Auswärtige Berufsausbildung durch Besuch der Spiel- und Lernwerkstätte Pottenbrunn
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0058 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 22.12.2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren durch Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO) beendet.
Anmerkungen:
Zur Frage der Gleichwertigkeit von schulischen Ausbildungen mit dem Regelschulwesen liegen unterschiedliche zur Rechtslage vor 1989 (EStG 1972) bzw in Zusammenhang mit Schulgeld ergangene Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 74) vor. Zum Mehraufwand: Quelle: http://www.noel.gv.at/SERVICE/RU/Ru7/spritsparen/sprittipps2.htm#tipp12 .
Int, LStR 2002, Rz 878
Entscheidungstext
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Auswärtige Berufsausbildung, Volksschule, Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn, Mehraufwand, Mitbeförderung, Fahrzeitermittlung, vergleichbares Ausbildungsziel, Zwangsläufigkeit, Einzugsbereich, Fahrzeit, Fahrten im Wohnort, Fahrten im Ausbildungsort, Kostentragung, Pauschbetrag |