UFS RV/0113-W/03

UFSRV/0113-W/0320.2.2003

Abweisung, wenn Einwendungen gegen Grundlagenbescheid zu erheben sind

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 vom 5. November 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 9. Juni 1998 wurde die KEG gegründet, an der C. S. als persönlich haftender Gesellschafter und die Bw. als Kommanditistin beteiligt war. Die Einkünfte aus dieser Beteiligung wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Anteil der Bw. mit S 125.000,-- festgesetzt wurde.

Im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 4. September 2000 wurden die Einkünfte aus der Beteiligung nicht berücksichtigt, da diese Einkünfte zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren.

Aufgrund der Mitteilung vom 29. Oktober 2002 hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO geändert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend dem Feststellungsbescheid mit S 125.000,-- angesetzt.

In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet, bei den festgestellten Einkünften handle es sich vermutlich um die Steuernummer des geschieden Ex-Mannes C. S., wobei die Bw. niemals Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten habe.

Es sei nicht angeführt bzw. für die Bw. nicht ersichtlich oder nachvollziehbar, woher dieser "willkürlich festgesetzte Betrag" stamme. C. S. habe im Zuge der abgeschlossenen Scheidungsverhandlung und des noch laufenden Obsorgeverfahrens erklärt, dass die Bw. ihn noch kennen lernen werde. Er gehe überall mit unwahren Aussagen hausieren, dass er in finanzieller Hinsicht das Opfer von Racheakten der Bw. wäre. In Wahrheit komme er nicht einmal dem jüngst vom Gericht festgesetzten Zahlungsverpflichtungen nach.

Es sei gerichtlich festgestellt, dass ausschließlich die Bw die gemeinsamen Kredite in kleinsten Raten tilge und mittels Vereinbarung aus den Krediten entlassen worden sei. Deshalb gehe die Bw davon aus, dass C. S. auch unwahre Angaben bezüglich ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemacht habe.

Es sei ausschließlich das Verdienst der Bw., dass die KEG sei Jahresbeginn aufgelöst sei, da C. S. aus Unfähigkeit dazu nicht in der Lage gewesen sei.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt damit begründet, dass Einkünfte, die in einem Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO festgestellt wurden, gem. § 192 BAO zwingend dem Einkommensteuerbescheid zu Grunde zu legen sind.

Gem. § 252 BAO könne der Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen unzutreffend seien.

Im Vorlageantrag wird noch ausgeführt, die Bw. berufe sich auf unverschuldeten Notstand. Es lägen die gleichen Verhältnisse vor wie in der stattgebenden Berufung zum Einkommensteuerbescheid 1998. Anders sei nur, dass die Bw ganzjährig bei der Fa. Hellrein beschäftigt gewesen sei.

Der Ex-Gatte C. S. sei für die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs einschließlich der Einkommensteuererklärung der Bw zuständig gewesen. Mit dem Auszug aus der Wohnung habe er sämtliche Papiere mitgenommen oder verschwinden lassen. Erst nach Ablauf der Berufungsfristen habe die Bw erfahren, wie sehr C. S. mit dem Finanzamt auf Kriegsfuß gestanden sei und nichts durchgeführt habe. So sei die Bw. in diese schlechte Situation gekommen und habe erst viel zu spät von den Einkommensschätzungen des Finanzamtes erfahren. Sie habe den Aussagen C. S. vertraut, dass mit dem Finanzamt alles in Ordnung sei und sie sich um nichts kümmern müsse. Deshalb sei die Bw. ohne eigenes Verschulden in diesen Notstand geraten und hätte die Berufungsfristen nicht wahrnehmen können. Erst als die Bw. von den Versäumnissen C. S. gehört habe, habe ihr jemand geholfen, alle Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuererklärungen durchzuführen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 188 Abs. 1 BAO werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.

Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dieser Bescheid ist ein sogenannter Grundlagenbescheid, der z. B. für die Einkommensteuer der Beteiligten maßgebend ist.

Enthält ein Feststellungsbescheid Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diese Feststellungen diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO).

Folglich besteht eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO.

Daher können gem. § 252 Abs. 1 BAO Entscheidungen, die einem Bescheid zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unrichtig sind.

Werden Einwendungen, die gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden müssten (im gegenständlichen Fall gegen den Feststellungsbescheid der KEG 1999) im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid (im gegenständlichen Fall Einkommensteuerbescheid 1999) erhoben, so ist diesbezüglich das Berufungsbegehren abzuweisen.

Selbst wenn die in der Berufung und im Vorlageantrag vorgebrachten Argumente den Tatsachen entsprechen, hätten die Einwendungen in der Berufung gegen den Feststellungsbescheid der KEG 1999 erhoben werden müssen. Auch die Einwendungen, die Bw. hätte die Berufungsfrist gegen den Feststellungsbescheid 1999 ohne ihr Verschulden versäumt, vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Selbst wenn die Berufungsausführungen zutreffend sein sollten, dass der Bw. keine Einkünfte zugeflossen sind, kann eine Änderung des Einkommensteuerbescheides nur dann erfolgen, wenn der Grundlagenbescheid geändert wird. Dies ist bis dato nicht geschehen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Wien, am 20. Februar 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Grundlagenbescheid, abgeleiteter Bescheid

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