Ausgaben für Musikmesse, Notenmaterial etc. als Werbungskosten eines Musiklehrers
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 vom 5. September 2000 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Instrumentalpädagogin an der Ulrich von Liechtenstein Musik- und Kunstschule in Judenburg.
Für das Kalenderjahr 1998 hat sie ua. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Musikmesse in Frankfurt (7.707,35 ATS) und Ausgaben für "Musik- und Notenmaterial" (7.283,40 ATS) im Erstverfahren erfolglos als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 EStG 1988 geltend gemacht.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2000 weitere Ausgaben von 835,-- ATS für Fachbücher als Werbungskosten abgezogen wurden.
Im Vorlageantrag führte die Bw., die Berufung ergänzend, auszugsweise aus, dass sie nicht hinnehmen könne, dass Musik- und Notenmaterial in ihrem Fall nicht als Werbungskosten anerkannt wird. "Mir ist klar, dass auch Menschen, die die Musik nur als Hobby betreiben, solche Dinge benötigen, aber es kaufen auch Leute Tennisschläger, die keine Tennisprofis sind. Dass die Anschaffung von Musik-und Notenmaterial für einen Instrumentalpädagogen aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist, steht doch wohl außer Zweifel. Es stellt nichts anderes als Arbeitsmaterial zur Berufsausübung dar und bildet außerdem auch eine Form der Weiterbildung. Ein Pädagoge ist schließlich dazu verpflichtet, sich über Unterrichts- und Arbeitsmaterialien zu informieren, um sein Wissen zu aktualisieren und zu vervollständigen. Dies ist zum Teil nur über Neuanschaffungen möglich. Musik- und Notenmaterial stellt für meine Berufsgruppe zweifelsohne eine Form der Fachliteratur dar. Ebenso verhält es sich mit dem Besuch von Konzerten, Musikmessen oder sonstigen einschlägigen Veranstaltungen. Natürlich werden diese auch von der Allgemeinheit besucht, doch kann man doch wohl die Motivation und die Gründe dafür nicht mit denen eines Profis vergleichen. Für jemanden, dessen Beruf die Musik ist, können solche Aktivitäten nie nur Freizeitbeschäftigung sein, sondern sie werden immer mit der beruflichen Seite, sprich Fortbildung, in Verbindung gebracht. Frage: Was, wenn nicht gerade solche berufsspezifischen Dinge wie Messebesuche und Anschaffung von Musik- und Notenmaterial sollte ich in meiner Steuererklärung anführen?.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwändungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (vgl. BFH 28.11.1980, BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die Aufwändungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwändungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen läßt. Ist eine solche Trennung der Aufwändungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwändungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (vgl. zB. VwGH 23.04.1985, 84/14/0119).
Gemäß § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG 1988 dürfen weder bei den einzelnen einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die Aufwändungen für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So können etwa die Kosten von (Auslands)Reisen nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Beruf veranlasst ist und die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Dies gilt im Wesentlichen auch für das Musik- und Notenmaterial: Aufwändungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftsrerzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehören nicht in der Lage sind zu prüfen, ob die Aufwändungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, dürfen nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden, weil die in jedem konkreten Einzelffall gegebene Veranlassung nicht objektiv feststellbar ist. In Fällen von Aufwändungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzelung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwändungen als für die berufliche Tätigkeit notwendug erweisen. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist nur dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen läßt ( vgl. auch dazu VwGH 27.05.1999, 97/15/0142).
Die Bw. räumt im Vorlageantrag, der diesbezüglich bereits zitiert wurde, ausdrücklich selbst ein, "dass auch Menschen, die die Musik nur als Hobby betreiben, solche Dinge benötigen" dass Konzerte, Musikmessen etc. natürlich "auch von der Allgemeinheit besucht" werden.
Damit ist aber das Schicksal der Berufung entschieden. Da eine Aufteilung des sogenannten "gemischten Aufwandes" in einen (als Werbungskosten abzugsfähigen) beruflich veranlaßten Teil und einen der Privatsphäre zuzurechnenden (und daher nicht abzugsfähigen) Teil nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, muss der gesamte Aufwand, nach dem sogenannten Aufteilungsverbot zur Gänze den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet werden.
Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Berufungsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war der Berufung nur im Umfand dieser Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Im übrigen musste die Berufung aber als unbegündet abgewiesen werden.
Graz, 13. Februar 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Musiklehrer, Musikmesse, Musikmaterial, Notenmaterial, Werbungskosten, Fortbildungskosten, Aufteilungsverbot |