UFS RV/3582-W/02

UFSRV/3582-W/0226.3.2003

Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium an einer Fachhochschule

 

Anmerkungen:
EStG 1988 § 16 Abs. 1 Z 10 idF StRefG 2000

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ch. L., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 17. April 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist seit 8. Jänner 2001 bei der Fa. S. AG beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Laut einem Aktenvermerk vom 26. September 2002 betreibt die Fa. S. AG eine Agentur für Süßwaren (Kaugummi, Schlecker etc).

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw nachstehende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem im September 1998 begonnenen Studium an der Fachhochschule Wr. Neustadt - Studienrichtung Wirtschaftsingenieur - als Werbungskosten geltend:

Fachliteratur

ÖS 1.289,00

Km-Gelder von Gramatl - Wr. Neustadt und retour (60 km)

120 Fahrten (3x/Woche) 60 km x 4,90 x 120 = 35.280,00

ÖS 35.280,00

Computer

ÖS 16.998,00

Summe

ÖS 53.567,00

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 17. April 2002 wurden die oa Aufwendungen nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass wie bereits in den Bescheidbegründungen zu den Vorjahrsveranlagungen sowie in der Begründung zu der Berufungsvorentscheidung zur Veranlagung 2000 ausgeführt worden sei, würden die Aufwendungen und Ausgaben betreffend Fachhochschule zu den nichtbegünstigten Ausbildungskosten zählen.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2002 erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen würden (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).

Die Bw sei bei der Fa. S. in Neunkirchen beschäftigt und habe als Assistentin im Bereich Vertrieb ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen. Die dafür erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und Kommunikation sowie EDV- und Sprachkenntnisse seien für sie von grundlegender Bedeutung für ihren Beruf. Die Ausbildung an der Fachhochschule Wr. Neustadt habe erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen. Es werde daher die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides unter Anerkennung der Fortbildungskosten beantragt.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz gab die Fa. S. AG mit Schreiben vom 5. September 2002 betreffend der genauen Tätigkeit der Bw bekannt:

Die Bw sei seit Jänner 2001 in der Fa. S. AG tätig. Die Einstellung der Bw sei in der Abteilung Verkauf Innendienst zur Unterstützung des Verkaufsdirektors erfolgt. Diese Tätigkeit habe das Erarbeiten aller verkaufsbezogener Daten, die Kommunikation Innendienst/Außendienst sowie die Kommunikation Firma /Kunden umfasst. Danach habe die Bw die Marketingabteilung (Verwaltung des Werbebudgets, Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenarbeit mit den Produzenten und Lieferanten) übernommen.

Seit April 2002 sei die Bw als Sachbearbeiterin bei der Fa. A. N., das sei ein Teil der Sparte A. der Fa. S. AG und zwar die Firmen der Skandinavischen Länder tätig. Ihre Aufgaben seien das Verwalten aller Daten der diversen Firmen, Reiseplanung des Area Managers, Allgemeine Sekretariatsaufgaben, Vorbereitung von Präsentationen, Organisation von Meetings uvam gewesen.

Mit Schreiben vom 19. September 2002 gab die Bw über Vorhalt bekannt, dass sie in der Fa. S. AG als Marketingverantwortliche tätig gewesen sei. Diese Abteilung sei nur mit einer Stelle besetzt gewesen. Diese Stelle umfasse somit eine Reihe von Tätigkeiten wie die Verwaltung des Werbebudgets. Das heißt die Planung von Werbeaktivitäten aller Art entsprechend den zur Verfügung gestellten Werbekostenzuschüssen. Natürlich umfasse es auch die Kontaktbesuche und -pflege zu diversen Werbeagenturen. Die Werbeaktivitäten seien zu koordinieren und oft seien von der Bw selbst dafür am Computer Vorlagen erstellt worden. Die Kunden würden oft diverse Eigengestaltungen für ihre Einschaltungen in den Flugblättern benötigen.

In Zusammenarbeit mit den Produzenten und Lieferanten würden auch neue Artikel erarbeitet werden. Designlayouts und Übersetzungen für die Artikeldeklarationen seien zu erstellen. Die Marketingabteilung sei somit eine wichtige Schnittstelle zwischen Kunden und Lieferanten. Es beinhalte auch das Erarbeiten neuer Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Außendienst. Alle Arten von Sponsoringaktivitäten seien schließlich auch durchgeführt worden.

Gegen Ende des Jahres 2001 habe die ehemalige Geschäftsführerin die Chance wahrgenommen innerhalb des Schweizer Konzerns Spartenleiterin für die skandinavischen Länder zu werden. Die Bw sei im April 2002 Mitarbeiterin dieser Gruppe namens Fa. A. N geworden. Da die Spartenleiterin 3 - 4 Tage in der Woche außer Landes sei, habe dafür auch dringende Notwendigkeit bestanden.

Die Bw habe die Möglichkeit ergriffen, aus dieser Sparte heraus ein sehr interessantes Projekt für ihre Diplomarbeit zu finden. Aufgrund ihrer Vorliebe für Fremdsprachen habe sich dadurch auch die Chance ergeben, dieses Projekt nun in englischer Sprache zu verfassen. Selbständiges Arbeiten und Suchen nach Problemlösungen seien für die Bw oberste Priorität und somit auch ständige Herausforderung.

Im Zuge eines am 18. März 2003 ha durchgeführten Erörterungstermines, an welchem sowohl die Bw als auch ein Vertreter des Finanzamtes als Amtspartei teilgenommen haben, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich festgehalten, dass die Bw im Streitjahr 2001 als Marketingverantwortliche bei der Fa. S. AG tätig war. Weiters legte die Bw noch einmal dar, dass die Berufstätigkeit die Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachhochschule im Jahr 1998 gewesen sei. In den Unterricht sollten auch aktuelle Fälle eingebracht werden. Aus der Sicht der Bw sei die Tätigkeit als Marketingverantwortliche eine artverwandte mit dem Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs, weil die Organisationsabläufe und Aufgaben ebenfalls ein sehr breit gefächertes Wissen erfordern würden, um auf dem Laufenden zu bleiben. Nach Ansicht der Bw handle es sich um abzugsfähige Ausbildung.

Der Vertreter des Finanzamtes vertritt nach genauer Kenntnis des Ausbildungszieles und des Tätigkeitsbildes der Bw weiterhin die Ansicht, dass es sich um nichtabzugsfähige Ausbildung handle.

Im Zuge des Erörterungstermines legte die Bw den Studienplan der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" an der Fachhochschule Wr. Neustadt vor.

Daraus ist ersichtlich:

"Studienrichtung Wirtschaftsingenieur berufsbegleitend"

Berufsfeld/Funktion:

Leitende Funktion im technischen und organisatorischen Bereich von national und international tätigen Unternehmen, wie BetriebsleiterInnen, ProduktleiterInnen, ProjektleiterInnen, AnwendungstechnikerInnen und GeschäftsführerInnen.

Unternehmensberatung in den Bereichen Technologie, Produktion, Logistik, Materialwirtschaft, Organisation, Wertanalyse, Projektmanagement, Qualitätssicherung; Engineering und Technische Büros mit Schwerpunkt EDV-gestützte Optimierung von Geschäftsprozessen sowie Planung neuer Produkte.

Ausbildungsschwerpunkte:

Technische Basisausbildung in Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Informatik und Qualitätsmanagement.

Wirtschaftliche Ausbildung in Projektplanung, Kostenrechnung, Investitionsrechnung, Budgetierung und Controlling, Personalführung und Organisation, Unternehmens- und Produktplanung, Betriebstechnik und Logistik, integrierte EDV-Systeme wie zB SAP.

Persönlichkeitsbildende Fächer wie Moderation, Präsentation und Teamfähigkeit sowie die Fremdsprache Englisch (technisch und wirtschaftlich) sind weitere Schwerpunkte.

Aus dem vorgelegten Studienplan ist ersichtlich:

1. Semester

  

Mikro- und Feinmechanik

Grundlagen des Konstruierens I,II

P 1,5 V

Mikro- und Feinmechanik

Grundlagen des Konstruierens I,II

P 1,5 Ü

Grundlagenfächer

Technische Mechanik

P 2 V

Grundlagenfächer

Technische Mechanik

P 1 Ü

Summe

 

6

2. Semester

  

Mikro- und Feinmechanik

Fertigungstechnik/Verfahren der Präzisionstechnik

P 3 V

Mikro- und Feinmechanik

Grundlagen des Konstruierens ,II

P 1,5 V

Mikro- und Feinmechanik

Grundlagen des Konstruierens I,II

P 1,5 Ü

Grundlagenfächer

Technische Mechanik

P 1 V

Grundlagenfächer

Technische Mechanik

P 0,5 Ü

Summe

 

7,5

3. Semester

  

Fremdsprache

Englisch 1

P 1,5 Ü

Wahlfach Persönlichkeitsbildung (C)

Kommunikation/Kooperation

W 2,25 W

Betriebswirtschaftslehre

Marketing

P 1,5 V

Betriebswirtschaftslehre

Marketing

P 0,75 P

Grundlagenfächer

Mathematik/Statistik 1

P 3 V

Grundlagenfächer

Mathematik/Statistik 1

P 1,5 Ü

Betriebswirtschaftslehre

Organisation im Unternehmen

P 0,75 V

Betriebswirtschaftslehre

Organisation im Unternehmen

P 0,75 P

Grundlagenfächer

Physik 1

P 2,25 V

Grundlagenfächer

Physik 2

P 1,5 V

Summe

 

15,75

4. Semester

  

Electrical Engineering

Elektrotechnik 1

P 1,5 V

Electrical Engineering

Elektrotechnik 1

P 1,5 Ü

Fremdsprache

Englisch 2

P 1,5 Ü

Grundlagenfächer

Mathematik/Statistik 2

P 3 V

Grundlagenfächer

Mathematik/Statistik 2

P 1,5 Ü

Wahlfach Persönlichkeitsbildung (C)

Präsentationstechnik

W 2,25 W

Betriebswirtschaftslehre

Projektplanung/Planungssoftware

P 1,5 V

Grundlagenfächer

Werkstoffe ET

P 1,5 V

Grundlagenfächer

Werkstoffe MB

P 1,5 V

Summe

 

15,75

5. Semester

  

Electrical Engineering

Bauelemente ET

P 1,5 V

Electrical Engineering

Bauelemente ET

P 0,75 Ü

Betriebstechnik

Betriebstechnik

P 1,5 V

Betriebstechnik

Betriebstechnik

P 0,75 P

Electrical Engineering

Elektrotechnik 2

P 3 V

Electrical Engineering

Elektrotechnik 2

P 1,5 Ü

Fremdsprache

English for Engineering

P 1,5 Ü

Mechanical Engineering

Maschinenelemente 1

P 1,5 V

Betriebswirtschaftslehre

Materialwirtschaft

P 1,5 V

Wahlfach Persönlichkeitsbildung (c)

Moderationstechnik

W 2,25 W

Wahlfach Innovation (B)

Strategische Planung

W 1,5 V

Summe

 

17,25

6. Semester

  

Betriebstechnik

Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung

P 1,5 V

Betriebstechnik

Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung

P 0,75 P

Fremdsprache

English for Engineering

P 1,5 Ü

Betriebswirtschaftslehre

Logistik

P 0,75 P

Betriebswirtschaftslehre

Logistik

P 0,75 P

Mechanical Engineering

Maschinenelemente 2

P 1,5 V

Mechanical Engineering

Maschinenelemente 2

P 0,75 P

Electrical Engineering

Meßtechnik

P 1,5 V

Electrical Engineering

Meßtechnik

P 0,75 Ü

Wahlfach Innovation (B)

Produktplanung/Innovations management

W 1,5 V

Electrical Engineering

Schaltungstechnik

P 1,5 Ü

Electrical Engineering

Schaltungstechnik

P 0,75 Ü

Wahlfach Persönlichkeitsbildung (C)

Verhandlungstechnik

W 0,75 W

Summe

 

14,25

7. Semester

  

Mechanical Engineering

Automatisierungstechnik

P 1,5 V

Mechanical Engineering

Automatisierungstechnik

P 0,75 Ü

Fremdsprache

Business English

P 1,5 Ü

EDV

Internet-Anwendungen

P 1,5 Ü

Electrical Engineering

Leistungselektronik

P 1,5 V

Recht

Produkthaftung/Normen/Vorschriften

P 0,75 V

EDV

Rechnersysteme

P 1,5 V

EDV

Rechnersysteme

P 1,5 Ü

Electrical Engineering

Regelungstechnik

P 1,5 V

Electrical Engineering

Regelungstechnik

P 1,5 Ü

Summe

 

13,5

8. Semester

  

Fremdsprache

Business English

P 1,5 Ü

Betriebswirtschaftslehre

Controlling/Budgetierung

P 1,5 V

Betriebswirtschaftslehre

Controlling/Budgetierung

P 0,75 P

EDV

Datenbank-Anwendungen

P 1,5 V

EDV

Datenbank-Anwendungen

P 1,5 P

Electrical Engineering

Elektrische Maschinen

P 2 V

Electrical Engineering

Elektrische Maschinen

P 1 Ü

Technik Allgemein

Qualitätsmanagement

P 1,5 V

Electrical Engineering

Sensorik/Aktorik

P 1,5 V

Electrical Engineering

Sensorik/Aktorik

P 0,75 Ü

Electrical Engineering

Systemtechnik

P 1,5 V

Wahlfach Innovation (B)

Unternehmensgründung

W 1,5 V

Wahlfach Allgemein (A)

Wissenschaftliches Arbeiten

W 1,5 V

Summe

 

18

9. Semester

  

Recht

Arbeitsrecht

P 1,5 V

Recht

Arbeitsrecht

P 0,75 P

Fremdsprache

Business English

P 1,5 Ü

Mechanical Engineering

CAX

P 2 V

Mechanical Engineering

CAX

P 1 Ü

Wahlfach Innovation (B)

Design

W 1,5 V

Mechanical Engineering

Konstruktionssystematik

P 1,5 V

Mechanical Engineering

Konstruktionssystematik

P 1,5 P

Betriebswirtschaftslehre

PPS/BDE

P 2,25 V

Betriebswirtschaftslehre

PPS/BDE

P 1,5 Ü

Betriebswirtschaftslehre

Projekt

P 1,5 P

Technik Allgemein

Qualitätssicherung

P 1,5 V

Wahlfach Innovation (B)

Wirtschaft und Technik

W 0,75 V

Summe

 

18,75

10. Semester

  

Praktika & Diplom

Diplomarbeit

P 15 D

Praktika & Diplom

Diplomarbeit-Begleitseminar

P 1,5 S

Summe

 

16,5

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen der Bw, welche als Marketingverantwortliche beruflich tätig ist, für ihr Studium an der Fachhochschule Wr. Neustadt mit der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten darstellen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2001 gültigen Fassung lautet:

Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen."

Die Z 10 wurde mit dem StRefG 2000, mit Wirkung ab 2000, neu eingefügt; bisher waren nur Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Auf Grund der bis 1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Sie ist somit Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben und steht nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des Auszubildenden.

Der Fortbildung kommt hingegen eine viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung einer Erwerbsgelegenheit zu und lasse den Neigungen des Auszubildenden weniger Spielraum.

Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.

Die Verwandtschaft einer Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Demnach ist von einer verwandten Tätigkeit auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (so zB Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (etwa Elektrotechniker und EDV-Techniker). Ein Indiz für die Verwandtschaft stellt die Möglichkeit der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten dar.

Die Bildungsmaßnahme muss im Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit stehen. Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können.

Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs.1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.

Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht - das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.

Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig.

Wie dem im Sachverhalt dargestellten Studienplan der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" zu entnehmen ist, liegen die Schwerpunkte dieser Studienrichtung in einer technischen Berufsausbildung (wie Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Informatik und Qualitätsmanagement), in einer wirtschaftlichen Ausbildung (wie Projektplanung, Kostenrechnung, Budgetierung und Controlling) sowie in einer persönlichkeitsbildenden Ausbildung.

Bei der Auswertung des vorgelegten Studienplanes kommt man zu nachstehendem Ergebnis:

Semester

techn. Std.

betriebswirt. Std.(inkl. Recht, EDV, Engl.)

Wahlfach Innovation

persönlich keitsbildende Std.

Marketing

Gesamtstd.

1. Semester

6

----

----

----

----

6

2. Semester

7,5

----

----

----

----

7,5

3. Semester

8,25

3

-----

2,25

2,25

15,75

4. Semester

10,5

3

----

2,25

----

15,75

5. Semester

10,5

3

1,5

2,25

----

17,25

6. Semester

9

3

1,5

0,75

-----

14,25

7. Semester

6,75

6,75

----

----

----

13,5

8. Semester

8,25

6,75

3

----

----

18

9. Semester

7,5

9

2,25

-----

----

18,75

Summe

74,25

34,5

8,75

7,5

2,25

 

10. Semester

Diplom-

arbeit

   

16,5

Der technische Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 74,25 Stunden;

Der betriebswirtschaftliche Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 34,5 Stunden;

Der persönlichkeitsbildende Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 8,25 Stunden;

Der Marketingbereich (bezogen auf die gesamte Studiendauer) beträgt 2,25 Stunden.

Daraus ist zu ersehen, dass der technische Anteil in diesem Studium eindeutig vorherrscht und der reine Marketingbereich eine eher untergeordnete Rolle spielt.

Die konkrete Tätigkeit der Bw im streitgegenständlichen Jahr in einer Agentur für Süßwaren (Kaugummi, Schlecker etc. ) stellt sich wie folgt dar:

- Erarbeitung aller verkaufsbezogenen Daten,

- Kommunikation Innen-/Außendienst,

- Kommunikation Firma/Kunden,

- Verwaltung des Werbebudgets,

- Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenhang mit den Produzenten und Lieferanten,

- Kontaktbesuche- und pflege zu diversen Werbeagenturen,

- Erstellen von Computervorlagen (Designlayouts und Übersetzungen),

- Erarbeiten von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Außendienst und

- Durchführung von Sponsoringaktivitäten.

Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Fachhochschule als abzugsfähige Werbungskosten jedoch, dass ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bestehen muss. Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschule als abzugsfähige Werbungskosten nicht vor. Dies deswegen, weil bei der Bw, welche im Marketingbereich beruflich tätig ist und ihrem Studium "Wirtschaftsingenieur" - mit Schwerpunkt technischer Ausbildung (Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Schaltungstechnik, Automatisierungstechnik, Mathematik , Physik , Regelungstechnik usw ) nicht von einer verwandten Tätigkeit gesprochen werden kann. Die erworbenen Kenntnisse können daher nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer Tätigkeit als Marketingverantwortliche verwertet werden.

Wenn der steuerliche Vertreter der Bw daher in der Berufung vom 13. Mai 2002 ausführt, dass die Bw als Assistentin im Bereich Vertrieb ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen hatte und die dafür erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und Kommunikation sowie EDV-und Sprachkenntnisse für sie von grundlegender Bedeutung für ihren Beruf seien und die Ausbildung an der Fachhochschule Wr. Neustadt erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen habe, dann muss dem entgegengehalten werden, dass allein die teilweise Verwertung von in der Fachhochschule gelernten Wissens die Ausbildung an der Fachhochschule nicht zu steuerlich abzugsfähigen Ausbildungskosten macht.

Die von der Bw aufgewendeten Kosten für das Studium an der Fachhochschule sind aber auch als Fortbildungskosten nicht abzugsfähig. Dies deswegen, weil ein 10 semestriges Studium an einer Fachhochschule nicht dazu dient in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, sondern dazu eingesetzt wird um ein breites Spektrum an Grundlagenwissen zu vermitteln um den Studierenden eine große Vielfalt an Berufsmöglichkeiten - wie dem im Sachverhalt dargestellten Berufsfeldern zu entnehmen ist - zu bieten.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, 26. März 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, Marketing, Wirtschaftsingenieur, Fachhochschule

Stichworte