BFG RV/1100067/2022

BFGRV/1100067/202221.4.2022

Zurechnungssubjekt für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100067.2022

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 22. Dezember 2016 hinsichtlich Einkommensteuer 2011 bis 2015 und Umsatzsteuer 2011 bis 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***,

zu Recht erkannt:

 

I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen in €:

 

 

USt 2011

USt 2012

USt 2013

USt 2014

USt 2015

Gesamtbetrag der Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Summe USt

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Vorsteuern

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Gutschrift

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

Die USt wird festgesetzt mit

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 


 

 

ESt 2011

ESt 2012

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

-1.345,70

713,66

Gesamtbetrag der Einkünfte

-1.345,70

713,66

Pauschbetrag für Sonderausgaben

-60,00

-60,00

Einkommen

-1.405,70

653,66

Die Einkommensteuer beträgt gemäß § 33 Abs. 1 EStG

0,00

0,00

Festgesetzte Einkommensteuer

0,00

0,00

 

 

ESt 2013

ESt 2014

ESt 2015

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

0,00

0,00

0,00

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

29.212,20

29.212,20

29.708,76

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

2.141,06

1.498,17

1.615,11

Gesamtbetrag der Einkünfte

31.353,26

30.710,37

31.323,87

Sonderausgaben

-730,00

-730,00

-730,00

Einkommen

30.623,26

29.980,37

30.593,87

Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988

7.540,05

7.262,23

7.527,35

Steuer für sonstige Bezüge

206,24

254,92

259,89

Einkommensteuer

7.746,29

7.517,15

7.787,24

Anrechenbare Lohnsteuer

-7.110,55

-7.159,24

-7.378,76

Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,26

0,09

-0,48

Festgesetzte Einkommensteuer

636,00

358,00

408,00

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Spruchpunkt I.

Strittig war gegenständlich, ob die im Streitzeitraum erzielten Einkünfte aus Unternehmensberatung dem Beschwerdeführer oder - nach Verkauf seines Kundenstockes im Juni 2010 an die Schweizer ***1*** GmbH - dieser zuzurechnen seien.

Die Richterin des BFG gelangte in einem ersten Rechtsgang (BFG 6.5.2020, RV/1100098/2017) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl auf dem Gebiet der Umsatzsteuer als Leistender anzusehen, als auch auf dem Gebiet der Einkommensteuer Zurechnungssubjekt sei.

Sie begründete dies damit, dass allein der Beschwerdeführer die ausschließlich im Inland ansässigen Kunden in den Streitjahren persönlich betreut habe, indem er zu Beratungsgesprächen in ihren inländischen Betrieben erschien, für sie telefonisch unter einer österreichischen Nummer erreichbar war und die für seine Analysen relevanten Daten von den Kunden an seine österreichische E-Mail-Adresse übermittelt erhielt, bzw. diese in den Postkasten seiner inländischen Wohnung, in deren Verband er seit jeher ein Büro unterhielt, eingeworfen wurden. Zudem seien die Honorare auf ein inländisches Konto überwiesen worden, an dem er zeichnungsberechtigt war. Sämtliche geschäftlichen Chancen und Risiken lägen daher beim Beschwerdeführer.

Die von den Kunden um den 1. Juli 2010 herum unterzeichneten Werkverträge, wonach ab 1.7.2010 die unternehmensberatende Leistung nicht mehr vom Beschwerdeführer, sondern von der Schweizer ***1*** GmbH erbracht würde, seien nicht weiter in das Bewusstsein der Kunden eingedrungen.

Der im weiteren Verfahren angerufene Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des BFG mit Erkenntnis vom 22.02.2022, Ra 2020/15/0053, auf und führte darin aus:

Leistender auf dem Gebiet der Umsatzsteuer sei, wer die Leistung im eigenen Namen erbringe bzw. im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Im Streitfall seien die Leistungen ab 1. Juli 2010 aufgrund von Werkverträgen zwischen der Schweizer ***1*** GmbH und den Kunden erbracht worden. Die Werkverträge wiesen ausschließlich die ***1*** GmbH als Leistungserbringerin aus. Sie regelten die von der GmbH gegenüber den Kunden zu erbringenden Leistungen samt den dabei einzuhaltenden Modalitäten und setzten das Entgelt fest, welches der GmbH für ihre Leistungen gebühre. Im jeweiligen Werkvertrag werde eine Bankverbindung der GmbH angeführt, auf welche das Entgelt zu überweisen sei. Es handle sich dabei zwar um ein österreichisches, jedoch auf die ***1*** GmbH lautendes Bankkonto.

Es habe sich als evident gezeigt, dass die Schweizer ***1*** GmbH gegenüber den ehemaligen Kunden des Revisionswerbers nach außen als Unternehmerin aufgetreten ist.

Soweit das BFG die aus den gegenständlichen Leistungen resultierenden Honorare bzw. Einkünfte auch in Bezug auf die Einkommensteuer unmittelbar dem Revisionswerber zugerechnet habe, sei zu bemerken, allein der Umstand, dass der Revisionswerber die Kunden auch nach dem 30. Juni 2010 persönlich weiterbetreut habe, rechtfertige eine solche Zurechnung nicht, weil diese Betreuung im Namen der Schweizer ***1*** GmbH erfolgt sei (zur detaillierten Darstellung wird auf das zitierte höchstgerichtliche Erkenntnis verwiesen).

Die - nach Ergehen des höchstgerichtlichen Erkenntnisses - wie vorliegend beabsichtigte Lösung der Streitfrage wurde seitens des BFG vorab dem zuständigen Vertreter der Abgabenbehörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die zu lösende Rechtsfrage war als solche Gegenstand der höchstgerichtlichen Beurteilung (VwGH 22.02.2022, Ra 2020/15/0053).

 

 

Feldkirch, am 21. April 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 22.02.2022, Ra 2020/15/0053
BFG 06.05.2020, RV/1100098/2017

Stichworte