter der selben Steuernummer noch nicht automatisch verarbeiten. Noch heute müssen derartige Mehrfachdienstverhältnisse wie oben geschildert händisch im Zusammenwirken von zwei Organisationseinheiten des FA bearbeitet werden.

Der BW erhob gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für 1997 und 1998 fristgerecht Berufung und führte dazu im wesentlichen aus, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen in seinem Fall nicht zulässig sei, da er in seinen Steuererklärungen für 1997 und 1998 sowohl auf das Vorliegen von sechs Arbeitsverhältnissen als auch auf das Vorliegen einer bezugsauszahlenden Stelle hingewiesen habe. Somit habe er dem FA alle entscheidungswesentlichen Daten offengelegt. Offenbar liege ein Berechnungsfehler des FA vor.

Das FA gab dieser Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für 1997 und 1998 mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2001 statt.

Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2001 wurden die Arbeitnehmerveranlagungen des BW für die Jahre 1997 und 1998 gemäß § 293 BAO berichtigt. Das FA begründete diese Berichtigung damit, dass die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene, ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten gemäß § 293 BAO berichtigen könne.

Gegen diese berichtigten Bescheide erhob der BW fristgerecht Berufung und führte dazu im wesentlichen aus, dass die Bestimmung des § 293 BAO offensichtlich die Möglichkeit schaffen solle, Schreib- bzw. Rechenfehler in einem Bescheid zu korrigieren. Der Fehler liege aber im gegenständlichen Fall nicht daran, dass ordnungsgemäß erfasste Daten von der Datenverarbeitungsanlage nicht korrekt verarbeitet worden seien, vielmehr sei offensichtlich bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides aufgrund mangelhaft erfasster Daten sowie ungenügender Beachtung schriftlich vorliegender Informationen ein falscher Bescheid erstellt worden.

Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2002 als unbegründet ab.

Der BW beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der BW ergänzend aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Fehler im Bereich des Zustandekommens des Bescheidwillens handle. Die Behörde habe einen ihr vorliegenden Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein derartiger Fehler sei aber einer Berichtigung nach § 293 BAO nicht zugänglich.

Der UFS hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Sachverhalt stützt sich im wesentlichen auf den unbestrittenen Akteninhalt des Arbeitnehmerveranlagungsaktes sowie hinsichtlich der technischen Abläufe auf die Ausführungen des ADir Erwin K, die dieser im Zuge des Erörterungstermins am 25. April 2003 in Anwesenheit des Berufungswerbers tätigte. Diese Darstellungen scheinen - auch bei geringen technischen Kenntnissen im EDV Bereich - logisch und plausibel, sodass der technische Vorgang bzw. dessen Auswirkungen in der praktischen Arbeit auch ohne detaillierte Kenntnis des Programmablaufes eindeutig erscheint.

In rechtlicher Hinsicht ist vorweg auszuführen, dass der BW nicht behauptet, dass das FA mit der in den nach § 293 BAO berichtigten Bescheiden durchgeführten Zusammenrechnung der sechs Lohnzettel und der daraus resultierenden Erfassung der gesamten Einkünfte des BW in den jeweiligen Jahren inhaltlich Fehler in der Berechnung der Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 begangen habe. Berufungsgegenständlich ist somit nur die Frage, ob die Berichtigung nach § 293 BAO als solche unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig ist.

Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde unter anderem Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigen, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen. Dies wird zB bei Fehlern angenommen, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den es mit einer bestimmten Eintragung im Eingabebogen auslöst, nicht kennt (VwGH vom 13.10.1982, Zl 82/13/0122) oder wenn auf einem Eingabebogen bei einer Kennziffer eine falsche Eintragung erfolgt kennt (VwGH vom 04.06.1986, Zl 85/13/0076) oder ein Programmfehler vorliegt. Eine falsche rechtliche Beurteilung bzw. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen sind nicht berichtigbar. (Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage RZ 7 zu § 293 BAO, Verlag ORAC Wien)

Bei der gegenständlichen Sachlage liegt nach Sicht des UFS ein Fehler eines Bescheides vor, der nach den Bestimmungen des § 293 BAO ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruht.

Die vom B ab 1997 gewählte Vorgangsweise bei Hausbesorgern, die mehrere Wohnungseigentumsgemeinschaften betreuen jeweils einen eigenen Lohnzettel je Wohnungseigentumsgemeinschaft zu erstellen, war und ist in der Programmierung der EDV Anlage des BRZ für die Verarbeitung von Arbeitnehmerveranlagungen nicht vorgesehen. Eine derartige Vorgangsweise eines Arbeitgebers (Aufsplittung eines Dienstverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in mehrere "Teildienstverhältnisse") erforderte und erfordert komplizierte händische Berichtigungen (Löschungen, händische Neueingabe usw.) und das Zusammenspiel zwischen mehreren Organsiationseinheiten eines FA.

Wenn nun ein Bearbeiter der Arbeitnehmerveranlagung des jeweiligen Jahres einen derartigen Sonderfall, der erstmals bei der Veranlagung 1997 aufgetreten ist, nicht erkennt und davon ausgeht, dass die in der EDV erfassten Daten vom EDV Programm richtig verarbeitet worden, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Behörde ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen sei bzw. die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt habe.

Vielmehr handelt es sich um einen Programmfehler bzw. eine Programmlücke in der EDV des BRZ, da eine - nach Sicht des UFS allerdings etwas eigenartige - Möglichkeit für die Darstellung eines Dienstverhältnisses für Arbeitnehmerveranlagungen in der Programmierung der EDV des BRZ nicht berücksichtigt worden ist, und die Bearbeiter bis zur Kenntnis dieses Spezialfalles im Jahr 2001 nicht darüber informiert waren, dass sie händische Korrekturen zu veranlassen hätten und wie diese durchzuführen seien.

Da im gegenständlichen Fall die Auswirkung der Berichtigung von entsprechender finanzieller Bedeutung war (Die Berichtigung nach § 293 BAO bewirkte eine Erhöhung der Jahressteuerbelastung des BW um jeweils rd S 116.000,00 p.a.) kann auch nicht von einem geringfügigen Fehler gesprochen werden, dessen Berichtigung hätte unterbleiben sollen.

Dementsprechend waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, 17. Juni 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Mehrere Lohnzettel für ein Dienstverhältnis, Fehler auf Grund des Einsatzes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage, keine Kenntnis der Bearbeiter von einem Programmfehler bzw. einer Programmlücke

Stichworte