UFS RV/0620-I/02

UFSRV/0620-I/028.4.2003

Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch B & O Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz vom 29. August 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin entrichtete die am 15. Februar 2002 fälligen Lohnabgaben für Jänner 2002 sowie die Umsatzsteuer für Dezember 2001 mittels Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes. Die Gutschrift erfolgte am 21. Februar 2002. Da die Abgabenentrichtung unter Berücksichtigung der Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO um einen Tag verspätet erfolgte, wurden mit Säumniszuschlagsbescheid vom 11. März 2002 Säumniszuschläge in Höhe von € 367,80 (L 1/2002), € 95,38 (DB 1/2002) und € 1.359,74 (U 12/2001) vorgeschrieben.

Mit Anbringen vom 18. Juli 2002 beantragte die Berufungswerberin gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Herabsetzung dieser Säumniszuschläge auf Null. Dazu wurde ausgeführt, dass die Abgaben unbestrittenermaßen am 15. Februar 2002 fällig geworden seien. Die Berufungswerberin habe den Überweisungsauftrag mittels Telebanking am Nachmittag des Fälligkeitstages (Freitag) erteilt. Die Überweisung sei von der Sparkasse S erst am nächsten Banktag (Montag) durchgeführt worden. Im Hinblick auf das dazwischen liegende Wochenende und den Bankweg sei der überwiesene Betrag erst am 21. Februar 2002 beim Finanzamt eingelangt. Die Berufungswerberin treffe daher kein grobes Verschulden an der Säumnis.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es im Verantwortungsbereich der Berufungswerberin gelegen gewesen wäre, den Überweisungsauftrag so zeitgerecht zu erteilen, dass die Gutschriftbuchung fristgerecht erfolgt. Da der Überweisungsauftrag erst am Nachmittag des Fälligkeitstages erteilt worden sei, könne die verspätete Entrichtung nicht auf ein Versehen der Bank zurückgeführt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 6. September 2002, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass die Berufungswerberin den Zahlungsauftrag rechtzeitig an die Bank weitergeleitet habe. Der Umstand, dass die Zahlung auf Grund von Verzögerungen im Bankweg zu spät gutgeschrieben worden sei, sei von der Berufungswerberin nicht beeinflussbar gewesen. Ein grobes Verschulden läge somit nicht vor. Gemäß § 323 Abs. 8 BAO sei die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Da dies auf die gegenständlichen Säumniszuschläge zutreffe, sei diese Regelung auf den Berufungsfall anwendbar.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2002 abgewiesen hatte, wurde die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dem Vorlageantrag war eine Bestätigung der Sparkasse S vom 31. Oktober 2002 beigeschlossen, der zufolge die Überweisung der Umsatzsteuer für Dezember 2001 aus nicht von der Berufungswerberin zu vertretenden EDV-technischen Gründen erst am 19. Februar 2002 (Dienstag) durchgeführt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein (erster) Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Bei einer Überweisung auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten Kasse gilt die Abgabe als am Tag der Gutschrift entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Erfolgt die Gutschrift zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Abgabenentrichtung zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen (Abs. 2 leg. cit.).

Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die eingangs erwähnten, jeweils am 15. Februar 2002 fälligen Stammabgaben erst am 21. Februar 2002 und damit einen Tag nach Ablauf der Respiro-Frist entrichtet wurden. Weiters steht außer Streit, dass keine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO (§ 221 Abs. 1 BAO idF vor BGBl I 2000/142) vorliegt, weil innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wurden (Lohnabgaben für September 2001).

Was die Frage der Anwendbarkeit des § 217 Abs. 7 BAO auf den Berufungsfall betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese Bestimmung erstmals auf Abgaben anzuwenden ist, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO). Da hierunter jene Abgaben zu verstehen sind, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages führt, ist nicht der Zeitpunkt der Verwirkung des Säumniszuschlages, sondern der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs für die Stammabgabe maßgebend (vgl. Ritz, SWK 2001, S 346). Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis eintritt und wann die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt (vgl. nochmals Ritz, a. a. O., S 312). Hieraus ergibt sich, dass § 217 Abs. 7 BAO auf den Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer für Dezember 2001 keine Anwendung findet, weil der diesbezügliche Abgabenanspruch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2001 entstanden ist (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG 1994).

Soweit sich der Herabsetzungsantrag auf die Säumniszuschläge betreffend die Lohnabgaben für Jänner 2002 bezieht, wäre es an der Berufungswerberin gelegen gewesen, das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Säumnis nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Dem diesbezüglichen Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, den konkreten Zeitpunkt des Telebanking-Überweisungsauftrages durch die Vorlage eines EDV-Eingabeprotokolles oder eines vergleichbaren Dokumentes zu belegen, entsprach die Berufungswerberin nicht; mit dem Schreiben vom 28. März 2003 wurden lediglich Belege über die Entrichtung der gegenständlichen Säumniszuschläge übermittelt. Auch die erwähnte Bestätigung der Sparkasse S, die sich im Übrigen nur auf die Umsatzsteuer für Dezember 2001 bezieht, besagt nichts darüber, ob der Überweisungsauftrag bezüglich der Lohnabgaben für Jänner 2002 tatsächlich noch am Nachmittag des 15. Februar 2002 erteilt wurde. Ebenso wenig lässt sich diesem Schriftstück entnehmen, worum es sich bei den nicht näher konkretisierten, für die verspätete Überweisung angeblich ursächlichen EDV-technischen Gründen gehandelt haben könnte. Vor dem Hintergrund dieses Ermittlungsergebnisses kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Überweisungsauftrag betreffend die Lohnabgaben für Jänner 2002 tatsächlich noch am Fälligkeitstag erteilt wurde.

Grobes Verschulden liegt dann vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Keine leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird (VwGH 15. 5. 1997, 96/15/0101). Legt man diesen Maßstab an den Streitfall an, so wäre es der Berufungswerberin zuzumuten gewesen, den Überweisungsauftrag so zeitgerecht zu erteilen, dass die Gutschrift zumindest innerhalb der Respiro-Frist des § 211 Abs. 2 BAO erfolgt. Der Regelungszweck dieser Norm besteht nämlich nicht in der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung. Vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen auch längere Zeit in Anspruch nehmen kann (VwGH 24. 4. 1996, 94/13/0020). Die Berufungswerberin konnte daher zum Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages nicht mehr mit einer zeitgerechten Verbuchung der Gutschrift auf dem Abgabenkonto rechnen. Ihre diesbezügliche Sorglosigkeit ist ihr als ein über die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verhalten zuzurechnen. Die Berufung war daher abzuweisen.

Innsbruck, 8. April 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Säumniszuschlag, Herabsetzungsantrag, Anwendungsbereich, Abgabenanspruch, Stamm­abgabe, grobes Verschulden, Nachweis, Respirofrist, Überweisung, Überweisungsauftrag, Telebanking, Bankbestätigung

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