Das Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz ist mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 9. August 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am 30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort "die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Die Berufungswerberin bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am 30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort "die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Die Berufungswerberin bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus Vermietung und Verpachtung.
Für das Studium der Studienrichtung Architektur ihrer Tochter an der Universität für angewandte Kunst Wien machte sie den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Dem wurde anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 nicht entsprochen, wogegen rechtzeitig Berufung eingebracht wurde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tochter am 30. Juni 1999 maturierte; da die Zulassungsprüfung für die Studienrichtung in Linz zu dieser Zeit war, konnte sie nicht antreten. Weiters sei ihr geraten worden, in Wien zu inskribieren, da Professor Hollein nur dort "die Richtung" lehre, die sie auch gewählt habe. Außerdem sei die Studienstruktur zwischen Wien und Linz verschieden. In Wien seien drei Studienabschnitte, in Linz zwei, in Wien sei eine zukunftsorientierte Präsentation, in Linz sei ein klassischer, heute nicht mehr effizienter Plan (Aktzeichnen, etc.). Außerdem seien in Linz sieben Rechtsfächer, in Wien nur zwei vorgesehen. Ihre Tochter möchte keinen weiteren Schwerpunkt im Recht, sondern im künstlerischen Bereich; würde sie das Studium jetzt wechseln, würden verschiedene Projekte nicht anerkannt und das Studium würde sich verlängern.
Es erging eine abweisliche Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass der Ausbildungsabschluss "Magister der Architektur" auch an der Kunstuniversität Linz erreicht werden könne.
Die Berufungswerberin stellte rechtzeitig einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Aus den Studienplänen der beiden Universitäten für das Studium der Studienrichtung Architektur ist ersichtlich, dass für das Studium der Architektur in Wien zwar drei Studienabschnitte, in Linz nur zwei Studienabschnitte vorgesehen sind, in Summe ist dafür aber jeweils ein Rahmen von zehn Semestern vorgesehen.
Die Vorlesungen, Übungen, Projektübungen und Seminare sind zum Großteil fächerübergreifend.
Aus einer telefonischen Auskunft des Vorsitzenden der Studienkommission Architektur, a.Univ.Prof.Dipl.Ing. Wilfried Braumüller, vom 11. September 2002, an das Finanzamt Linz geht hervor, dass das Studium der Architektur an der Universität für angewandte Kunst in Wien mit dem Titel "Magister der Architektur" abgeschlossen wird und völlig gleichwertig ist mit dem Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz, das mit dem selben Titel abgeschlossen wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,-- (S 1.500,--) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Entscheidungswesentlich ist die Klärung der Frage, ob im Einzugsbereich des Wohnortes der Tochter der Berufungswerberin (Neuhofen an der Krems) nun eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht oder nicht.
Dabei ist zu klären, ob die Architekturstudien an der Kunstuniversität Linz bzw. an der Universität für angewandte Kunst in Wien einander entsprechen oder nicht.
Laut herrschender Literatur (Doralt, EStG, Kommentar II, § 34 Tz. 75 und 76) sind inländische Universitätsstudien dann gleichwertig, wenn sie gleiche Bildungschancen und gleiche Berufsaussichten eröffnen, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Lehrveranstaltungsangebot völlig ident ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Studien gleichartig bzw. gleichwertig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, wenn auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und die Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgestellt wird und nicht den Kernbereich des Studiums betreffende Abweichungen zwischen den Studienplänen keine Bedeutung beigemessen wird.
In Anwendung der oben zitierten herrschenden Literatur und des zitierten Verwaltungsgerichtshofsjudikats auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt ist zu erkennen, dass die Kunstuniversität Linz mit der angebotenen Studienrichtung Architektur eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bietet, die als gleichwertig dem von der Tochter der Berufungswerberin gewählten Studium zu qualifizieren ist:
Zum einen spricht dafür die unbedenkliche Aussage des Vorsitzenden der Studienkommission Architektur an der Universität für angewandte Kunst in Wien, wonach beide Studien mit dem Magister der Architektur abschließen und einander gleichwertig sind, woraus zu schließen ist, dass mit den jeweiligen Studien gleiche Berufsaussichten eröffnet werden.
Zum anderen bestätigt das zitierte Verwaltungsgerichtshofjudikat, dass nicht den Kernbereich des Studiums betreffende Abweichungen (wie auch bei den gegenständlichen Studien u.a. betreffend die Rechtsvorlesung vorhanden) zu vernachlässigen sind.
Allein der Umstand, dass das Studium an der Universität für angewandte Kunst in Wien wegen eines bestimmten Vortragenden (hier Professor Hollein) gewählt wird, ist nach den oben angeführten Bedingungen als nicht ausschlaggebend für eine Ungleichwertigkeit zu einem Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz zu werten.
Ebenso wenig ist dem Berufungsbegehren darin zu folgen, dass an der Kunstuniversität Linz ein "klassischer, heute nicht mehr effizienter Plan vorgegeben" werde: Zum einen ist aus dem vorliegenden Studienplan nicht ersichtlich, dass das von der Berufungswerberin u.a. angeführte "Aktzeichnen" überhaupt Unterrichtsgegenstand wäre, zum anderen ist allgemein bekannt, dass gerade die Kunstuniversität Linz in Zusammenhang mit der in Linz forcierten zukunftsweisenden Gestaltung in allen Bereichen der Darstellung und Kunst (wie Ars Electronica, etc.) für ein Gegenwarts- und Zukunftskonzept steht.
Was den Umstand betrifft, dass die Tochter der Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung gerade ihre Matura ablegte (30. Juni 1999) ist auszuführen, dass berufungsgegenständlicher Zeitraum das Jahr 2001 darstellt und ein eventuell im Jahr 1999 bestehendes Hindernis hier nicht mehr zu berücksichtigen ist, dies umsomehr, als ein etwaiger Studienwechsel ja bereits nach dem ersten Semester erfolgen hätte können und somit die angeführte "Nichtanerkennung verschiedener Projekte und Verlängerung des Studiums" nicht erfolgen müsste.
Es war aus den angeführten Gründen von einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit an der Kunstuniversität Linz auszugehen und die berufungsgegenständlichen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu gewähren.
Linz, 11.°März 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Studentin, Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes, Architekturstudium an der Kunstuniversität Linz |
Verweise: |