Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100107.2021
Beachte:
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/16/0092. Zurückweisung mit Beschluss vom 15.12.2021
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 25. August 2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf (erhöhte) Familienbeihilfe zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wird die erhöhte Familienbeihilfe ab Juni 2020 gewährt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Bf., geb. am ***4*** 1988, hat von Februar 2008 bis Februar 2016 (erhöhte) Familienbeihilfe bezogen. Der Bf. wurde mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11. Februar 2013 ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % rückwirkend ab 1. August 2004 und eine andauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 27. Jänner 2016 wurde der Bf. nur mehr ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt, die Bf. sei auch nicht dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe wurde daraufhin eingestellt.
Ein von der Bf. gestellter Antrag auf Familienbeihilfe vom 2. April 2019 wurde vom Finanzamt Spittal Villach mit Bescheid vom 8. April 2019 abgewiesen.
Mit Eingaben vom 2. Juni 2020 (einlangend) bzw. 22. Juni 2020 beantragte die Bf. neuerlich die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10. August 2020 wurde der Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 30 % bescheinigt. Die Bf. leide an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, die Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sie sei prinzipiell arbeitsfähig, Saisonarbeit im Gastgewerbe sei möglich gewesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 25. August 2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Gesamtgrad an Behinderung in Widerspruch zu den Sachverständigengutachten aus 2006, 2009 und 2013 (jeweils im Ausmaß von 50 %) stünden. Das Gutachten von 2016 habe sie auf Grund ihrer depressiven Stimmung nicht beeinsprucht, auch das nunmehrige Gutachten werde ihrer multiplen Persönlichkeitsstörung nicht gerecht. Ihre Arbeitsverhältnisse hätten immer nur einige Wochen oder Monate gedauert. Seit dem Jahre 2005 habe sie es insgesamt auf 16 Erwerbsmonate gebracht. Die Bf. legte der Beschwerde einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und einen klinisch-psychologischen Befund der Psychologin Mag. ***1*** bei.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 17. Dezember 2020 wurde der Bf. neuerlich ein Gesamtgrad an Behinderung von nur 30 % bescheinigt. Die Bf. leide an einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung. Der Grad an Behinderung werde voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern, die Bf. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Bf. wollte für dieses Gutachten neue Befunde vorlegen, bis 16. Dezember 2020 seien jedoch keine Befunde nachgereicht worden. Eine andere Beurteilung als beim Vorgutachten sei damit nicht möglich.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad an Behinderung in den eingeholten Gutachten nur mit 30 von Hundert bescheinigt worden sei und dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bf. habe neue Befunde aus ihrer Jugend ausheben lassen, was auf Grund der Einschränkungen durch die Covid-19 Pandemie mehr Zeit beansprucht habe. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ***2*** Befunde und Diagnosen des LKH Klagenfurt und LKH Villach sowie des Wagner-Jauregg-Krankenhauses in Linz übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gutachten vom 17. Dezember 2021 bereits fertiggestellt gewesen. Im Übrigen sei die Bf. nunmehr in fachärztlicher Behandlung.
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4. Juli 2021 wurde der Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % bescheinigt. Die Bf. leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, sie sei auf einem niedrigen Niveau stabil. Laut Befund von Mag. ***3*** vom 8. November 2016 sei eine Integration am Arbeitsmarkt nicht möglich, diese Situation habe sich seither nicht verbessert. Die Bf. sei daher seit November 2016 dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auf ausdrückliche Rückfrage des Bundesfinanzgerichtes erklärte die Sachverständige mit E-Mail vom 13. September 2021, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Stellungnahme von Mag. ***3*** attestiert worden sei und wahrscheinlich schon ab Februar 2016 bestanden habe.
In der Eingabe vom 27. September 2021 vertrat das Finanzamt Österreich die Ansicht, die Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei laut dem Sachverständigengutachten vom 4. Juli 2021 und dem ergänzenden E-Mail erst im Februar 2016 eingetreten, als die Bf. bereits 28 Jahre alt war. Die Voraussetzungen für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe lägen daher nicht vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
[...]
Mit Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4. Juli 2021, Dr.***5*** wurde der Bf. ein Gesamtgrad an Behinderung von 50 % seit dem Jahre 2004 bescheinigt. Bei der Erstellung des Gutachtens wurden 3 Befunde des LKH Villach zwischen den Jahren 2003 und 2005, ein Befund des Klinikums Klagenfurt aus dem Jahre 2005 und ein klinisch-psychologisches Gutachten von Mag. ***3*** vom 8. November 2016 berücksichtigt. Im Vergleich zu den Vorgutachten verwies die Sachverständige auf den Umstand, dass die Bf. seit ihrem Ausscheiden aus der Betreuung als Jugendliche keine weiteren Therapien gemacht habe, sie sei auf niedrigem Niveau stabil, es habe keine weiteren stationären Aufenthalte gegeben und es bestehe keine Medikation. Die Arbeitsrehabilitation war bisher frustran, laut Befund von Mag. ***3*** ist eine Integration am Arbeitsmarkt nicht möglich, dies hat sich seither nicht verbessert. Die Bf. ist daher seit November 2016 dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit E-Mail vom 13. September 2021 teilte die Sachverständige Dr.***5*** mit, dass die Arbeitsunfähigkeit in der Stellungnahme von Mag. ***3*** attestiert worden sei und wahrscheinlich schon ab Februar 2016 bestanden habe.
Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und auf das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, psychiatrische Sachverständige Dr.***5***, vom 4. Juli 2021, ergänzt durch das E-Mail vom 13. September 2021.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 10.12.2007, B 700/07, ausgeführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung (sh. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, und VwGH 18.12.2008, 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch das Bundesfinanzgericht für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.
Dies ist zu bejahen; der Gutachterin wurden neue Befunde übermittelt. Im Unterschied zu den Gutachten vom 27. Jänner 2016, 10. August 2020 und 17. Dezember 2020 wurden bei der Erstellung des Gutachtens vom 4. Juli 2021 drei Befunde des LKH Villach aus den Jahren 2003 und 2005, ein Befund des Klinikums Klagenfurt aus dem Jahre 2005 und ein klinisch-psychologisches Gutachten von Mag. ***3*** vom 8. November 2016 berücksichtigt. Dr.***5*** hat bei ihrer Einschätzung sämtliche ihr vorliegenden Unterlagen gewürdigt und hieraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Der Gesamtgrad an Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt.
Zur Erwerbsfähigkeit führte die Sachverständige aus, dass laut Befund von Mag. ***3*** vom 8. November 2016 eine Integration am Arbeitsmarkt nicht möglich ist, dies hat sich seither nicht verbessert. Die Bf. ist daher seit November 2016, wahrscheinlich aber seit Februar 2016 dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine weitergehende rückwirkende Feststellung der Erwerbsunfähigkeit war der Sachverständigen nicht möglich.
Eine weitergehende rückwirkende Feststellung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich aber zwingend aus dem Sachverständigengutachten vom 11. Februar 2013.
Da die Bf. bzw. der Kindesvater von Februar 2008 bis Februar 2016 bereits die erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Gesamtgrad an Behinderung seit dem Jahre 2004 50 von Hundert beträgt und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 6 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 6 Abs.5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß § 8 Abs.5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs.6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht eine Bindungswirkung der Abgabenbehörden und auch des Bundesfinanzgerichtes an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach § 8 Abs.6 FLAG erstellten Gutachten, sofern diese schlüssig sind.
Die Schlüssigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen. Der festgestellte Grad an Behinderung von 50 % liegt demnach seit dem Jahre 2004 vor. Die Bf. war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt.
Gemäß § 6 Abs.2 lit.d FLAG muss die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt bei der Bf. seit dem Jahre 2008 durchgehend vor.
Der Bf. steht daher der Grund- und der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes ist durch die Sache begrenzt (Ritz, Bundesabgabenordnung § 279 Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilende Sache ist daher zwingend mit dem im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Beginn, im konkreten Fall ab Juni 2020, begrenzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sowohl der VfGH als auch der VwGH bejahen eine Bindung an die im Wege des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten. Die vom Bundesfinanzgericht durchzuführende Schlüssigkeitsprüfung betrifft keine Rechtsfrage, sondern ist Ausfluss der dem Bundesfinanzgericht obliegenden freien Beweiswürdigung.
Klagenfurt am Wörthersee, am 5. Oktober 2021
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |