UFS RV/2125-L/02

UFSRV/2125-L/0211.2.2003

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung

 

Beachte:
Forderungspfändung trotz strittiger Abgabenfestsetzung

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Verfügung einer Pfändung und Überweisung einer Geldforderung für Abgaben in Höhe von € 47.980,58 sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 489,09 vom 23. Juli 2002 entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Bw. hat mit dem Anbringen vom 17. Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000, sowie den Vorauszahlungebescheid für 2002 vom 7. 12. 2001 eine Berufung eingebracht und "den Aufschub der Zahlung lt. § 212a BAO" beantragt.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 16. April 2002 den Antrag gemäß § 212a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung der Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte.

Das Finanzamt stellte am 23. Juli 2002 über Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 47.980,58 einen Rückstandsausweis aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte das Finanzamt gegenüber einem im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Drittschuldner für Abgaben in Höhe von € 47.980,58 sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 489,09 die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom 20. August 2002, in der ausgeführt wurde, dass der Abgabenforderung eine Schätzung zu Grunde liege und sich deren Unrichtigkeit durch Vorlage sämtlicher Unterlagen als unrichtig erwiesen hätte.

Das Finanzamt hat die gegenständliche Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2002 abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom 7. Oktober 2002 wurde vorgebracht, dass sämtliche Unterlagen dem Finanzamt vorliegen würden und mit einer richtigen Berechnung der Steuerschuld zu rechnen sei. Es wurde auch noch darauf hingewiesen, dass der Bw. mit Schreiben vom 1. August 2002 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt hat.

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners durch Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid ist die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid lag ein Rückstandsausweis vom 23. Juli 2002 zu Grunde. Soweit der Bw. Einwendungen gegen den Anspruch und die Durchführung der Vollstreckung vorbringt und dies mit der Einbringung einer Berufung und einer derzeit anhängigen Betriebsprüfung begründet, ist dem Bw. entgegen zu halten, dass durch die Einbringung eines Rechtsmittels schon auf Grund der Bestimmung des § 254 der Bundesabgabenordnung die zwangsweise Einbringung der angefochtenen Abgaben nicht gehemmt wird. Schließlich kann der Bw. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder die Höhe der Abgaben richten, nur im Abgabenfestsetzungsverfahren und nicht im Zuge des Vollstreckungsverfahrens geltend machen.

Soweit der Bw. auf die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 1. August 2002 hinweist, übersieht er, dass dieser Antrag erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen ist. Demnach konnte dieser Antrag in keiner Weise einen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides haben.

Linz, 11. Februar 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Forderungspfändung, Hemmung der Einbringung, strittige Abgabenfestsetzung

Stichworte