Kosten für ein Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule der AKAD
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. HG gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Dr. Brigitte Metzler, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom 15. Juni 1999 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der L AG bzw. bei (deren Tochtergesellschaft) der W AG als Marketingleiter beschäftigt. Der Berufungswerber machte Aufwendungen für ein Fern-Diplomstudium zum Betriebswirt FH (Studienrichtung Marketing) an der Hochschule für Berufstätige (staatlich anerkannte Fachhochschule der Akademikergesellschaft für Erwachsenenbildung, in der Folge kurz: AKAD) in S, in Höhe von 84.513,- S als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen, mit der Begründung, dass nichtabzugsfähige Ausbildungskosten vorliegen, nicht als Werbungskosten.
In der gegen den im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 14. Juli 1999 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er seit Januar 1996 die Tätigkeit eines Teamleiters "Marketing und Verkauf" ausübe. Auf Grund der immer schnelleren Entwicklung der Produkte und des Wachstums und der steigenden Konkurrenz auf dem Weltmarkt sei es selbstverständlich, dass er seine Kenntnisse in seinem ausgeübten Beruf erweitern müsse. Im Übrigen habe in den Jahren 1990 und 1991 bereits ein dreisemestriges Nachdiplomstudium zum Betriebsingenieur an der Liechtensteinischen Ingenieurschule absolviert.
Nach Ergehen der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 1999, beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag vom 26. August 1999 führte er ergänzend Folgendes aus:
Das Finanzamt habe sich in der Berufungsvorentscheidung nicht mit der Tatsache, dass er bereits ein Nachdiplomstudium an der Liechtensteinischen Ingenieurschule absolviert habe, auseinandergesetzt. Die Lerninhalte dieses Studiums bestünden zur Gänze aus betriebswirtschaftlichen und juristischen Fächern. Mit dem Besuch der Fachhochschule der AKAD vertiefe er sein an der Liechtensteinischen Ingenieurschule erworbenes Wissen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzusetzen, bei der sie erwachsen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Berufsfortbildung des Steuerpflichtigen. Andererseits sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Aufwendungen oder Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Zu den Ausgaben für die Lebensführung zählen (nach der Rechtslage bis einschließlich 1999) jedenfalls auch jene für die Berufsausbildung des Steuerpflichtigen.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, dass er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermöglicht (vgl. VwGH 7.4.1981, 14/2763/80, betreffend Annahme von Fortbildung bei Studium der Betriebswissenschaften durch einen Juristen, VwGH 17.1.1989, 86/14/0025, betreffend Annahme von Ausbildung bei Studium der Politikwissenschaften und des Völkerrechts bei einer in der Immobilienverwaltung tätigen Absolventin der Handelswissenschaften). Dies gilt - zumindest bis einschließlich 1999 - auch für das Studium an einer Fachhochschule (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0060).
Eingangs ist festzuhalten, dass das strittige Ferndiplomstudium an der Fachhochschule der AKAD kein Zweitstudium im obigen Sinne darstellt. Mit dem "Studium" an der Liechtensteinischen Ingenieurschule in den Jahren 1990 und 1991 hat der Berufungswerber keine akademische Ausbildung absolviert, zumal die Liechtensteinische Ingenieurschule erst im Jahre 1993 als Fachhochschule anerkannt wurde. Der Berufungswerber hat in den Jahren 1990 und 1991 "lediglich" eine Bildungsmaßnahme an einer Fachschule durchgeführt, welche das Finanzamt seinerzeit als Berufsfortbildung qualifiziert hat. Durch sein strittiges Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule der AKAD hat der Berufungswerber folglich seine erste akademische Ausbildung absolviert.
Laut entsprechender Internetinformation (vgl. http://www.akad.de/pages/578.html ) ist Zweck und Ziel des in Rede stehenden Studiums, den Teilnehmern ein breites betriebswirtschaftliches Wissen von Grund auf zu vermitteln. Es ist deshalb für Berufstätige aller Sparten geeignet. Zusätzlich ist es (nach dem Grundstudium) möglich, sich im Hauptstudium entsprechend zu spezialisieren.
Das vom Berufungswerber absolvierte Studium kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates vor allem deshalb nicht als berufliche Fortbildung angesehen werden, weil das dort vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt (das vom Berufungswerber betriebene Studium somit nicht für eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist) und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in dem vom Berufungswerber bereits ausgeübten Beruf dient. Der Berufungswerber hat sich somit im Rahmen des in Rede stehenden Studiums nicht vordergründig in seinem bereits ausgeübten Beruf als Marketingleiter fortgebildet. Der Berufungswerber hat sich durch die Absolvierung des Studiums nicht nur eine bessere und umfangreichere Ausbildung verschafft, sondern sich auch die Möglichkeit für eine Vielfalt von späteren Anstellungen eröffnet. Das betriebene Betriebswirtschaftsstudium geht weit über die Maßnahme zur Fortbildung im erlernten oder ausgeübten Beruf hinaus. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Berufungswerber im Hauptstudium die Vertiefungsrichtung "Marketing" gewählt hat, denn das Betriebswirtschaftsstudium kann nur als Ganzes einer rechtlichen Beurteilung als Berufsfortbildung oder als Berufsausbildung unterzogen werden (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0078). Selbst wenn einzelne Lehrveranstaltungen im Zuge des gegenständlichen Studiums seinem bereits ausgeübten Beruf dienlich waren, so ändert dies nichts daran, dass die Kosten für das in Rede stehende Betriebswirtschaftsstudium zur Gänze nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am 5. März 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Studium, Fachhochschule, AKAD, Ausbildung |