Auswärtige Berufsausbildung (innerstädtische Verkehrsmittel)
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für 2001 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Bediensteter des Magistrats der Stadt Salzburg und wohnt in E. Seine Tochter besuchte ab September 2001 die Tourismusfachschule in K. K ist ein Teil der Gemeinde W. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der BW unter anderem den Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung dieses Kindes in Höhe von S 1.500,00 pro Monat für den Zeitraum September bis Dezember 2001. Über Aufforderung des FA übersandte der BW dem FA eine Fahrzeitenaufstellung seiner Tochter von E in die Tourismusschule in K. Danach betrug die Fahrzeit gesamt (mit zweimaligem Umsteigen in Salzburg) 1:06 Stunden. Diesem Schreiben legte der BW Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel für das Jahr 2001 bei, die sich jedoch nicht mehr im Akt befinden.
Das FA berücksichtigte für seine Berechnung nur die Fahrtzeit von E bis Salzburg. Daraus resultierte eine Fahrtzeit von unter einer Stunde. Im darauf ergangenen Erstbescheid unterblieb die Berücksichtung außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes mit der Begründung, dass Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes unter diesem Titel nur berücksichtigt werden könnten, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass - wie er mit den vorgelegten Fahrplänen dargetan habe - die Fahrzeiten von E nach K hin und zurück jeweils über eine Stunde betragen würden. Weiters verwies er auf die §§ 9 und 22 der VO 295/296 vom 14. August 2001 wonach bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde zum Studienort als nicht mehr zumutbar gelte.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dabei wurde basierend auf einer Fahrplanauskunft für das Jahr 2002 argumentiert, dass der Weg zwischen dem Wohnort und dem Schulort in 0:54 Stunden zurückzulegen sei, wenn man einen anderen Beginn der Fahrt (6:41 Uhr gegenüber 6:26 Uhr) annehme. Zudem seien innerörtliche Verkehrsmittel bei dieser Zeitberechnung außer Ansatz zu lassen.
Der BW beantragte auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Beilage legte der BW abermals Fahrpläne des Jahres 2001 vor. (AS 24 bis 26)
Mit Vorhalt vom 18. März 2003 ersuchte der UFS das FA binnen einer Frist von 14 Tagen darzutun, auf Basis welcher Fahrpläne das FA zu der Auffassung gelangt sei, dass im Jahr 2001 der Schulweg der Tochter des BW unter einer Stunde zu bewältigen sei und ersuchte um Vorlage der dieser Ansicht zugrundeliegenden Fahrpläne.
Diese Unterlagen wurden in den Räumen des UFS am 28. März 2003 übergeben. Sie decken sich mit den Unterlagen des BW.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten. In Bezug auf die Dauer der Fahrzeit zwischen dem Wohnort des BW in E und dem Schulort seiner Tochter in K folgt der UFS den durch Fahrpläne unterlegten Darstellungen des BW. Diese decken sich mit den vom FA am 28. März 2003 vorgelegten Fahrplänen.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 stellen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dabei wird diese außergewöhnliche Belastung durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort ist bei einer Ausbildungsstätte im Umkreis von 80 Kilometern zu überprüfen, ob die tägliche Fahrzeit vom Wohnort zum Schulort eine Stunde übersteigt.
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt eine derartige Fahrzeit von über einer Stunde vor. Berücksichtigt man nach den vorliegenden Fahrplänen für das Jahr 2001 die Fahrzeit von E bis K, dann ergibt sich für diese Strecke eine Fahrzeit von über einer Stunde.
Das FA irrt, wenn es vermeint, dass beim berufungsgegenständlichen Sachverhalt die in der Stadt Salzburg anfallenden "innerörtlichen Verkehrszeiten" außer Ansatz zu lassen seien. Der BW wohnt in E, einer Gemeinde nördlich der Stadt Salzburg. Die gegenständliche Tourismusschule in K befindet sich in einer Gemeinde westlich von Salzburg. Dass es in diesem Fall notwendig ist, in Salzburg zweimal umzusteigen und damit eine Fahrt mit dem städtischen Linienbus notwendig ist, bedeutet nicht, dass in diesem Fall "innererörtliche Fahrzeiten" vorliegen, die außer Ansatz bleiben könnten. Wesentlich ist letztendlich der Weg von der Wohngemeinde bis zu der Gemeinde, in der sich die Ausbildungsstätte befindet sowie die daraus resultierende Fahrzeit.
Für die Berechnung dieser Fahrzeit sind Wegstrecken von der Wohnung zur Einstiegsstelle und von der Ausstiegsstelle zur Schule nicht zu berücksichtigen. Wartezeiten, die regelmäßig beim Umsteigen anfallen, sind sehr wohl zu berücksichtigen. Dass dabei auch Wartezeiten beim Umstieg in einer Gemeinde anfallen, ist ohne Bedeutung.
Aus Sicht des UFS liegen somit für den Zeitraum September bis Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Wege des monatlichen Pauschalbetrages von S 1.500,00 vor. Dass in Folgejahren durch geänderte Fahrpläne möglicherweise ein anders gelagerter Sachverhalt vorliegt, wird dort zu prüfen sein.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Salzburg, 31. März 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort, Fahrzeit, Umstiegszeit, Wartezeit, innerörtliche Verkehrsmittel, Linienbus |