BFH

BFHIX B 100/0021.9.2000

Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG
§ 115 Abs. 3 S. 3 FGO
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
§ 22 Nr. 3 EStG

 

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachte Divergenz i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Weise hinreichend dargelegt worden ist, dass einander widersprechende abstrakte Rechtssätze gegenübergestellt worden sind (zu den Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , § 115 Anm. 63). Die angefochtene Entscheidung weicht jedenfalls nicht von den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem, vergleichbarem oder gleich gelagertem Sachverhalt einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom 13. Juli 1998 VIII B 82/97, BFH/NV 1999, 38, m. w. N. ). Die von den Klägern angeführten Entscheidungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Soweit die Kläger auf das Urteil des Senats vom 26. Januar 2000 IX R 77/98 (BFH/NV 2000, 1081) verweisen, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Im Streitfall ist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einspruchsverfahren zunächst von sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ausgegangen und hat nach der Beendigung des Ruhens des Einspruchsverfahrens die Einkünfteerzielungsabsicht verneint. Das FG hat insoweit festgestellt, dass eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zunächst nicht stattgefunden habe. Demgegenüber lag der Entscheidung des BFH ein Urteil zugrunde, in dem ein FG die Einkünfteerzielungsabsicht nicht offen gelassen hat. Im Übrigen verkennen die Kläger insoweit den grundlegenden Unterschied eines revisionsgerichtlichen Verfahrens, in dem der BFH an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) und einem Einspruchsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem eine solche Bindung nicht besteht.

Dem von den Klägern bezeichneten Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97 (BFHE 187, 409 , BStBl II 1999, 303) liegt ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es betrifft den Fall, dass ein finanzgerichtliches Urteil zu einem Gewerbesteuermessbetrag Rechtskraftwirkungen für ein späteres Verfahren zu gewerbesteuerrechtlichen Verlustvorträgen entfaltete. Demgegenüber wenden sich die Kläger im Streitfall dagegen, dass in einem früheren Rechtsstreit von einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Lieferung ausgegangen worden ist und nunmehr die Einkünfteerzielungsabsicht für dieselbe Tätigkeit verneint wird. Insoweit verkennen sie den grundlegenden Unterschied zwischen unternehmerischer Tätigkeit und der im Einkommensteuerrecht erforderlichen Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff nicht mit den der Einkommensteuer entnommenen Grundsätzen der "Liebhaberei" eingeschränkt werden kann, denn das Umsatzsteuergesetz setzt nur die Absicht der Einnahmeerzielung, nicht hingegen die Absicht der Einkünfteerzielung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 V R 66/85, BFHE 167, 221). Das zum Umsatzsteuerrecht gegenüber den Klägern ergangene Urteil kann daher keine Bindungswirkung für die Frage der einkommensteuerrechtlich zu beurteilenden Einkünfteerzielungsabsicht entfalten.

Schließlich liegt auch dem von den Klägern bezeichneten Urteil des BFH vom 27. November 1996 X R 20/95 (BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791) kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um den Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks bei einem Änderungsantrag des Steuerpflichtigen ging. Demgegenüber hat im Streitfall das FA die Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen eines Einspruchsverfahrens geprüft.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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