UFS RV/2654-W/02

UFSRV/2654-W/025.6.2003

Auswärtige Berufsausbildung durch Besuch der Spiel- und Lernwerkstätte Pottenbrunn

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/15/0058 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 22.12.2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren durch Zurücknahme der Berufung (§ 256 BAO) beendet.

Anmerkungen:
Zur Frage der Gleichwertigkeit von schulischen Ausbildungen mit dem Regelschulwesen liegen unterschiedliche zur Rechtslage vor 1989 (EStG 1972) bzw in Zusammenhang mit Schulgeld ergangene Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen (siehe Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 74) vor. Zum Mehraufwand: Quelle: http://www.noel.gv.at/SERVICE/RU/Ru7/spritsparen/sprittipps2.htm#tipp12 . Int, LStR 2002, Rz 878

Entscheidungstext

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMUK), BGBl. Nr. 608/1993

Schlagworte:

Auswärtige Berufsausbildung, Volksschule, Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn, Mehraufwand, Mitbeförderung, Fahrzeitermittlung, vergleichbares Ausbildungsziel, Zwangsläufigkeit, Einzugsbereich, Fahrzeit, Fahrten im Wohnort, Fahrten im Ausbildungsort, Kostentragung, Pauschbetrag

Stichworte