UFS ZRV/0196-Z3K/02

UFSZRV/0196-Z3K/028.5.2003

Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach Lage der Sache, Haftung des Hauptverpflichteten ist eine vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge, verschuldensunabhängige Erfolgshaftung;Beweiswürdigung, Wertung von Beweismitteln, taugliche Beweisanträge

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2003/16/0101 eingebracht.Mit Erk. v. 25.3.2004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl.ZRV/0034-Z3K/04 erledigt.

Anmerkungen:
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 183 Tz. 2 und 3

Entscheidungstext

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 15. Dezember 1997 stellte die Bf., vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, u. a. anderem unter Hinweis auf § 183 des Bundesgesetzes über die Zölle und das Zollverfahren (Zollgesetz 1988 - ZollG) den Antrag auf gänzliche oder teilweise Erlassung der Zollschuld, weil die Entrichtung nach Lage der Sache unbillig wäre. Die Bf. hätte mit Ausnahme des (irrtümlichen) Ausfüllens des Einheitspapieres-AT überhaupt keine Beziehung zur gegenständlichen Ware gehabt. Als Beweis wird der Zeuge G. M., Sachbearbeiter der Antragstellerin, geführt.

Über den Antrag hat das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 28. September 1998, Zl: xxxxx, entschieden. Der Antrag wurde als unbegründet abgewiesen.

Das Hauptzollamt Wien hat die Entscheidung damit begründet, dass gem. § 183 Abs. 1 ZollG Zollbeträge und Ersatzforderungen für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. liege Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

Ein Antrag auf Zollerlass nach den persönlichen Verhältnissen sei nicht eingebracht worden, weshalb auch nicht näher darauf eingegangen worden sei.

Die Unbilligkeit nach Lage der Sache, die zu einem Zollerlass führen könne, müsse in der Besonderheit des Einzelfalles gelegen sein, eine Besonderheit die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen und deshalb im Gesetz auch nicht Berücksichtigung habe finden können, was bedeute, dass der Abgabenerfolg in dem besonderen Einzelfall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellen würde. Ein Umstand, der auch bei allen anderen Abgabepflichtigen eingetreten wäre, könne daher nicht zur Annahme einer Unbilligkeit führen.

Zur Unbilligkeit nach Lage der Sache sei daher erwogen worden, dass der Gesetzgeber den gegenständlichen Fall sehr wohl vorausgesehen und im § 119 Abs. 3 ZollG bestimmt habe, dass der Hauptverpflichtete für die auf das Versandgut entfallenden Abgaben Ersatz zu leisten habe, wen die Stellungspflicht verletzt werde. Es liege daher absolut im Willen des Gesetzgebers, bei Verletzung einer im Verfahren gesetzlich bestimmten Pflicht, den Hauptverpflichteten abgabenrechtlich zu treffen. Daran würden auch die in der Eingabe dargelegten Ausführungen nichts zu ändern vermögen, wonach der bezughabende Versandschein angeblich irrtümlich erstellt worden sei und sonst keinerlei Beziehung zur streitverfangenen Ware bestanden hätten. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin aufgrund anderer Geschäftsfälle und den damit in Verbindung stehenden Zollformalitäten, die Verpflichtungen und auch die eventuell eintretenden abgabenrechtlichen Folgen, die sich für einen im Versandverfahren auftretenden Hauptverpflichteten ergeben können, bekannt gewesen seien.

Dagegen richtet sich die Berufung vom 4. November 1998. In der Berufung wird die Billigkeitsentscheidung ihrem gesamten Inhalte nach angefochten und werden als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes bemerkt die Bf. im wesentlichen, dass der für sie als Zolldeklarant tätig gewesene G. M. lediglich irrtümlich das Formular TI/AT ausgefüllt habe. Tatsächlich habe die Bf. überhaupt keinen Bezug zu den in diesem Verfahren gegenständlichen Textilkartons, die für die Firma B. GmbH (B.) bestimmt gewesen seien und an diese auch ausgeliefert worden wären, gehabt. G. M. sei für die Bf. als Zolldeklarant tätig gewesen. Er habe als solcher weisungsfrei und selbständig gearbeitet. Er habe zwar eine Vollmacht für seine Tätigkeit als Zolldeklarant, jedoch sei durch diese Vollmacht lediglich die ordnungsgemäße Tätigkeit als Zolldeklarant gedeckt, keineswegs jedoch die Begründung von Verpflichtungen für zu verzollende Waren, die zur Bf. in keiner Beziehung stehen. Dem vor Ort anwesend gewesenen Zollbeamten, AI L. R. sei es sehr wohl bekannt gewesen, dass einerseits die 145 Kartons Textilien nicht für die Bf. bestimmt gewesen seien und dass andererseits G. M. als Zolldeklarant der Bf. lediglich berechtigt gewesen sei, die Zollformalitäten für die Bf. abzuwickeln, nicht jedoch Haftungen für Zollschulden fremder Personen zu begründen.

Selbst wenn die Behörde zur Auffassung gelangen sollte, dass aufgrund des bestehenden Bevollmächtigungsverhältnisses zwischen der Bf. und dem Zolldeklaranten G. M. eine Haftung der Bf. dem Grunde nach zu bejahen wäre, was ausdrücklich bestritten werde, so wäre aufgrund des Umstandes, dass die Bf. keine Beziehung zur, dem Zollverfahren zugrunde liegenden Ware gehabt und auch keinen Vorteil daraus gezogen habe, ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen geboten und zu gewähren.

Die Bf. führt als Beweise Herr P. K. und Herr G. M., beide Herren p. A. der Bf., Herrn AI L. R., p.A. Hauptzollamt Wien, und beantragte die angebotenen Beweise aufzunehmen und dem Antrag auf Zollerlass aus Billigkeitsgründen stattzugeben.

Im Zuge der Änderung des Bevollmächtigungsverhältnisses wird seitens der Bf. mit Eingabe vom 16. Februar 2002 ergänzend im wesentlichen vorgebracht.

1) Der Antrag auf Erlassung einer Billigkeitsentscheidung sei mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien als unbegründet abgewiesen worden.

2) Dagegen sei Berufung erhoben worden. Das Verfahren in der Hauptsache befinde sich im Stadium der Berufung.

3) Vorgelegt werde in Kopie die Niederschrift aus dem Haftungsverfahren vom 15. Februar 2000 betreffend die Einvernahme von G. M., Zolldeklarant, und P. K., Geschäftsführer der Bf. Der Antrag auf Einvernahme der angeführten Personen werde wegen des abweichenden Verfahrensstandes des Billigkeitsverfahrens aufrecht erhalten.

Dazu wird als Beweis die Niederschrift vom 15.  Februar 2000 geführt.

4) Die im Billigkeitsverfahren beantragte Einvernahme des Zollbeamten AI L. R. als Zeuge werde aufrecht erhalten. Herr L. R. sei der Zollbeamte gewesen, der den Zollverschluss von der verfahrensgegenständlichen Lieferung auf dem Gelände der Bf. geöffnet habe, wobei neben Textilien auch Haselnüsse entdeckt worden seien. Die Bf. sei seit 1953 ausschließlich im Lebensmittelhandel tätig, chartere aus Vorsicht Komplett-LKW, die ausschließlich von der Bf. bestellte Waren befördern würden. Den Transport anderer Waren übernehme sie nicht. Im vorliegenden Fall seien vom türkischen Frächter vertragswidrig Waren der B. mit transportiert worden. Das Carnet-TIR sei für eine einzige Auslieferung ausgefüllt gewesen. Herr G. M. sei somit vor dem Problem gestanden, entsprechende Maßnahmen setzen zu müssen, um eine Gutladung der Haselnüsse bewirken zu können. Mit der für ihn neuen Situation nicht vertraut, habe er im Namen der Bf. ein Versandverfahren an die B. bewirkt. Herr G. M. habe das im Vertrauen darauf, dass die B. die Waren stellen werde, getan. Ihm sei das Haftungsrisiko, das er damit eingegangen sei, nicht bewusst gewesen.

Dies alles sei in Anwesenheit des Zollbeamten geschehen, dem bekannt gewesen sei, dass die Textilien nicht für die Bf. bestimmt gewesen bzw. von ihr bestellt worden seien. Dennoch sei das Versandverfahren bewilligt worden, ohne dass Herr G. M. auf Alternativen, die keine Haftung der Bf. begründet hätten, aufmerksam gemacht worden sei. Bei entsprechender Anleitung wäre es keinesfalls zur Beantragung eines Versandverfahrens durch Herrn G. M. gekommen.

Die Bf. sei seit 1953 ausschließlich im Lebensmittelgroßhandel tätig und habe zu keinem Zeitpunkt Textillieferungen entgegengenommen oder Waren im Versandverfahren an andere Firmen in Österreich durchgeschleust. Die Bf. habe immer eigene LKW gechartert, auf denen sich nur Waren der Bf. befunden hätten. Herr G. M: sei in keiner Weise berechtigt gewesen, Versandverfahren im Namen der Bf. als Hauptverpflichtete für andere Empfänger zu beantragen. Sieben Monate später habe das Zollamt ein Ausforschungsverfahren eingeleitet um die Stellungspflicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Lieferung zu klären. Dadurch sei das Fehlverhalten des in der Folge gekündigten G. M. bekannt geworden.

Dazu werde als Beweis die Niederschrift vom 15. Februar 2000 geführt.

5) Ein Fall wie dieser sei in der Firmengeschichte im Grunde der Aussage von Herrn P. K. ein absoluter Einzelfall. Die Bf. und Herr G. M. seien den Zollbehörden als ordentliche und sorgfältig agierende Personen bekannt. Der Fehler des Zolldeklaranten stelle sich in seiner langjährigen Tätigkeit als absoluter Ausnahmefall dar. Herr G. M. sei sich der Konsequenzen und der Alternativen, die eine Haftung nicht begründet hätten, nicht bewusst gewesen. Er hätte sich nie bewusst über die ihm erteilte Ermächtigung hinweg gesetzt, noch wäre er bewusst das entstandene Risiko eingegangen. Insbesondere das Beisein des involvierten Zollorganes habe ihn zur Annahme veranlasst, dass seine Handlungsweise richtig sei und dass keine anderen Handlungsmöglichkeiten bestehen würden.

Dazu werde als Beweis die Niederschrift vom 15.  Februar 2000 geführt und die neuerliche Einvernahme von Herrn G. M. und Herrn P. K. beantragt.

6) Im vorliegenden Fall habe bereits der türkische Frächter einen Fehler begangen, in dem er im Carnet-TIR einen einzigen Empfänger in Österreich bezeichnet habe. Der Frächter habe vertrags- und vereinbarungswidrig mit den für die Bf. bestimmten Haselnüssen auch Textilien für die B. transportiert. Für G. M. sei eine Aufklärung der Situation, weil der Fahrer nicht Deutsch gesprochen habe, nicht möglich gewesen. Der LKW sei für das Versandverfahren in Anwesenheit des Fahrers und Zollbeamten wieder versiegelt worden. Der Frächter habe die Textilien in der Folge an die Adresse der B. verbracht. Dort seien die Textilien von der Firma S. D. entgegen genommen worden. Weder der türkische Frächter noch die B. oder die Firma S. D. hätten jemals in der Sache mit der Bf. Kontakt aufgenommen. Obwohl die Versiegelung des Versandverfahrens lediglich bis 4. November 1993 gültig gewesen sei und spätestens an diesem Tag eine Stellung der Waren hätte erfolgen müssen, habe die Zollbehörde mit der Bf. erstmals sieben Monate später, nämlich im Juli 1994 Kontakt aufgenommen. Der Verbleib der Waren habe durch die Bf. sieben Monate später nicht mehr geklärt werden können. Der Geschäftsführer der Firma S. D. sei von den Zollbehörden bis heute nicht einvernommen worden, obwohl dieser den Verbleib der Ware hätte klären können.

Dazu werde als Beweis die Niederschrift vom 15. Februar 2000 geführt und die neuerliche Einvernahme von Herrn G. M. und Herrn P. K. beantragt.

7) Es erscheine daher insgesamt unbillig, die Bf. mit sämtlichen Haftungsfolgen zu belasten. Die Bf. sei seit 1953 im internationalen Geschäft tätig und als ordentlich und zuverlässig bekannt. Um jeglichen Kontakt mit fremden Waren zu vermeiden chartere sie nur Komplett-LKW. Der vorliegende Fall sei ein Einzelfall, weshalb der Sachbearbeiter auf die Situation nicht vorbereitet gewesen sei. Im Hinblick auf nicht der Bf. zurechenbare Waren hätte das anwesende Zollorgan durch Vorschlag von alternativen Handlungsweisen die nicht gewollte Haftung der Bf. vermeiden können. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der türkische Frächter sowie die handelnden Personen der Firma S. D. den Zollverschluss gebrochen hätten. Es wäre dann an der Firma S. D. gelegen, mit den Zollbehörden oder der Bf. Kontakt aufzunehmen, was nicht geschehen sei. Ebenso hätte der türkische Frächter die Möglichkeit gehabt, die Waren in ein zollfreies Verfahren überzuführen.

Insgesamt ergebe sich somit, dass die Bf. bzw. deren Sachbearbeiter, der in keiner Weise das mit seiner Handlung verbundene Risiko erkannt habe, einseitig mit allen Folgen der Haftung belastet werde. Dies, obwohl eindeutiges Fehlverhalten seitens des türkischen Frächters vorliege, der vertragswidrig agiert und das Carnet-TIR unrichtig ausgefüllt habe, dies ungeachtet, dass die Firma S. D. sich in keiner Weise weder an die Zollbehörden noch an die Bf. gewandt habe, dies obwohl die Waren unter Verschlussbruch verschwunden seien. Dem gegenüber sei seitens der Bf. bzw. ihres Sachbearbeiters keine einzige rechtswidrige Handlung gesetzt worden. Eine Haftungsbegründung wäre vermieden worden, wenn der anwesende Zollbeamte in Kenntnis der Situation reagiert hätte und Herrn G. M. entsprechende Alternativvorschläge für die Vorgehensweise gemacht hätte. Auch hätten sich die Zollbehörden erstmals im Zuge der Ausforschung mehr als sieben Monate nach dem Verstreichen der Stellungspflicht an die Bf. gewandt. Ein Regress gegen die B. sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich gewesen; auch der Waren habe man nicht mehr habhaft werden können.

 

8) Aus diesen Gründen wiederholt die Bf. den Antrag auf gänzliche oder teilweise Erlassung der Zollschuld gemäß § 183 ZollG.

Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung vom 4. November 1998, die durch die Eingabe vom 16. Februar 2000 ergänzt worden war, mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2000, Zl: xxxxx, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Das Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Hinweis auf § 183 ZollG im Wesentlichen damit, dass eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht worden sei und dass daher darauf nicht einzugehen sei.

Unbilligkeit nach Lage der Sache liege vor, wenn sie in der Besonderheit des Einzelfalles liege, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen habe werden können und deshalb im Gesetz auch nicht Berücksichtigung habe finden können, so dass der Abgabenerfolg in dem besonderen Einzelfall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellen würde.

Wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, habe der Gesetzgeber den vorliegenden Fall jedoch sehr wohl vorausgesehen und daher auch im § 119 Abs. 3 ZollG bestimmt, dass der Hauptverpflichtete für die auf das Versandgut entfallenden Abgaben Ersatz zu leisten habe, wenn die Stellungspflicht verletzt werde. Es liege daher absolut im Willen des Gesetzgebers, bei Verletzung einer im Verfahren gesetzlich bestimmten Frist, den Hauptverpflichteten abgabenrechtlich zu treffen, wobei jedoch die Umstände, welche letztendlich zur Heranziehung zur Ersatzhaftung führten, keine Berücksichtigung finden könnten.

Aufgrund der Textierung des § 183 ZollG stehe außer Zweifel, dass eine im Sinne dieser Gesetzesstelle von der Zollbehörde zu erlassende Billigkeitsentscheidung eine Ermessensentscheidung darstelle.

Nach einem Hinweis auf die Bestimmung des § 20 BAO bemerkt das Hauptzollamt Wien, dass die Zollbehörde in Billigkeitsverfahren die Möglichkeit habe, die Umstände, die zur Abgabenforderung geführt hätten aber im Zuge der Abgabenvorschreibung keine Berücksichtigung hätten finden können, dahingehend zu beurteilen, ob diese eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen oder nicht.

Dabei könne jedoch nicht übersehen werden, dass sich die von der Bf. dargelegten Ausführungen, namentlich die angebliche Einschränkung der Tätigkeitsvollmacht des Zolldeklaranten der Bf. und eine angebliche Kenntnis über diese Einschränkung durch das einschreitende Zollorgan, bereits im Abgabenverfahren als haltlos erwiesen hätten und trotz Einvernahme der von der Bf. genannten Zeugen in keiner Form belegt hätten werden können.

Nachdem die Ausführungen der Bf. lediglich als Schutzbehauptungen hätten gewertet werden können und weder in der Handlungsweise des Zolldeklaranten und noch viel weniger in der des einschreitenden Zollorganes eine entschuldbare Fehlleistung erkannt habe werden können, entziehe sich der vorliegende Fall einer Ermessensentscheidung und somit auch zwingend einer Billigkeitsmaßnahme.

Mit sich mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung im Zollerlassverfahren kreuzender Eingabe vom 31. März 2000 hat die Bf. im Gegenstande die in der Hauptsache ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 2000, Zl: xxxxx, eine Anzeigebestätigung der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Herrn W. Z., eine Ladung desselben als Zeuge in der Strafsache gegen I. B. wegen § 229 Abs. 1 StGB, eine Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens und ein Schreiben betreffend die erfolglose Zustellung einer Forderung an B., alle Unterlagen in Kopie, vorgelegt.

Die Bf. ergänzt ihr bisheriges Vorbringen im wesentlichen dahingehend, dass die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Haftung dem Grunde nach bestätigt, in der Höhe aber auf ATS 180.051,-- herabgesetzt habe. Gegen diesen Bescheid sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig, so dass über die Nachsichtsanträge nunmehr entschieden werden könne. Damit für die Bf. ersichtlich sei, welcher Zahllast sie sich insgesamt gegenüber sehe, möge bis Ende April 2000 entschieden werden.

Herr W. Z. sei der Vermieter der Firma B. gewesen. Er habe seinerzeit die Waren für die Firma B. entgegen genommen. Hätte er seinen Firmenstempel nicht nur auf den Frachtführerschein sondern auch auf den Zollschein gesetzt, so träfe ihn die Haftung.

Herr B. habe sich zweifelhafter Methoden bedient und sei die Bf. sprichwörtlich auf einen Gauner hereingefallen. Die Finanzlandesdirektion habe in der Berufungsentscheidung festgestellt, Herr G. M. habe den Fall mit dem Zollorgan diskutiert, so dass es keinen Zweifel geben könne, dass Herr G. M. eine andere Vorgangsweise gewählt hätte, wenn ihm diese seinerzeit bewusst gewesen wäre. Keinesfalls sei es Absicht des Zolldeklaranten gewesen, ein Haftungsrisiko zu begründen, wenn dies vermeidbar gewesen wäre. Zu diesem Haftungsfall als einem Ausnahmefall sei es durch Verkettung zahlreicher unglücklicher Umstände gekommen. Der Frächter habe vertragswidrig fremde Waren transportiert, die Firma B. sei keine ordentliche Firma gewesen, der Zolldeklarant habe in Ermangelung vergleichbarer Fälle nicht richtig reagiert, der Zollbeamte hätte den Haftungsfall vermeiden können.

Insgesamt müsse es daher unbillig erscheinen, der Bf. bei vorliegender Konstellation alleinig die Zahllast aufzubürden. Auch Organe des Zolles treffe eine Anleitungspflicht sowie Sorgfaltspflicht, damit sichergestellt sei, dass der Finanzkasse keine Einnahmen entgehen. Hätte der Zollbeamte mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht reagiert, wäre bei einer anderen Vorgangsweise die Einbringlichkeit der Zollschuld von der Firma B. sichergestellt worden.

Gegen die im Zollerlassverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. März 2000, Zl: xxxxx, wendet sich die Beschwerde vom 11. Mai 2000. Darin wird die Berufungsvorentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Als Beschwerdpunkte werden im wesentlichen geführt, dass sich das Hauptzollamt in seiner abweisenden Begründung des Nachsichtsantrages ausschließlich auf die abweisende Berufungsentscheidung in der Haftungssache stütze; dies ohne ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen, obwohl die Entscheidungskriterien im Haftungsverfahren völlig andere seien als im Nachsichtsverfahren. Das Hauptzollamt habe lediglich einen einzigen Aspekt des Falles geprüft, nämlich dass G. M. seine Kompetenzen überschritten habe. Ohne dass Herr G. M. und Herr P. K. einvernommen worden seien, habe das Hauptzollamt die Beweiswürdigung aus dem Haftungsbescheid übernommen. Der Umstand, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, in dem nur die Verkettung zahlreicher widriger Umstände zu einer Haftung für die Bf. geführt habe, sei unbeachtet geblieben.

Die Bf. begehrt im wesentlichen die Feststellung des Sachverhaltes, dass

1) sie seit dreißig Jahren ausschließlich den Import und Großhandel von Nahrungs- und Genussmitteln betreibe, dass der Import aus Vorsichtsgründen in gecharterten Komplett-LKWs, in denen nur für die Bf. bestimmte Waren transportiert würden, erfolge.

2) am 28. Oktober 1993 bei der Bf. ein ausschließlich für die Bf. gecharterter LKW eines türkischen Frächters mit 20.000 kg türkischen Haselnüssen eingetroffen sei.

3) dass der LKW, als er in Gegenwart von Herrn G. M. und Herrn L. R. geöffnet worden sei, auch 145 für die B. in Wien bestimmte Schachteln Baumwolltextilien geladen hatte und dass das vom türkischen Frächter mitgeführte Carnet-TIR falsch (ausgefüllt) gewesen sei, weil darauf die Bf. als einzige Empfängerin beider Waren genannt gewesen sei.

4) die vorliegende Situation für den Zolldeklaranten völlig unerwartet gewesen sei, dass die Verständigung mit dem Fahrer gescheitert sei und dass sich Herr G. M. hilfesuchend an das Zollorgan gewendet habe um den Fall zu diskutieren, was auch die Berufungsentscheidung in der Hauptsache festhalte.

5) davon auszugehen sei, dass der Zollbeamte volle Kenntnis von dem Umstand erlangt habe, dass die Textilien nicht der Bf. zuzurechnen wären, weil sie in keinerlei Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Bf. gestanden seien.

6) aufgrund des Umstandes, dass die Bf. im Carnet-TIR als einziger Empfänger der Haselnüsse und Textilien genannt war, dem Zolldeklaranten vom Zollbeamten geraten worden sei, ein Versandverfahren der Textilien an die B. zu eröffnen, dass Herr G. M. mit dieser Handlung die Haftung für die Bf. nach § 119 Abs. 3 ZollG begründet habe und dass er genau deshalb, um eine Haftungsbegründung zu vermeiden mit dem Zollbeamten den Fall diskutiert und bei diesem Rat gesucht habe.

7) die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Haftungsverfahren festgestellt habe, dass der Zollbeamte Herrn G. M. vor Durchführung der von ihm beantragten Zollabfertigung nicht über die entstehenden Haftungsfolgen belehrt habe, obwohl er erkennen habe können, dass die Textilien in keinerlei Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. stünden.

8) Herr G. M. mangels Anleitung zu einer anderen Vorgangsweise das Versandverfahren eröffnet habe, der Laderaum verschlossen und zollamtlich plombiert worden sei. Der türkische Frächter sei in der Folge zur Firma B. gefahren. Dort sei die Ware von Herrn W. Z. in Vertretung der B. entgegengenommen worden.

9) die Entladung der versiegelten Ware in Abwesenheit eines Zollorganes erfolgt sei. Das Zollorgan habe sich nicht mit zur B. begeben, obwohl offenkundig gewesen sei, dass die Auslieferung der Ware unmittelbar bevorstehe und dass die B. verpflichtet gewesen wäre, zur Entladung ein Zollorgan zuzuziehen.

10) sich daraus ergebe, dass der Frachtführer und Herr W. Z. zusammen eine Zollverletzung begangen haben müssen, weil sie bei der Entladung weder ein Zollorgan beigezogen noch die Ware ordnungsgemäß gestellt hätten.

11) sich weder die Bf. noch Herr G. M. jemals eines Zollvergehens schuldig gemacht hätten.

Die Bf. bemerkt, dass dieser Sachverhalt durch die Aktenlage zu Zl: xxxxx, durch Herrn P. K., Herrn G. M. und Herrn AI L. R., alle als Zeugen erwiesen sei.

Die Einvernahme der Zeugen sei zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes notwendig. Insbesondere sei eine Gegenüberstellung des Zeugen G. M. und des Zeugen L. R. notwendig, weil die Frage zu klären sei, warum der Zollbeamte nicht von Amts wegen die Verbringung der Textilien in ein Zolllager veranlasst habe.

Im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung gelangt die Bf. in der Folge zum Schluss, dass das Vorliegen von Unbilligkeit im Rahmen einer Rechtsentscheidung festzustellen sei. Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliege, hänge einerseits von der Ermittlung des Sachverhaltes ab, andererseits aber auch von der Auslegung des Rechtsbegriffes der Unbilligkeit.

Es handle sich im Gegenstande als Folge der Verkettung zahlreicher unglücklicher Umstände um einen absoluten Ausnahmefall:

- Hätte der Frächter nicht vertragswidrig fremde Waren transportiert, wäre es nicht zum Haftungsfall gekommen.

- Hätte es öfter vergleichbare Fälle gegeben, hätte der Zolldeklarant richtig reagiert. Gerade aus diesem Grund habe er beim Zollbeamten Rat gesucht, der verpflichtet gewesen wäre ihn anzuleiten.

- Der Zollbeamte hätte den Haftungsfall vermeiden können, weil der Zolldeklarant jedem Vorschlag gefolgt wäre, der für die Bf. ein geringeres Haftungsrisiko bedeutet hätte.

- Der Zollbeamte hätte von Amts wegen die Verbringung der Ware in ein Zolllager veranlassen müssen, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die Bf. über die Ware nicht verfügen durfte.

- Der Bf. habe die Gewahrsame an den Textilien und damit die Anmeldebefugnis gefehlt. Die Vornahme der Anmeldung sei rechtswidrig erfolgt.

- Die Handlung des Zolldeklaranten sei der Bf., weil kein Tagesgeschäft, nicht zuzurechnen. Der Zollbeamte hätte dies erkennen müssen, insbesondere das Herr G. M. seine Befugnis überschreitet.

- Der Zollbeamte hätte die Ware begleiten müssen um das Zollaufkommen von Amts wegen sicherzustellen.

- Hätte Herr W. Z. die Waren nicht in Vertretung entgegen genommen, wäre es nicht zur Entladung der Waren gekommen. Der Frächter hätte die Waren dann wieder ausgeführt oder aus eigenem in ein Zolllager bringen müssen.

- Hätte es sich bei der B. um eine zahlungskräftige Firma gehandelt, so wäre die Zollschuld für die Textilien auch von dieser bezahlt worden. Insgesamt sei es daher unbillig, der Bf. die Zahllast aufzubürden. Die Bf. habe sich, im Gegensatz zu anderen involvierten Personen, völlig korrekt verhalten.

Organe des Zolls treffe eine Anleitungs- und Sorgfaltspflicht, damit sichergestellt sei, dass der Zollkasse keine Einnahmen entgehen. Ein Mitverschulden eines Zollorganes am Entstehen einer Ersatzhaftung sei ein Nachsichtsgrund.

Dem Zollbeamten sei Verschulden deshalb vorzuhalten, weil

- er die Manuduktionspflicht unterlassen habe, weil er es insbesondere unterlassen habe, eine haftungsvermeidende Vorgangsweise vorzuschlagen.

- er in Kenntnis des Umstandes, dass die Textilien in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. stehen, dass eine mangelnde Anmeldebefugnis vorliege und dass der Zolldeklarant seine Vollmacht überschreite, ein rechtswidriges Anmeldeverfahren durchgeführt habe, anstelle die Waren in amtliche Verwahrung zu nehmen.

- weil die Bf. im wesentlichen wegen fehlender Gewahrsame keine Anmeldeberechtigung hatte, weil dem Verfahren inhaltlich unrichtige Dokumente zugrunde gelegen seien.

- G. M. keine Vertretungsbefugnis gehabt habe.

- er es verabsäumt habe, den LKW auf seiner weiteren Fahrt zu begleiten und gegebenenfalls entsprechende Sicherungsverfügungen zu treffen, was geboten gewesen wäre.

Im übrigen hätte die Haftung anderer Personen berücksichtigt werden müssen. Herr W. Z. sei durch Billigung der Entladung Zollschuldner gem. § 174 Abs. 3 ZollG geworden da er erkennen habe müssen, dass die Waren zollamtlich versiegelt waren. Es entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise, wenn die Einhebung der Zollschuld bei Herrn W. Z. nicht verfolgt, die Bf. jedoch voll zur Haftung herangezogen werde, so dass vor einer Entscheidung über die Nachsicht zunächst die Zollschuld gegenüber Herrn W. Z. festzustellen und deren Einbringlichkeit zu prüfen wäre.

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2002, GZ: xxxxx, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdesache gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 2000, Zl. xxxxx (Ersatzforderung gegen die Bf. als Hauptverpflichtete im Sinne des § 119 Abs. 3 ZollG), als unbegründet abgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 183 Abs. 1 ZollG können Zollbeträge für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

Nach Abs. 2 leg. cit. liegt Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

Ist der Zollschuldner eine juristische Person, dann ist § 183 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners in diesen Fällen dann anzunehmen ist, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der Bestand des Unternehmens ernstlich gefährdet erscheint (Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vom 9.06.1972, Zl. 296/71).

Die das Ermittlungsverfahren regelnden Bestimmungen der BAO gelten in vollem Umfang auch für Billigkeitsentscheidungen. Die Abgabenbehörde hat daher auch in diesen Fällen den Sachverhalt zu ermitteln und den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren.

In Billigkeitsverfahren findet die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde aber ihre Grenze in dem Vorbringen des Antragstellers. Es ist Sache des Billigkeitswerbers, ins Treffen zu führen, in welcher Hinsicht das Vorliegen einer Billigkeit behauptet wird, und die konkreten Umstände darzulegen, auf die diese Behauptung gestützt wird. Die Abgabenbehörde ist daher, wenn sich das vom Antragsteller Vorgebrachte als nicht stichhältig erweist, nicht verhalten weiter zu forschen, ob sich nicht etwa eine Unbilligkeit aus Umständen ergibt, die der Einschreiter selbst nicht geltend gemacht hat. Die Abgabenbehörde braucht daher, wenn der Antragsteller - wie im Gegenstande - nur das Vorliegen einer Unbilligkeit nach Lage der Sache geltend gemacht hat, nicht aus eigenem weiter zu forschen, ob nicht etwa eine Unbilligkeit nach seinen persönlichen Verhältnissen gegeben sein könnte.

Unbilligkeit ist ein Rechtsbegriff und damit dem Willen der Behörde entzogen (VwGH vom 13.05.1971, Zl. 818/70). Erst der Erlass des Zolles, der in einem Einzelfall zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde, liegt in der Folge im Sinne des § 183 Abs. 1 ZollG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Ermessen der Abgabenbehörde.

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Ein Ermessenspielraum ist also nicht bei der Prüfung der Voraussetzungen, sondern im zweistufig zu verstehenden Billigkeitsverfahren nur hinsichtlich der Rechtsfolge gegeben. Gelangt die Abgabenbehörde bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob durch die Entrichtung des Zolles eine Unbilligkeit nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners begründet würde, zu der Erkenntnis, dass eine solche Unbilligkeit nicht gegeben ist, dann hat sie das Ansuchen zwingend in Ermangelung des Vorliegens von Billigkeitsgründen abzuweisen. Sie kommt in diesem Fall überhaupt nicht in die Lage, ein Ermessen zu üben. Eine auch nur teilweise Stattgebung würde in einem solchen Fall bewirken, dass eine Ermessensüberschreitung gegeben ist.

Eine Unbilligkeit nach Lage der Sache ist dann gegeben, wenn die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis führt, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daher dann nicht gegeben, wenn es sich nur um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, durch die alle von einem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (zum Beispiel VwGH vom 7.02.1969, Zl. 1231/68).

Wenn ein Begleitscheingut überhaupt nicht, unvollständig, verändert oder benützt, mit verletzten Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen gestellt worden ist, so ist dadurch der Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a erster Fall ZollG verwirklicht worden und der Hauptverpflichtete hat im Sinne des § 119 Abs. 3 leg. cit. iVm § 3 Abs. 2 ZollG Ersatz für die auf das nicht gestellte Begleitscheingut entfallenden Eingangsabgaben zu leisten.

Es entsteht also gleichzeitig mit der Ersatzpflicht kraft Gesetzes auch die Eingangsabgabenschuld nach § 174 Abs. 3 lit. a erster Fall ZollG. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 79 Abs.  ZollG; danach haften mehrere Zollschuldner in derselben Sache zur ungeteilten Hand) liegt es im Ermessen der Zollbehörden (§ 20 BAO), ob die Zollschuld kraft Gesetzes oder die Ersatzforderung mit Haftungsbescheid geltend gemacht wird.

Die Haftung des Begleitscheinnehmers für entgangene Abgaben ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zum Beispiel VwGH vom 26.03.1971, Zl. 681/70) eine weitgehende Erfolgshaftung. Bei Nichtstellung des Begleitscheingutes ist es danach bedeutungslos, wo dieses verblieben ist. Die Ersatzpflicht im Begleitscheinverfahren stellt eine weitgehende Erfolgshaftung dar, aus welchem Grund die Frage des Verschuldens für die Verpflichtung zur Ersatzleistung rechtlich unbedeutend ist (VwGH vom 23.04.1971, Zl. 130/70).

Die Zuständigkeit für die Geltendmachung der Zollschuld kraft Gesetzes und der Ersatzforderung ergibt sich aus § 69 BAO. Bei Nichtstellung des Begleitscheingutes schreitet daher die Abgangszollstelle durch Einleitung eines Ausforschungsverfahrens, das es im Grunde von ökonomisch begründeten internen Anweisungen frühestens erst einzuleiten hat, wenn der mit dem Erledigungsvermerk versehene Rückschein des Begleitscheines nicht bis zum Ablauf der auf die Anweisung folgenden zwei Monate bei der Abgangszollstelle eingelangt ist, ein und ist daher für die Geltendmachung der Abgabenschuld zuständig. Das Ausforschungsverfahren selbst benötigt auch noch eine gewisse Zeitspanne.

Dass im gegebenen Einzelfall die Anwendung des Gesetzes, also die Heranziehung der Bf. als Hauptverpflichtete im Sinne des § 119 Abs. 3 ZollG vom Gesetzgeber gewollt ist, beweist einerseits der Umstand, dass die Haftung als weitgehende Erfolgshaftung konzipiert ist und andererseits das im Gegenstande ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2002, GZ: xxxxx, mit dem er die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 2000, Zl. xxxxx (Ersatzforderung gegen den Hauptverpflichteten), als unbegründet abgewiesen hat.

Die Tatsache, dass eine Abgabe festgesetzt wurde, vermag für sich allein keine Unbilligkeit zu begründen, weil Fragen der Rechtmäßigkeit einer Forderung ausschließlich in den Bereich des Festsetzungs- und Rechtsmittelverfahrens gehören. Im Erlassverfahren ist für solche Rechtsfragen kein Raum mehr (VwGH vom 13.06.1960, Zl. 245/60). Der VwGH hat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung erkannt und begründet, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht zu dem Zweck in Anspruch genommen werden dürfen, um ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechtsanspruches wieder aufzurollen, wenn die zur Verfolgung dieses Rechtsanspruches zur Verfügung stehenden Mittel des Verfahrensrechtes nicht oder erfolglos angewendet worden sind (zum Beispiel VwGH vom 16.11.1972, Zl. 574/71).

Des weiteren kann ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen nicht dazu in Anspruch genommen werden, um Rechtsnachteile, die dem Zollschuldner aus dem Verhältnis zu dritten Personen entstanden sind, auszugleichen (VwGH vom 9.06.1972, Zl. 296/71).

Mit Eingabe vom 31. März 2000 hat die Bf. ihr Vorbringen im Nachhang zur Berufung ergänzt. Das dort Vorgebrachte deckt sich im wesentlichen mit den Ausführungen der gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. März 2000, Zl: xxxxx, eingebrachten Beschwerde vom 11. Mai 2000. Darin wird die Berufungsvorentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung und/oder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vermag der unabhängige Finanzsenat einerseits unter Hinweis auf oben grundsätzlich Bemerktes und andererseits unter Hinweis auf das Nachangeführte aber nicht zu teilen.

Das Hauptzollamt Wien hat sich in seiner abweisenden Begründung des Zollerlassantrages berechtigterweise auf die abweisende Berufungsentscheidung in der Haftungssache gestützt. Dass dabei ein entsprechendes Beweisverfahren nicht durchgeführt worden wäre, ist ein nicht berechtigter Einwand. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates hat das Hauptzollamt Wien den zugrundeliegenden Sachverhalt als gegeben erachtet. Es hat in dem dazu seitens der Bf. Vorgebrachten aber keinen Anlass gesehen, den Gegenstand als einen solchen zu betrachten, um ihn dem § 183 Abs. 1 ZollG subsumieren zu können.

Der auch im gegenständlichen Beschwerdevorbringen erwähnte Umstand, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt habe, in dem nur die Verkettung zahlreicher widriger Umstände zu einer Haftung für die Bf. geführt habe, ist ohne Belang, weil die Einwendungen bereits im Haftungsverfahren nicht durchdringen konnten.

Die Bf. begehrt in der Beschwerde unter anderem die Feststellung des Sachverhaltes, wie sie ihn dort zu den Punkten 1) bis 11) sehe und wiedergebe und dass dieser Sachverhalt durch die Aktenlage zu Zl: xxxxx, durch Herrn P. K. als Zeuge, Herrn G. M. als Zeuge und Herrn AI L. R. als Zeuge erwiesen sei.

Dem ist genauso wie der Sachverhaltsdarstellung und den Ausführungen zu den Punkten 1) bis 9) nicht entgegenzutreten.

Dass der Frachtführer und Herr W. Z. zusammen eine Zollverletzung begangen haben müssen (Punkt 10), weil sie bei der Entladung weder ein Zollorgan beigezogen noch die Ware ordnungsgemäß gestellt hätten, ist erwiesen. Dass sich weder die Bf. noch Herr G. M. jemals eines Zollvergehens schuldig gemacht hätten (Punkt 11), wird nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand zu sehen sein.

 

Nach § 183 Abs. 3 sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zum Tragen der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind.

In seinem Erkenntnis vom 17. September 1997, GZ. 93/13/0180, hat der VwGH bemerkt, dass ein tauglicher Beweisantrag nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen hat. Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise sei dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind oder wenn beantragt werde, Personen in wiederholender Weise im Hinblick auf bestehende Niederschriften oder in Bescheiden als erwiesen vermerkte Sachverhalte neuerlich zu vernehmen.

Somit war und ist aus der Sicht der Entscheidung über die Beschwerde die Einvernahme der Zeugen zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes entbehrlich, weil im Sinne des angeführten Erkenntnisses von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise dann abgesehen werden kann, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden und/oder unerheblich sind oder wenn - wie im Gegenstande zu den Punkten 3), 5) und 6) beantragt wird, Personen in teilweise wiederholender Weise im Hinblick auf bestehende Niederschriften oder in Bescheiden als erwiesen vermerkte Sachverhalte "neuerlich" zu vernehmen.

Im Hinblick auf die geltende Rechtslage durfte eine Gegenüberstellung des Zeugen G. M. und des Zeugen L. R. entfallen, weil sich im Hinblick auf das im Zollverfahren vorherrschende Antragsprinzip die Frage, warum der Zollbeamte nicht von Amts wegen die Verbringung der Textilien in ein Zolllager veranlasst hat, nicht stellt.

Unbestritten hat im Gegenstande die Verkettung der zahlreichen unglücklichen Umstände, wie sie die Bf. in deren Beschwerde auflistet, zur Haftung der Bf. geführt. Gerade im Hinblick auf die Bestätigung der im Hauptverfahren ergangenen Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland durch den VwGH ist dieser Fall aber kein Einzelfall in dem Sinne, dass die Anwendung des Gesetzes im Gegenstande zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis geführt hätte, wenn es zu den vornehmlichen Aufgaben des VwGH gehört, Entscheidungen von Behörden bei gegebenem Sachverhalt auf seine Rechtsrichtigkeit hin zu prüfen.

Es ist bei gegebener Sach- und Rechtslage daher billig, der Bf. die Zahllast im Wege einer Erfolgshaftung bei Beachtung von Zweckmäßigkeitserwägungen als einem von mehreren Gesamtschuldnern aufzubürden, auch wenn sich die Bf., im Gegensatz zu anderen involvierten Personen, völlig korrekt verhalten haben mag, weil bei Geltendmachung von Erfolgshaftungen Verschuldensmomente unerheblich sind.

Von welcher Qualität die Anleitungs- und Sorgfaltspflicht von Zollorganen ist und zu sein hat, hat der VwGH in seiner Entscheidung im Hinblick auf die Grundsatzfrage treffend ausgeführt, weshalb ein Mitverschulden des Zollorganes am Entstehen der Ersatzhaftung als Erfolgshaftung nicht gegeben ist.

Den Zollbeamten trifft - wie dies im Hauptverfahren geklärt wurde - kein Verschulden, insbesondere dahingehend, dass er die Manuduktionspflicht unterlassen habe, dass er es insbesondere unterlassen habe, eine haftungsvermeidende Vorgangsweise vorzuschlagen.

Bereits im Hauptverfahren wurde geklärt, dass der Umstand, dass die Textilien in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bf. stehen, nicht zu einer mangelnden Anmeldebefugnis geführt hätte bzw. dass der Zolldeklarant im Verhältnis zu den Zollbehörden und zum Zollbeamten seine Vollmacht überschritten habe und es daher zu einem rechtswidrig durchgeführten Anmeldeverfahren gekommen wäre, dass die Bf. im wesentlichen wegen fehlender Gewahrsame keine Anmeldeberechtigung gehabt hätte.

Im Grunde des § 184 ZollG gehört die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln zu den kostenpflichtigen Amtshandlungen. Die Vornahme solcher Amtshandlungen ist wesentlich im Interesse von Parteien gelegen und sind die Kosten auch durch diese zu begleichen. Da aber bereits das Begleitscheinverfahren selbst die Einbringlichkeit von Zöllen als Folge von Erfolgshaftungen treffend sichert, war es nicht geboten, von Amts wegen den LKW auf seiner weiteren Fahrt zu begleiten und gegebenenfalls entsprechende Sicherungsverfügungen zu treffen. Ein entsprechender Parteiantrag ist nicht aktenkundig.

Die Frage, dass bzw. ob die Haftung anderer Personen hätte berücksichtigt werden müssen, stellt sich. Sie hat sich für die Abgangszollstelle auch gestellt und wurde von dieser im Rahmen des ihr im Zusammenhang mit Gesamtschuldverhältnissen zustehenden Ermessens nach Zweckmäßigkeitserwägungen wie im Gegenstande gelöst, so dass es daher sehr wohl einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise entspricht, wenn die Einhebung der Zollschuld bei Herrn W. Z. nicht verfolgt wurde, weil seitens der Zollbehörden eben die Bf. im Grunde von Zweckmäßigkeitserwägungen voll zur Haftung herangezogen wurde.

Die Beschwerde war daher in Ermangelung des Vorliegens von Billigkeitsgründen als unbegründet abzuweisen.

Graz, 08. Mai 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 183 Abs. 1 ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
§ 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zollerlass aus Billigkeitsgründen nach Lage der Sache, Haftung des Hauptverpflichteten im Versandverfahren als verschuldensunabhängige Erfolgshaftung ist keine Unbilligkeit nach Lage der Sache, Beweisverfahren, Absehen von der Beweisaufnahme, tauglicher Beweisantrag, unerheblicher Beweisantrag, Ablehnung von Beweisanträgen

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