BFH

BFHV R 2/701.2.1973

Amtlicher Leitsatz:

Die Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten begründet für sich allein nicht die Unternehmereigenschaft einer natürlichen Person.

Normen

§ 2 Abs. 1 UStG 1951

 

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb als Pächterin bis zum 30. Juni 1965 die Bahnhofsgaststätte in ... Vor Ablauf des Pachtverhältnisses veräußerte sie das ihr gehörende Inventar und Warenlager. Am Tag der Übergabe (29. Juni 1965) an ihren Nachfolger vereinnahmte sie einen Restposten aus der Veräußerung als letztes Entgelt. Im Jahre 1965 unterhielt sie bei zwei Banken fünf Sparkonten, bei einer dritten Bank ein Girokonto und bei einer Bausparkasse ein Bausparkonto und nahm auf diesen Konten mehrfach Einzahlungen und Abhebungen vor. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) veranlagte die Klägerin entsprechend ihren Angaben in der Umsatzsteuererklärung 1965, ohne ihr jedoch den Freibetrag nach § 7a UStG 1951 zu gewähren. Dabei ging das FA davon aus, daß die Klägerin nur im 1. Halbjahr 1965 Unternehmer gewesen sei; der durch Umrechnung gemäß § 13 Abs. 2 UStDB 1951 ermittelte Jahresumsatz liege daher über 120 000 DM. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage mit der Begründung statt, daß für die Klägerin als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr 1965 anzusehen sei, da sie durch die Errichtung und Unterhaltung von Sparkonten während des Streitjahres Unternehmer geblieben sei.

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Revision vertritt das FA die Auffassung, die Klägerin sei nach der Aufgabe der Gaststätte nicht mehr Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1951 gewesen, und führt dazu im wesentlichen aus, die Vorinstanz sei nur von dem Wortlaut dieser Vorschrift ausgegangen, habe aber die wirtschaftliche Betrachtungsweise außer acht gelassen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie teilt im wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin von ihren steuerpflichtigen Umsätzen den Betrag von 12 000 DM gemäß § 7a Abs. 1 UStG 1951 absetzen kann, davon abhängig ist, ob die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit am Ende des 1. Halbjahrs 1965 eingestellt hat oder ob allein die Tatsache, daß die Klägerin im 2. Halbjahr 1965 ein Girokonto, ein Bausparkonto und mehrere Sparkonten unterhielt, bewirkt, daß sie auch in dieser Zeit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gewesen ist.

Der Senat ist der Auffassung, daß die Klägerin im 2. Halbjahr 1965 nicht Unternehmer gewesen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1951 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1951). Die in diesen Vorschriften enthaltene Regelung kann sinnvoll nur im Rahmen des Systems, in das sie gestellt ist, gesehen werden.

Die Umsatzsteuer erfaßt in ihrem Grundtatbestand jede Art von Leistungsaustausch (entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen), den ein Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG 1951). Die Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, durch die jemand zum Unternehmer wird (§ 2 Abs. 1 UStG 1951), ist -- wenn man von den Grenzbereichen der vorbereitenden und auslaufenden Betätigungen absieht -- aber wiederum die nachhaltige Ausführung von Leistungen. Im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind als solche -- wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 31. Juli 1969 V 94/65, BFH 96, 331, BStBl II 1969, 637) -- jedoch nur Leistungen in wirtschaftlichem Sinne anzusehen. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich auch als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfaßt.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Art von Leistungen im Rechtssinne in dem in Rede stehenden Verhalten der Klägerin zu erblicken ist (z. B. Kreditgewährung, Darlehen); in wirtschaftlichem Sinne liegen jedenfalls nach der Verkehrsauffassung Leistungen nicht vor, da das Verhalten der Klägerin bei der Ansammlung von Kapital -- wie bereits Popitz ausgeführt hat -- nicht über das Nutzen des Eigenen und das Einsammeln von Nutzungen hinausgeht (vgl. Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 1 Nr. 1 Anm. B III 2a und b, S. 325 f.) und damit den Rahmen des Eigenlebens (der privaten Sphäre) nicht überschreitet. Näher liegt es vielmehr, in Fällen der Geldeinlage auf Bankkonten, insbesondere auf Girokonten zur Inanspruchnahme der Bank im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, wirtschaftliche Leistungen der Bank gegenüber dem Kunden zu erblicken.

Die gegenteilige Auffassung würde zu einer nicht vertretbaren Ausdehnung des ohnedies schon weitgespannten Unternehmerbegriffs führen mit der unsinnigen Folge, daß im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes die Unternehmereigenschaft praktisch jedermann zugesprochen werden müßte. Das aber kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen.

Liegen somit im 2. Halbjahr in wirtschaftlichem Sinne keine Leistungen der Klägerin vor und fehlt es damit an einer Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, muß ihre Unternehmereigenschaft für diesen Zeitraum verneint werden.

Die abweichende Entscheidung des FG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 140 Abs. 3 FGO.

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