UFS RV/0445-G/02

UFSRV/0445-G/0211.3.2003

Zurechnung gepfändeter Einnahmen

 

Anmerkungen:
Auch gepfändete Einnahmen, die beim Pfandgläubiger eingehen, gelten beim Schuldner als zugeflossen (Doralt, EStG-Kommentar § 19 Tz 30; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 19 Tz 10 sowie RME, ÖStZ 1992, 15).

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom 8. April. 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist selbständig im Gewerbe "Anbieten persönlicher Dienste, eingeschränkt auf das Lenken und Warten von KFZ" tätig.

Im Streitjahr 2001 erklärte er einen Gewinn in Höhe von 186.833,00 S. In einer dazu vorgelegten Beilage schlüsselte er Pfändungsbeträge in einer Gesamthöhe von 79.000,00 S auf und gab die nach Abzug der Pfändung verbleibende Differenz als "Existenzminimum" mit 107.833,00 S an.

Das Finanzamt führte in der Folge die Veranlagung insoweit erklärungsgemäß durch, als es als Einkünfte aus Gewerbebetrieb 186.833,00 S ansetzte, ohne die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Pfändungsbeträge zu berücksichtigen.

Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass er ein Jahreseinkommen von 107.833,00 S erreicht habe. Die darüber hinausgehenden Beträge auf 186.833,00 S werden vom Gericht gepfändet und es sei ihm mittels Verfügungsverbot die Handlungsfreiheit über dieses Geld entzogen. Er könne dem Finanzamt nur raten, sich mit dem BG S über eine eventuelle Umbuchung der exekutierten Beträge auseinander zu setzen. Er habe sie nicht mehr, denn sie seien ihm bescheidmäßig weggenommen worden.

Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, dass die im Laufe des Jahres 2001 für Dritte gepfändete Geldbeträge als Einkommensverwendung und nicht als Betriebsausgabe gelten.

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass er nie in der Lage gewesen sei, über die gepfändeten Beträge zu verfügen. Er erbitte somit die Stattgebung der Berufung, da er sich aus gesetzlichen Gründen der Bezahlung der 79.000,00 S nicht habe entziehen können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass der Bw. auf Grund der von ihm gelegten Monatsabrechnungen, Jahreseinnahmen in Höhe von 712.744,00 S erzielt hat, die von seinem Auftraggeber auf sein Konto überwiesen wurden. Nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben verblieb ein Gewinn von 186.833,00 S.

Wie aus den Beilagen ersichtlich ist, hat der Bw im Streitjahr an die CA jeweils 30.000,00 S für M T und weitere 40.000,00 S eingezahlt. An das Finanzamt wurden von ihm insgesamt 9.000,00 S überwiesen.

Gemäß § 19 Abs.1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.

So hat im vorliegenden Fall der Auftraggeber des Bw den Betrag auf das Konto des Bw überwiesen. Damit konnte er über diese Einnahmen verfügen. Daran ändert nichts, dass ein Teil der Einkünfte an Dritte zugeflossen ist. In diesem Fall ist von einer steuerlich unbeachtlichen Maßnahme der Einkommensverwendung auszugehen.

Dies gilt dann, wenn Einnahmen gepfändet oder abgetreten werden oder aus sonstigen Gründen auf Weisung des Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt werden. Gegenständlichenfalls hat der Bw., wie aus den Beilagen ersichtlich ist, über die ihm zugeflossenen Einnahmen insoweit verfügt, als er selbst die monatlichen Zahlungen vorgenommen hat. Aber auch für den Fall, dass er nicht persönlich die Einzahlungen vorgenommen hätte, würden ihm diese Beträge zuzurechnen seien, da gepfändete Einnahmen dem Exekutionsschuldner in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie bei seinem Gläubiger eingehen und damit eine Verminderung seiner Schuld bewirken (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, Wien 1993,Tz 10 zu § 19). Gepfändete Einnahmen sind dem Exekutionsschuldner mit jeweils mit jenen Beträgen zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (Quantschnigg/Schuch aaO. Tz 48 zu § 2).

Da die vom Bw geleisteten Zahlungen keine Aufwendungen darstellen, die durch den Betrieb veranlasst sind, konnten sie auch nicht, wie vom Bw beantrag, als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Graz, am 11. März 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Zurechnung von Einkünften, Zufluss an Dritte, Einkommensverwendung.

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