BFH VI R 34/09

BFHVI R 34/096.5.2010

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG FG Düsseldorf - 14.08.2008 - AZ: 11 K 1160/07 E

 

Gründe

1​I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in einem sogenannten Wegverlegungsfall.

2​Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die KG. Seine Arbeitsstelle lag in X. 2002 verzog er von A nach X.

3​Mit Wirkung zum 1. April 2005 begründete der Kläger in einer Wohnung in A einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin. Die Wohnung in A meldete er als Hauptwohnsitz, die Wohnung in X als Nebenwohnsitz.

4​In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Mietaufwendungen für die Wohnung in X, die Aufwendungen für die Fahrten von A nach X sowie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend.

5​Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das FA einen Teil der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen, ließ aber die als Kosten der doppelten Haushaltsführung darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt.

6​Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend machte, dass die Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung verheirateter Arbeitnehmer auch auf ihn anwendbar sei, wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1639 veröffentlichten Gründen ab.

7​Mit der dagegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

8​Er beantragt,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. August 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 10. August 2006 dahingehend abzuändern, dass Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.917 EUR anerkannt werden.

9​II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10​1.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine solche aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Haushalt neubegründet, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Der Senat verweist zur Begründung im Einzelnen auf seine Urteile vom 5. März 2009, mit denen er seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert hat (BFH-Urteile vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016; VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012; VI R 31/08, BFH/NV 2009, 1256).

11​2.

Nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen scheidet im Streitfall die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht deshalb aus, weil der Haupthausstand des Klägers von X nach A verlegt worden war. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

12​3.

Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- nicht festgestellt, ob der Kläger tatsächlich einen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes unterhalten hatte und in welcher Höhe notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entstanden waren. Die erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. Dabei wird im Übrigen zu beachten sein, dass auch nach der Änderung der Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers, hier also die Wohnung in A, als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (so zuletzt BFH-Urteil in BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016, m.w.N. ebenfalls zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft außerhalb des Beschäftigungsortes des Arbeitnehmers). Schließlich wird noch zu berücksichtigen sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten (BFH-Urteile vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722).

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