BFH

BFHV R 104/664.12.1969

Amtlicher Leitsatz:

Ein durchlaufender Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG 1951 liegt grundsätzlich nicht vor, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht weiß, an wen der Unternehmer ihm von dem Zahlungsverpflichteten gezahlte Beträge weiterleitet.

Normen

§ 5 Abs. 3 UStG 1951

 

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), die den Import und Großhandel mit Lebensmitteln betreibt, betätigt sich auch als Makler für Verkäuferfirmen. Zur Durchführung der Vermittlungsgeschäfte bediente sich die Steuerpflichtige in zahlreichen Fällen sogenannter Metisten, die in erster Linie die Aufgabe hatten, die Verbindung mit Käufer firmen zu suchen. Für ihre Tätigkeit erhielten die Metisten die Hälfte der von den Verkäuferfirmen an die Steuerpflichtige gezahlten Vermittlungsprovisionen.

Die Geschäfte zwischen der Steuerpflichtigen und den Verkäuferfirmen wurden zunächst mündlich oder telefonisch abgeschlossen. Später wurde für jedes Geschäft von der Steuerpflichtigen ein Schlußschein ausgestellt, den der Käufer erhielt; eine Durchschrift bekam die Verkäuferfirma, eine andere der Metist und eine weitere verblieb bei der Steuerpflichtigen.

Die Schlußscheine enthielten in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtige sich eines Metisten bediente, auf sämtlichen Stücken die Angabe der Höhe der Provision in einem Vomhundertsatz sowie den folgenden Vermerk: "..., davon geben wir die Hälfte weiter an unseren Metisten". In allen Fällen stand ferner in der für den Metisten bestimmten Durchschrift des Schlußscheines im Anschluß an den oben bezeichneten Vermerk der Name des Metisten.

In einigen Fällen war auf sämtlichen Stücken des Schlußscheines der jeweilige Metist mit vollem Namen und Anschrift angegeben.

In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle war auf dem für die Verkäuferfirma bestimmten Stück des Schlußscheines der Metist nicht benannt, weil die Steuerpflichtige aus Konkurrenzgründen daran interessiert war, die Verkäuferfirma über die Person des Metistenmaklers in Unkenntnis zu lassen.

Die Steuerpflichtige behandelte in den Streitjahren in allen Fällen den an die Metisten weitergegebenen Teil der Provision in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahresumsatzsteuererklärungen als durchlaufende Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG 1951.

Aufgrund einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) der Steuerpflichtigen die Anerkennung der genannten Beträge als durchlaufende Posten, zog die Steuerpflichtige auch wegen dieser Beträge mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer heran und setzte durch Bescheide vom ... die Umsatzsteuer entsprechend -- für die Jahre 1958 bis 1960 endgültig und für das Jahr 1961 vorläufig gemäß § 100 Abs. 2 AO -- fest.

Mit der Sprungberufung (jetzt Klage) hatte die Steuerpflichtige zum geringen Teil Erfolg. Das FG erkannte die in Rede stehenden Entgeltsteile als durchlaufende Posten in den Fällen an, in denen den Verkäuferfirmen die Namen der Metisten mitgeteilt worden sind, weil hier unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferfirmen und den Metisten zustande gekommen seien. In den anderen Fällen, in denen der Name des Metisten den Verkäuferfirmen nicht mitgeteilt wurde, lehnte das FG die Anerkennung als durchlaufende Posten ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Steuerpflichtigen, mit der sie die Auffassung vertritt, auch in den zuletzt genannten Fällen lägen durchlaufende Posten vor. Auf die namentliche Benennung des Metisten könne es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn die Steuerpflichtige bereits bei Übernahme des Vermittlungsauftrages erkennbar zugleich im Namen eines der Verkäuferfirma namentlich bekannten zweiten Maklers gehandelt habe. So aber hätten die Verhältnisse, wie das FG festgestellt habe, in einer Vielzahl von Fällen gelegen. Aber auch soweit solche Feststellungen nicht getroffen worden seien, sind nach Auffassung der Steuerpflichtigen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Metisten und den Käuferfirmen auch dann zustande gekommen, wenn die Verkäuferfirmen die Namen der Metisten nicht erfahren haben. Die Steuerpflichtige begründet ihre Auffassung mit ausführlichen Darlegungen der nach ihrer Meinung vom FG nicht zutreffend gewürdigten zivilrechtlichen Beziehungen der Beteiligten im allgemeinen und der für die Entstehung von Rechtsbeziehungen zwischen Handelsmaklern und den Parteien des vermittelten Geschäfts geltenden Eigentümlichkeiten im besonderen. Die Steuerpflichtige weist ferner darauf hin, daß jedenfalls der Metist ausnahmslos den Namen der Verkäuferfirma gekannt habe und daß die Verkäuferfirma jederzeit in der Lage gewesen sei, sich den Namen des Metisten von der Steuerpflichtigen nennen zu lassen. Auch gehe aus dem Vermerk auf dem Schlußschein eindeutig hervor, daß die Steuerpflichtige hinsichtlich der an die Metisten weitergegebenen Beträge lediglich Zahlungsvermittler gewesen sei.

Die Steuerpflichtige beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Umsatzsteuer 1958 bis 1960 endgültig, die Umsatzsteuer 1961 vorläufig wie folgt festzusetzen....

Das FA ist der Auffassung, daß die Steuerpflichtige die in Rede stehenden Beträge nicht im Namen der Metisten vereinnahmt und verausgabt habe, weil sie nicht erkennbar für diese aufgetreten ist. Der Vermerk auf dem Schlußschein ohne Namensnennung des Metisten zwinge jedenfalls nicht zu einer solchen Annahme.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanz hat zutreffend in den Fällen, in denen Verkäuferfirmen der Name der sogenannten Metisten nicht mitgeteilt wurde, das Vorliegen unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den Verkäuferfirmen und den Metisten und dementsprechend auch das Vorliegen durchlaufender Posten hinsichtlich der von der Steuerpflichtigen an die Metisten weitergegebenen Provisionsteile verneint.

Nach § 5 Abs. 3 UStG 1951 gehören zum Entgelt nicht solche Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Der Unternehmer (die Steuerpflichtige) aber vereinnahmt und verausgabt einen Betrag nur dann in fremdem Namen, wenn nicht er diesen Betrag von dem Zahlungsverpflichteten aus eigenem Recht fordern kann, sondern der Zahlungsberechtigte (Metist) und wenn -- von der anderen Seite her betrachtet -- der Zahlungsverpflichtete (die Verkäuferfirma) nicht zur Zahlung an den Unternehmer, sondern an den Zahlungsberechtigten verpflichtet ist, der Unternehmer also nur Mittelsperson ist, weil zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsberechtigten unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Dies setzt aber nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Entscheidung des BFH V 13/64 vom 11. August 1966, BFH 86, 721, BStBl III 1966, 647) -- von Ausnahmefällen abgesehen -- voraus, daß beide Teile, der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte, jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren. Der Unternehmer muß also insbesondere namens einer bestimmten, den anderen Beteiligten erkennbaren Person handeln. Wie bereits in dem Urteil V 239/64 vom 24. August 1967, BFH 89, 494, BStBl III 1967, 719, ausgeführt ist, genügt es auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts anders als im Zivilrecht (vgl. § 164 BGB) nicht, für irgendjemand als Vertreter tätig werden zu wollen. Auch die zivilrechtliche Betrachtung, nach der ein Agent auch dann als Vertreter seines Auftraggebers angesehen werden kann, wenn er dessen Namen nicht nennt, sofern nur der Wille, im fremden Namen zu handeln, erkennbar hervortritt, kann für das Umsatzsteuerrecht nicht ohne weiteres übernommen werden (vgl. das Urteil V 239/64, a. a. O.). Hier erfordern die Grundsätze der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung den eindeutigen Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Mittelsperson zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsberechtigten.

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in jenen Fällen das Vorliegen von durchlaufenden Posten verneint hat, in denen die Verkäuferfirmen die Namen der Metisten nicht erfahren haben. Dabei bedarf es im Hinblick auf die aufgezeigten Besonderheiten der umsatzsteuerrechtlichen Betrachtung im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die zivilrechtlichen Ausführungen der Steuerpflichtigen. Unstreitig hat in den in Rede stehenden Fällen die Steuerpflichtige dem jeweils zur Zahlung Verpflichteten (der Verkäuferfirma) den Namen des Metisten nicht mitgeteilt. Wenn die Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß eine solche Mitteilung nicht erforderlich war, soweit in dem vorinstanzlichen Urteil festgestellt ist, daß die Steuerpflichtige bereits bei Übernahme des Vermittlungsauftrages erkennbar zugleich im Namen eines der Verkäuferfirma bekannten zweiten Maklers gehandelt habe und dies häufig der Fall war, betrifft diese Feststellung, wie der Wortlaut und Zusammenhang ergeben, eindeutig nur jene Fälle, in denen den Verkäuferfirmen in den Schlußscheinen die Namen der Metisten benannt worden sind. In den anderen, hier allein streitigen Fällen, in denen die Steuerpflichtige in den Schlußscheinen den Verkäuferfirmen die Namen der Metisten nicht mitgeteilt hat, ist das FG davon ausgegangen, daß diesen Firmen die Namen der Metisten auch nicht bekannt waren. Dies entsprach, wie das FG unter Hinweis auf den eigenen Vortrag der Steuerpflichtigen festgestellt hat, auch deren Interessenlage: Die Steuerpflichtige war aus Konkurrenzgründen daran interessiert, daß die Verkäuferfirmen die Namen der Metistenmakler nicht erfuhren. Wenn die Steuerpflichtige meint, daß die Verkäuferfirmen jederzeit in der Lage gewesen wären, sich die Namen der Metisten von der Steuerpflichtigen nennen zu lassen, so widerspricht dies den vorstehenden Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.

Da auch einer der von der Rechtsprechung aufgezeigten Ausnahmefälle (vgl. Urteile des BFH V 239/64 und V 13/64, a. a. O.), in denen das Vorliegen eines durchlaufenden Postens auch anerkannt werden kann, wenn einem der Beteiligten der Name des anderen nicht bekannt ist, nicht vorliegt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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