Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung bei Kinderkarenz der Ehegattin
Entscheidungstext
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Bw die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Polen in Höhe von 1220 € sowie für seine in Vorarlberg bezahlte Miete in Höhe von 1576 € als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Aufgrund eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Juli 2002 gab der Bw an, dass er eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung habe, ein Antrag auf Familienzusammenführung wegen Berufstätigkeit seiner Ehegattin nicht gestellt worden sei, sich die Gattin derzeit in Karenz befinde und die Kilometeranzahl pro Fahrt nach Polen und zurück 2240 betrage. Der Bw brachte eine beglaubigte Übersetzung aus dem Polnischen bei, woraus hervorgeht, dass seine Ehegattin, Mitarbeiterin der im Originalnamen angegebenen Molkerei-Genossenschaft sei und 1998 einen Bruttolohn von 10.778,02 PLN, 1999 von 6.884,78 PLN erhalten habe. In den Kalenderjahren 2000 und 2001 habe sie sich im Kindererziehungsurlaub befunden. Diese Bescheinigung ist mit 3. April 2002 datiert. Dieser Bescheinigung war auch eine Meldebescheinigung über den ständigen Aufenthalt der Ehegattin beigelegt. Zum Nachweis seiner Mietaufwendungen legte der Bw eine Bestätigung von Herrn Bitschnau Anton vor, welche das Benützungsentgeltes für die von ihm bewohnte Wohnung in Nüziders in Höhe von 1.576 € im Jahre 2001 ausweist.
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23. August 2002 wurde die Arbeitnehmerveranlagung ohne Berücksichtigung obiger Aufwendungen durchgeführt und hiezu sinngemäß begründend ausgeführt, dass mangels Verdienst seiner Ehegattin im Jahre 2001 die Voraussetzung für den Abzug der beantragten Kosten für Familienheimfahrten und Miete nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen seien nämlich nur dann erfüllt, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe und dabei mehr als 2.200 € verdiene.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw mit seiner Eingabe vom 6. September 2002 rechtzeitig und wandte ein, dass seine Ehegattin sich zwar wegen der Geburt ihres Sohnes Hubert voraussichtlich bis 9. September 2002 in Karenz befinde, jedoch anschließend wieder vollzeitig beschäftigt sei. Dies dürfte offensichtlich übersehen worden sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wiederholt ausgeführt, dass sich die Ehegattin im Jahre 2001 lediglich im Kindererziehungsurlaub ohne Bezüge befunden habe und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass in Bezug auf das Familieneinkommen relevante Einkünfte von wirtschaftlicher Bedeutung vorgelegen haben. Auch bei einer späteren Vollzeitbeschäftigung könne aufgrund der vorliegenden Lohnbescheinigung unterstellt werden, dass die Einkünfte weit unter dem Richtwert von 2.180 € jährlich liegen würden.
Mit Vorlageantrag vom 1. Oktober 2002 bekräftigte der Bw sein Anbringen dahingehend, dass er angab, in einer Ein-Zimmer-Wohnung zu leben und daher keine entsprechenden Räumlichkeiten vorhanden seien und seine Ehegattin in Österreich auch keiner Berufstätigkeit nachgehen könne, da sie bereits in Polen nach der Kinderkarenz wieder berufstätig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
- von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung ist betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes dann keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180 € jährlich erzielt (VwGH v. 24. April 1996, 96/15/006) oder die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Laut der beglaubigten Übersetzung aus dem Polnischen hat die Ehegattin des Bw im Jahre 1998 einen Bruttolohn von umgerechnet 2.671 € und 1999 von umgerechnet 1.706,18 € erhalten. In den Jahren 2000 und 2001 hat sie sich im Kindererziehungsurlaub befunden und daher keine Einkünfte erwirtschaftet. Den Angaben des Bw zufolge hat sie ihr Dienstverhältnis bei der Molkerei-Genossenschaft nicht gekündigt und setzt dieses im Jahre 2002 nach Ablauf des Kindererziehungsurlaubes wieder als Vollzeitbeschäftigung fort. Aufgrund dieser Umstände vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im vorliegenden Berufungsfall eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat sondern beruflich - zwecks Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses - veranlasst ist. Dagegen steht auch nicht die vorherige in den Jahren 1998 (hier wurden mehr als 2.180 € verdient) und 1999 (auch hier wird bei Berücksichtigung einer Kaufkraft in Polen von 25,9 % in Relation zu Österreich mit 100 % - wie in der Tiroler Tageszeitung vom 19./20. u. 21. April 2003 laut einer Studie von Regio-Plan (http.//www.regioplan.at/store_2.php3) angegeben - die angemessene Höhe erreicht) erwirtschaftete Höhe des jeweils obstehenden Bruttolohnes.
Als Werbungskosten kommen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Dienstort sowie Kosten für Familienheimfahrten in Betracht, wobei diesbezüglich auf die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e leg.cit. gesetzten Grenzen Bedacht zu nehmen ist.
Der Bw hat laut Bestätigung und Angaben in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bezüglich der Familienheimfahrten einen unbestritten gebliebenen glaubhaften Betrag von 1.220 € sowie einen nachgewiesenen Betrag für die Miete der Wohnung von 1.576 € angegeben, welche beide als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 laut dem beigelegten Berechnungsblatt zu berücksichtigen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, 22. April 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | doppelte Haushaltsführung, polnischer Gastarbeiter, Werbungskosten |
Verweise: |