Erlöschen der Eingangsabgabenschuld bei Wiederausfuhr einer Ware ohne vorherige Verwendung nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200024.2018
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0213. Mit Erk. v. 30.1.2020 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwälte, Adr1, über die Beschwerde vom 12. Jänner 2018 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 21. Dezember 2017, Zahl ******/*****/03/2017, betreffend Eingangsabgaben,
zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017, Zahl ******/*****/03/2017, teilte das Zollamt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung von Zoll in Höhe von € 27.577,56 und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 60.670,63 mit, weil das Fahrzeug der Marke Ferrari 488 Spider, FIN ZFF *************, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 212 Abs. 3 Buchst. a) UZK-DA ohne Überführung in ein Zollverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sei, wodurch die Abgabenschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. § 2 ZollR-DG entstanden sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. Jänner 2018 der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass die festgesetzte Abgabenschuld, falls sie überhaupt entstanden sei, durch die Ausfuhr wieder erloschen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht bösgläubig, sondern allenfalls rechtsirrtümlich gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass die Einfuhr des Beförderungsmittels aufgeladen auf einem Anhänger und zugelassen in der Schweiz formlos erfolgen könne und nicht förmlich zum vorübergehenden Verwendungsverkehr abgefertigt werden müsse. Das Verladen eines Fahrzeuges auf einen Anhänger könne nicht dazu führen, dass ein formlos mögliches Einfahren plötzlich in ein förmliches Verfahren umschlage. Der UZK und die Durchführungsvorschriften würden nicht unterscheiden, ob dieses auf eigener Achse oder aufgeladen in die EU verbracht werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2018, Zahl ******/*****/06/2017, setzte das Zollamt den Zoll aufgrund der zwischenzeitlich beigebrachten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit "Null" fest, wies die Beschwerde im Übrigen aber als unbegründet ab. Die Anwendung des Art. 212 Abs. 3 UZK-DA scheitere am Vorliegen der Voraussetzungen des Buchstaben b) leg.cit. (Verwendung durch eine außerhalb der Union ansässigen Person. Damit die S-AG, vertreten durch den Geschäftsführer, Bewilligungs- und Verfahrensinhaber werden hätte können, wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer von der S-AG gemäß Art. 18 Abs. 1 UZK als Zollvertreter benannt worden wäre und gemäß Art. 212 Abs. 2 UZK-DA für Rechnung der S-AG gehandelt und diese Umstände anlässlich der Verbringung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in das Zollgebiet der Eingangszollstelle auch angezeigt hätte. Mangels Offenlegens des Vertreterhandelns durch Erklärung des Beschwerdeführers der Eingangszollstelle gegenüber, dass er in indirekter oder direkter Vertretung für Rechnung der vertretenen Person (S-AG) handle, gelte sein Handeln gemäß Art. 19 Abs. 1 UZK hingegen als im eigenen Namen und in eigener Verantwortung geschehend.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Vorgebracht wurde, dass die Schlussfolgerung des Zollamtes, dass auch bei einer konkludenten Zollanmeldung eine Stellvertretung offengelegt werden müsse, nicht durchschlagend sei. Eine Stellvertretung sei auch bei konkludenten Zollanmeldungen nicht ausgeschlossen. Denn wenn der Gesetzgeber das Passieren der Grenze als konkludente Zollanmeldung zur Überführung ausländischer Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ansehe, verzichte er gleichzeitig auf den Empfang/Zugang der Zollanmeldung (Willenserklärung) und somit auch auf den Empfang (Offenlegung) der Stellvertretung. Dies erschließe sich sogleich, wenn man berücksichtige, dass ein Passieren der Grenze auch dann als Abgabe einer Zollanmeldung anzusehen werde, wenn die passierte Zollstelle personell gar nicht besetzt sei.
Zum gleichen Ergebnis gelange auch Witte im Kommentar zum Zollkodex der Union, Rz. 14 zu Artikel 19 UZK, wenn dieser wörtlich ausführt: "Gleichwohl besteht auch hier ein Bedürfnis nach Stellvertretung. Deshalb muss es in diesen besonderen Fällen ausreichen, wenn das Handeln für eine konkrete Person nachträglich zweifelsfrei ermittelbar ist". Insoweit wäre behördenseits stets feststellbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht für den Beschwerdeführer, sondern auftragsgemäß für die S-AG befördert worden sei und es auf die B. zugelassen ist, deren Inhaberin das Fahrzeug in München zum Eigengebrauch nutzen wollte und es deshalb dorthin überführen lassen wollte.
Diese Ausführungen würden sich letztlich auch mit den allgemeinen Regeln und der Judikatur zum Stellvertretungsrecht decken. Danach müsse der Wille im fremden Namen handeln zu wollen, nicht ausdrücklich erfolgen, Es reiche aus, wenn er sich aus den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Interessenslagen ergebe. Bei unternehmensbezogenen Geschäften gehe der Wille des Handelnden im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertretener werden soll. So verhalte es sich hier. Der Beschwerdeführer, der einen Auftrag der S-AG ausgeführt habe, habe für dieses Unternehmen und nicht für sich selbst gehandelt.
Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass selbst bei Entstehung von Abgaben zu Unrecht ein Erlöschen der Einfuhrabgaben nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK verworfen worden sei. Das Zollamt setze rechtsirrtümlich voraus, dass zuvor eine ordnungsgemäße Überführung in ein Zollverfahren vorliegen müsse. Dem sei gerade nicht so, was durch den Verweis auf Art. 79 UZK im Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK verdeutlicht werde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Am 20 August 2017 verbrachte der Beschwerdeführer, ein in Deutschland ansässiger Werksstudent, im Auftrag von G., CEO der S-AG, O., Schweiz, das Kraftfahrzeug der Marke Ferrari 488 Spider, amtliches Kennzeichen Kz******, Zulassungsbesitzer B., Schweiz, aufgeladen auf einen Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen Kz*******, von der Schweiz kommend über die Zollstellein das Zollgebiet der Union. Ziel war München. Eine ausdrückliche Zollanmeldung wurde beim Passieren der Zollstelle nicht abgegeben.
Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der deutschen Zollverwaltung auf der Autobahn A8 wurde das Fahrzeug sichergestellt, nach Entrichtung der Eingangsabgaben am 25. August 2017 wieder ausgefolgt und danach unter Anmeldung zur Ausfuhr unmittelbar wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt. Die Beförderung des Fahrzeuges zum beabsichtigten Ort der Verwendung (München) erfolgte im Auftrag von Frau A. (Inhaberin der Firma B.) durch die S-AG, die sich für den Transport des Beschwerdeführers bediente.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben gelangte das deutsche Zollamt zur Ansicht, dass Österreich für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Zollschuld zuständig sei, veranlasste die Rückzahlung der entrichteten Abgaben und trat den Akt an die österreichische Zollverwaltung ab.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes, insbesondere aus den Feststellungen der deutschen Zollverwaltung, dem Ergebnis des Parteiengehörs im Zuge des Abgabenverfahrens sowie der Ausfuhranmeldung vom 25. August 2017, MRN **************.
IV. Rechtslage:
Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren."
Artikel 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK lautet:
"Artikel 124 Erlöschen
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
a) ...
...
k) wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 die Zollschuld nach Artikel 79 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
…
(6) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben."
Art. 250 Abs. 1 UZK lautet:
"Artikel 250 Geltungsbereich
(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen."
Artikel 136 Abs. 1 Buchst. a) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. 7. 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom 29. Dezember 2015 (UZK-DA) lautet:
"(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
a) Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 - 216)"
Artikel 139 Abs. 1 UZK-DA lautet:
"(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden."
Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA lautet auszugsweise:
"(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
a) ...;
b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;
c) ...
d) …"
Art. 179 Abs. 1 UZK-DA lautet:
"(1) Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Art. 178 Abs. 1 Buchst. e) genannten, befördert werden."
Art. 212 UZK-DA lautet:
"Artikel 212
(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.
(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde."
Art. 219 UZK lautet:
"Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren in bestimmten Fällen zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden."
V. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 250 Abs. 1 UZK können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.
Die vorübergehende Verwendung stellt ein besonderes Verfahren gemäß Art. 5 Z 16 Buchst. b) i.V.m. Art. 210 UZK dar. Dieses Verfahren ist bewilligungspflichtig (Art. 211 UZK)
Wenn die betreffenden Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung vorliegen, gilt die Handlung gemäß Art. 141 UZK-DA (Art. 139 UZK-DA) als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Bewilligung.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer als eine in der Union ansässige Person das Beförderungsmittel durch Passieren der Zollstelle konkludent anmelden durfte oder nicht.
Gemäß Art. 212 Abs. 3 UZK-DA wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.
Erfolgt die Anmeldung eines Beförderungsmittels zur vorübergehenden Verwendung mittels einer Handlung gemäß Art. 139 Abs. 1 iVm Art. 141 Abs. 1 UZK-DA wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.
Das Beförderungsmittel war für die (vorübergehende) Verwendung in München durch eine im Drittland ansässige Person bestimmt. Nach der Sach- und Beweislage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht auf eigene Rechnung handelte, sondern auf Rechnung von Frau A., welche die S-AG, O. Schweiz, (vertreten durch deren CEO G.) zur Verbringung des Fahrzeuges nach München beauftragt hatte, der wiederum den Beschwerdeführer als Lenker des Transportgespanns einsetzte.
Frau A. konnte als in der Schweiz ansässige Person die vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben nach Art. 212 Abs. 3 UZK-DA gewährt (bewilligt) werden. Die Beförderung von der Eintrittszollstelle zum Ort der Verwendung konnte nach Art. 179 Abs. 1 UZK-DA ohne besondere Förmlichkeiten erfolgen. Sie gilt gemäß Art. 219 UZK, Art. 179 UZK-DA als mitbewilligt (vgl. Henke in Witte7 UZK Art. 250 Rz 53)
Die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung und Anmeldung mittels einer als Zollanmeldung geltenden Handlung gemäß Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 UZK-DA lagen somit vor.
Das vom Zollamt zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/16/0010, zur Rechtslage vor dem Wirksamwerden des Zollkodex der Union kann auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht übertragen werden, weil der seit 1. Mai 2016 anzuwendende Zollkodex der Union dem Wortlaut des Art. 212 Abs. 2 UZK-DA nach auch eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei konkludenter Zollanmeldung für die Person zulässt, auf deren Rechnung gehandelt wird. Dass hierfür weitere besondere Förmlichkeiten zu beachten wären, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Auch nicht, dass diese Bestimmung nur für gewerblich verwendete Beförderungsmittel gelten soll. Es widerspräche Sinn und Zweck der Bestimmung, die sich ausdrücklich auch auf die konkludente Zollanmeldung bezieht, zu verlangen, dass bei der Eingangszollstelle dem Zollorgan eine (schriftliche) Vollmacht vorgewiesen ("offengelegt") wird. Die Ansicht, dass mit der konkludenten Anmeldung nur dem Beschwerdeführer persönlich eine Bewilligung zuteil geworden wäre, das geladene Fahrzeug vorübergehend im Zollgebiet der Union zu verwenden, kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im Beschwerdefall nicht aufrecht erhalten werden.
Doch selbst dann, wenn man im Beschwerdefall von einem vorschriftswidrigen Verbringen ausgehen würde, kommt es auf das Entstehen einer Einfuhrzollschuld nach Art. 79 UZK in Österreich nicht an, da aufgrund der nachgewiesenen (Wieder-)ausfuhr des Beförderungsmittels unmittelbar nach Freigabe durch die deutschen Zollbehörden, die Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK erloschen ist. Eine nochmalige buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Eingangsabgaben für das gegenständliche Fahrzeug durch die österreichische Zollverwaltung scheidet aus.
Entgegen der Ansicht des Zollamtes sind nämlich nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK alle Fälle umfasst, in denen eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entstanden ist. Umfasst sind somit auch die Fälle des vorschriftswidrigen Verbringens. Eine vorherige ordnungsgemäße Überführung in ein Zollverfahren ist nicht erforderlich. Eine derartige Einschränkung ist auch nicht dem vom Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführten Kommentar zum Zollkodex der Union ( Witte , UZK7, Art. 124 Rz 106) zu entnehmen.
Das Fahrzeug ist im Beschwerdefall auch noch nicht als Beförderungsmittel verwendet worden. So sah der VwGH im Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ro 2017/16/0020, beispielsweise ein aufgeladenes Fahrzeug, welches zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union durch eine im Drittland ansässige Person bestimmt war, als noch nicht verwendet an und verneinte die Befreiung von den Eingangsabgaben wegen vorübergehender Verwendung nach der damals betreffend Beförderungsmittel noch geltenden Vorgängerbestimmung des Art. 558 ZK-DVO. So auch der bereits zum Zollkodex der Union ergangene Beschluss des VwGH vom 10. September 2019, Ra 2019/16/0124, Rz 22.
Für das Vorliegen eines Täuschungsversuches, welcher ein Erlöschen der Zollschuld ausschließen würde, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Ein solcher wird nach den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung der Zollfreiheit aus Präferenzgründen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch vom Zollamt verneint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erlöschen der Zollschuld ergibt sich aus klar aus Art. 124 Abs. 1 Buchst. k) UZK. Zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall bedarf es damit keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 1. Oktober 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 250 Abs. 1 UZK, VO 952/2013 , ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 |
Verweise: | VwGH 25.01.2018, Ro 2017/16/0020 |