Formale Voraussetzungen für die Optionserklärung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EG., vertreten durch die Häfele, Heinzle & Nosko Steuerberatungspartnerschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist pauschalierter Landwirt. Bis zum Jahr 1997 führte er einen landwirtschaftlichen Betrieb, danach erzielte er Einkünfte aus der Betreuung einer Kantine in Vorarlberg. Diese Betreuungstätigkeit bestand laut einer Erklärung des Berufungswerbers gegenüber der Amtsbetriebsprüfung Bregenz in der Lieferung von zum größten Teil selbst erzeugtem Brot und Kuchen und dem täglichen Auffüllen eines Automaten mit Brötchen und Süßigkeiten. Im Streitjahr 1999 begann der Berufungsführer mit der Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes. Die in diesem Zusammenhang angefallenen (Umsatz)Steuern machte er im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 als Vorsteuern geltend.
Das Finanzamt Bregenz setzte die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 ohne Abzug der Vorsteuern aufgrund der Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem. § 22 UStG 1994 mit der Begründung fest, der Berufungswerber habe keinen Antrag auf Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 gestellt und deshalb gelange die Durchschnittssatzbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige Landwirte zur Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. Begründend führt die steuerliche Vertretung des Berufungsführers dazu aus, dem Finanzamt sei ausdrücklich, d.h. durch Ankreuzen des Ja-Kästchens im Fragebogen für natürliche Personen (Verf 24), mitgeteilt worden, dass der Berufungswerber beabsichtige, einen Regelbesteuerungsantrag gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 zu stellen. Dieser Antrag sei auch tatsächlich am 9. Juni 1998 gestellt worden. Auf Grund eines langwierigen Zulassungsverfahrens den landwirtschaftlichen Hof betreffend sei in dieser Zeit wie auch im Streitjahr die Betreuung der VN-Kantine die Haupteinkunftsquelle des Berufungswerbers gewesen. Der Berufungswerber habe daher angenommen, dass die Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 auch für die umsatzsteuerliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gelte. Formal sei zwar die Bestimmung des § 22 Abs. 6 UStG 1994 nicht erfüllt. Nach Meinung der steuerlichen Vertretung des Berufungsführers sei aber dem klar erkennbaren Parteiwillen der Vorrang gegenüber den Formvorschriften einzuräumen. In einem ähnlich gelagerten Fall habe ein anderes Finanzamt die Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG1994 anerkannt, weshalb mit der Nichtanerkennung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. In eine ähnliche Richtung ziele der Bericht des Finanz- und Budgetausschusses des Nationalrates bei Beratung des § 115 BAO, in welchem ua. im allgemeinen Teil festgehalten werde, dass im Abgabenverfahren die abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen und Verhältnisse von Amts wegen so zu ermitteln seien, dass das Ergebnis der Ermittlungen soweit wie nur irgend möglich der objektiven Wahrheit entspreche. Hinzu komme, dass der Berufungswerber bei der Finanzierung seines Hofes fest mit der Rückerstattung der Vorsteuer kalkuliert habe. Abgesehen davon sei noch immer nicht genau abzusehen, inwieweit nicht ergänzend zum landwirtschaftlichen Betrieb auch sonstige Tätigkeiten in Verbindung mit der Landwirtschaft wie z. B. Brotbackkurse, Seminare über biologischen Anbau und Ernährung etc. einen solchen Umfang annehmen würden, dass von einem Gewerbebetrieb auszugehen sei. Ob neben den landwirtschaftlichen nicht auch gewerbliche Umsätze vorlägen, habe mit einem Kurztelefonat mit der Kanzlei der Steuervertretung aufgrund der nicht ganz einfachen Konstruktion des Unternehmen des Berufungswerbers sicher nicht festgestellt werden können, weshalb auch ein verfahrensrechtlicher Mangel vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2002 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Verzichtserklärung, die der Berufungswerber nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben hat, auch als Option für die Regelbesteuerung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG1994 zu werten ist. Dies ist nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates zu verneinen. Nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann der pauschalierte Landwirt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich in die Regelbesteuerung optieren. Die herrschende Lehre verlangt für diese Option eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Es genügt nicht, wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes hervorgeht. So können etwa Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder Umsatzsteuererklärungen die erforderliche ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen (vgl. hiezu Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 53; VwGH 22.10.1990, 89/15/0157). Eine Verzichtserklärung im Sinne dieser Ausführungen liegt im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor. Der Berufungswerber hat lediglich eine Erklärung über den Verzicht auf die sog. Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben, die aber nach dem oben Gesagten nicht auch als Option für die Regelbesteuerung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 anerkannt werden kann (vgl. hiezu auch Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 22 Rz 54).
Mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ein anderes Finanzamt in einem ähnlich gelagerten Fall die Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG1994 auch als Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG1994 gelten lassen habe, lässt sich für die Berufung nichts gewinnen. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt nämlich nur bei einer von der zuständigen Behörde erteilten Auskunft, die sich nachträglich als falsch herausstellt, Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.8.2002, 96/14/0166). Ein Anspruch auf eine falsche Rechtsanwendung lässt sich aus diesem Grundsatz aber keinesfalls ableiten.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Vorwurf in der Berufung, das Finanzamt haben nicht vollständig ermittelt, ob der Berufungswerber neben den Umsätzen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch gewerbliche Umsätze erzielt habe. Denn abgesehen davon, dass auch Umsätze im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit nicht ohne weiteres aus der Besteuerung nach § 22 UStG1994 führen, wurde eine derartige Behauptung (nämlich dass relevante gewerbliche Umsätze vorliegen) auch im Vorlageantrag nicht aufgestellt.
Ob sonstige Tätigkeiten auf dem Hof des Berufungswerbers später einmal einen solchen Umfang annehmen werden, dass von einem Gewerbebetrieb gesprochen werden muss, ist für die Entscheidung der berufungsgegenständlichen Frage irrelevant.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, 16. April 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Pauschalierter Landwirt, Option, Regelbesteuerung |