BFG RV/3300005/2019

BFGRV/3300005/201930.9.2019

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Spruchsenates wegen Nichtanmeldung; keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300005.2019

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/16/0002. Zurückweisung mit Beschluss vom 15.9.2020.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen den belangten Verband A-GmbH, Anschrift1, vertreten durch V, Anschrift2, und Rechtsanw., Anschrift3, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des belangten Verbandes vom 22. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 18. März 2019, StrafNr. SN1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid bleibt unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Mit Erkenntnis des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 20. November 2018, StrNr. SN1, wurde die Beschwerdeführerin im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) als belangter Verband schuldig erkannt, dass der Geschäftsführer A als Verantwortlicher im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG im Wirkungsbereich des Finanzamtes FA im Zeitraum März 2015 bis Juni 2016 laut der integrierenden Bestandteilbeilage a) ohne die Abnehmer AT zu Fahrgestellnummer xxx fortgesetzt vorsätzlich Vorauszahlungen an Normverbrauchsabgaben in Höhe von € 379.904,08 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben hat. Der belangte Verband hat hierdurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde eine Geldbuße in Höhe von € 19.000,00 verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit € 500,00 bestimmt.

Die gekürzte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 141 Abs. 3 FinStrG) wurde der Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer A gegen das angeführte Erkenntnis eine Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, bereits bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 20.11.2018 in den Räumen des Finanzamtes Innsbruck sei von A und seinem steuerlichen Vertreter V zu Protokoll gegeben worden, dass sie mit dem Erkenntnis nicht einverstanden seien. Die Rechtsmittelbelehrung würde den Hinweis enthalten, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsmittelfrist [offenkundig gemeint: kein Rechtsmittel] zulässig ist. Es sei aber kein Grund angegeben, weshalb ein Rechtsmittel nicht zulässig sein sollte. Es sei weder von A noch von seinem Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden (§ 154 BAO). Vielmehr sei dezidiert und unmissverständlich am Ende der Verhandlung am 20.11.2018 zu Protokoll gegeben worden, dass das mündlich verkündete Ergebnis, nämlich die Verhängung einer Geldstrafe von 2 x € 19.000,00 sowie der Verurteilung zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens von 2 x € 500,00 mit Beschwerde bekämpft werden würde. Die Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 BAO von einem Monat sei somit noch nicht abgelaufen und es sei die Einbringung der Beschwerde fristgerecht erfolgt.

In weiterer Folge wurden in der Beschwerdeschrift die Aussetzung der Einhebung von Geldstrafen und Kosten beantragt sowie inhaltliche Einwendungen gegen den Schuldspruch erstattet.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 2019 hat das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde die Beschwerde vom 11. Februar 2019, eingelangt am 14. Februar 2019, betreffend Erkenntnis zu StrNr. SN1 gemäß §§ 156 iVm 150 Abs. 4, 3. Satz 1. Halbsatz [FinStrG] zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei keine Anmeldung der Beschwerde bzw. die Beschwerde selbst zu Protokoll gegeben worden. Schon die durch den Schriftführer angefertigte und durch diesen und den Vorsitzenden unterfertigte Niederschrift betreffend die Verhandlung vom 20.11.2018 würde unmissverständlich wiedergeben, dass nach Verkündung des Erkenntnisses und der Ausführung der wesentlichen Entscheidungsgründe sowie der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung weder durch den Verteidiger der Beschwerdeführerin noch durch den Amtsbeauftragten eine Erklärung abgegeben worden sei. Ein mündlich verkündetes Erkenntnis könne von einem dabei gewesenen oder vertretenen Rechtsmittelberechtigten nur dann angefochten werden, wenn die Beschwerde innerhalb einer Woche ab Verkündung bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, mündlich oder schriftlich angemeldet wird. Nur dann könne die Beschwerde innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eingebracht werden. Diese Anmeldung sei jedoch unstrittig nicht erfolgt. Sohin sei in Übereinstimmung mit § 141 Abs. 1 iVm § 150 Abs. 4 FinStrG eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse ergangen. Richtig sei sohin lediglich, dass kein Rechtsmittelverzicht angegeben worden sei, jedoch mangels fristgerechter Anmeldung einer Beschwerde sei die nunmehrige Beschwerde als verspätet gemäß § 150 Abs. 4, 3. Satz 1. Halbsatz FinStrG zurückzuweisen.

Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verteidiger V namens und auftrags der A-GmbH eingebrachte Beschwerde, mit welcher dessen ersatzlose Aufhebung beantragt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, die im Zurückweisungsbescheid angeführte Begründung sei unrichtig und würde nicht den Tatsachen entsprechen. Bei der mündlichen Verhandlung am 20.11.2018 des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde unter der Leitung des Senatsvorsitzenden Vors., Richter des Landesgerichtes, hätten sowohl der Beschuldigte, Herr A für sich und als Vertreter der A-GmbH als auch V als sein Verteidiger unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis in keiner Weise einverstanden seien und dass sie alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen würden. Dies sei unzweifelhaft die Anmeldung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse gewesen und könne auch nicht anders gedeutet werden.

Es werde hiermit die Aushändigung der Niederschrift als auch des vom Schriftführer, Herrn Schriftf., verfassten Original-Tonbandprotokolls verlangt, weil sie sich sicher seien, dass sie unmittelbar nach mündlicher Verkündigung des Erkenntnisses Beschwerde eingebracht und die Erhebung aller Rechtsmittel angemeldet hätten. Sie seien damit einverstanden, dass sie nach Terminvereinbarung gerne im Beisein von Herrn Amtsbeauftragten HR AB gemeinsam das Tonbandprotokoll vollständig abhören und sich vom Inhalt desselben überzeugen können. Die Übermittlung der mindestens fünfseitigen Niederschrift vom 20.11. 2018 vor diesem Termin der Tonbandabspielung werde erbeten.

Es sei auch zu bedenken, ob nicht eventuell die erwähnte Niederschrift betreffend die Verhandlung vom 20.11.2018 mit einem Verfahrensmangel behaftet sei, indem diese weder verlesen noch allen anwesenden Personen zur Unterfertigung vorgelegt worden sei.

Es würde auch keineswegs den Tatsachen entsprechen, dass V als Verteidiger der Beschuldigten, nämlich der A-GmbH und des Geschäftsführers, Herrn A, nach der mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses keine Erklärung abgegeben habe. Er habe als Verteidiger eindeutig dargelegt, dass seine Klienten das Erkenntnis nicht akzeptieren würden und Rechtsmittel angemeldet. In gleicher Weise habe dies der Beschuldigte sowohl als Vertreter der A-GmbH als auch für sich persönlich getan. Die Wortwahl der Nichtanerkennung sei dabei nicht relevant. Es müsse nur eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass das Erkenntnis inhaltlich nicht akzeptiert werde. Von dieser vom Amtsbeauftragten behaupteten, aber bis zum Vorliegen der Niederschrift und der Abhörung des Tonbandprotokolls noch nicht verifizierten Nichtanmeldung der Beschwerde nach der Verkündigung des mündlichen Erkenntnisses wollen sie sich persönlich in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Innsbruck vergewissern. Es werde um Bekanntgabe von Terminvorschlägen ersucht.

 

In einem an den Spruchsenat x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA gerichteten Schreiben des RA Rechtsanw. vom 3.6.2019 wurden folgende Einwendungen gegen die Niederschrift der mündlichen Verhandlung erhoben:

"Die vorliegende Niederschrift ist unrichtig bzw. unvollständig. Am Ende der Niederschrift findet sich der Anmerkung "keine Erklärung des Verteidigers". Diese Protokollierung stimmt nicht mit den Tatsachen überein. Der Verteidiger erklärte nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses, dass er die Einstellung des Finanzstrafverfahrens verlange und alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen werde.

Der Beschuldigte A erklärte, er sei mit dem Erkenntnis nicht einverstanden, er sei nicht schuldig.

Diese Erklärungen sind jedenfalls als Anmeldung eines Rechtsmittels zu werten. Bei derartigen Erklärungen ist nicht am bloßen Wortsinn zu haften, sondern ist vielmehr der Inhalt derselben zu beachten. Sowohl die Erklärung des Verteidigers als auch jene der Partei A sind eindeutig dahin zu interpretieren, dass sie ein Rechtsmittel gegen das mündlich verkündete Erkenntnis ergreifen.

Damit ist die Niederschrift unrichtig bzw. unvollständig; die Erklärung des A wurde überhaupt nicht erwähnt.

Die Parteien und auch deren Vertreter bestreiten auch, dass überhaupt eine Rechtsmittelbelehrung nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses stattfand.

Gemäß § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes können die beigezogenen Personen, unter denen auch die Parteien und deren Vertreter zu verstehen sind, binnen 2 Wochen ab Zustellung eines Protokolls Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Falle erfüllt, die Einwendungen erfolgen zudem rechtzeitig, weil das Protokoll erst vor kurzem an den Vertreter der Parteien, V, ausgehändigt wurde."

 

Mit Vorhalt vom 29.8.2019 hat das Bundesfinanzgericht den Verteidiger ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung zu folgenden Punkten eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten:

"1. Da zwischenzeitlich im gegenständlichen Finanzstrafverfahren auch Eingaben des Rechtsanw., Rechtsanwalt in X, an den Spruchsenat gerichtet wurden, wird klarstellend um Mitteilung ersucht, ob Sie nach wie vor als Vertreter (Verteidiger) der Beschwerdeführerin einschreiten.

2. Als zuständiger Richter des Bundesfinanzgerichtes habe ich die Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20.11.2018 abgehört und mit der im Strafakt enthaltenen Niederschrift über diese Verhandlung verglichen und dabei festgestellt, dass der vom Spruchsenatsvorsitzenden diktierte Text vollständig und richtig in die Niederschrift übertragen wurde.

Es wurde Ihnen - wie in der Beschwerde "verlangt" - das Verhandlungsprotokoll wie auch die Tonaufnahme in einer Besprechung in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Innsbruck vom 22.5.2019 zur Kenntnis gebracht. Bei dieser Besprechung waren außer Ihnen anwesend die Mitglieder des erkennenden Spruchsenates Vorsitzender Ri.d.LG Vors., Beis1 und Beis2, der Amtsbeauftragte HR AB und der Schriftführer FI Schriftf.. Diese Personen haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass die Niederschrift das Verhandlungsgeschehen richtig wiedergeben würde.

In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unmittelbar nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses Beschwerde eingebracht bzw. Rechtsmittel angemeldet worden. Laut der Besprechung vom 22.5.2019 fand im Anschluss an die mündliche Verhandlung am Gang des Finanzamtes ein Gespräch zwischen Ihnen und dem Amtsbeauftragten AB statt. Es wird um Stellungnahme ersucht, ob dieses Gespräch von Ihnen als Anmeldung der Beschwerde(n) angesehen wurde.

3. Aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus das Eingabe des RA Rechtsanw. vom 3.6.2019, lässt sich schließen, dass davon ausgegangen wird, es seien Beschwerden des Beschuldigten A und des belangten Verbandes A-GmbH gegen die beiden Zurückweisungsbescheide vom 18.3.2019 anhängig.

Nach den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensablauf: gegen die Erkenntnisse des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 20.11.2018, StrNr. SN2 und SN1, haben A und die A-GmbH am 11.2.2019 Beschwerden eingebracht. Die Beschwerde des A wurde mit Bescheid vom 18.3.2019, StNr. SN2, und jene der A-GmbH mit Bescheid vom 18.3.2019, StrNr. SN1, zurückgewiesen.

In der Folge wurden am 27.3.2019 beim Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde zwei inhaltlich identische Schriftsätze, datiert mit 22.3.2019, eingebracht. Beide Schriftsätze führen als Betreff die A-GmbH samt deren Anschrift, Steuernummer und "Strafkontonummer SN1" an. In beiden Schriftsätzen wird mit gleichlautender Begründung namens und auftrags dieser Gesellschaft Beschwerde gegen den "Zurückweisungsbescheid vom 18.03.2019" erhoben. Auf einem Schriftsatz ist am Ende des Aufdrucks des Selbststemplers des Finanzamtes die Ziffernfolge "0027" und auf dem anderen die Ziffernfolge "0028" angebracht (vgl. beiliegende Kopien).

Beide Schriftsätze wurden demnach von der A-GmbH eingebracht und richten sich gegen den Bescheid vom 18.3.2019, StrNr. SN1, mit welchem die Beschwerde dieser Gesellschaft gegen das Spruchsenatserkenntnis zurückgewiesen wurde. Hingegen wurde gegen den Bescheid vom 18.3.2019, StrNr. SN2, mit welchem die Beschwerde des A zurückgewiesen wurde, nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten keine Beschwerde eingebracht."

Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet. Es liegt dem Bundesfinanzgericht keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin vor.

Zu Pkt. 1 dieses Vorhaltes ist zu bemerken, dass Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens sich gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG durch Angehörige des dort genannten Personenkreises als Verteidiger vertreten lassen. Dabei kann sich grundsätzlich ein Beschuldigter in ein und demselben Verfahren auch durch mehrere Verteidiger gleichzeitig vertreten lassen. Neben dem für die Beschwerdeführerin eingeschrittenen V (ein Widerruf dessen Vollmacht ist dem Bundesfinanzgericht nicht bekannt, eine Zustellvollmacht liegt nicht vor) hat sich mit Schreiben vom 3.6.2019 auch Rechtsanw. auf eine erteilte Vollmacht in gegenständlichem Finanzstrafverfahren einschließlich Zustellvollmacht berufen.

 

Zur Entscheidung wurde erwogen:

 

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 150 Abs. 4 FinStrG ist, wenn ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, die Erhebung einer Beschwerde innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Gemäß § 56 Abs. 5 Z. 1 FinStrG hat im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren der Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.

Gemäß § 56 Abs. 5 Z. 3 FinStrG begründet die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.

 

Am 20.11.2018 fand in den Räumlichkeiten des Finanzamtes Innsbruck die mündliche Verhandlung des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde im Finanzstrafverfahren gegen A und die A-GmbH, StrNr. SN2 und SN1, wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG statt. Laut Niederschrift gemäß § 135 FinStrG über die mündliche Verhandlung in diesen Finanzstrafsachen waren anwesend der Senatsvorsitzende Ri.d.LG Vors., der Behördenbeisitzer Beis1, der Laienbeisitzer Beis2, der Schriftführer FI Schriftf., der Amtsbeauftragte HR AB, der Verteidiger V sowie A. Letzterer ist Geschäftsführer des belangten Verbandes. Aufgrund der Anwesenheit der beiden letztgenannten Personen kommt die Ausnahmeregelung des § 150 Abs. 4 dritter Satz letzter Halbsatz FinStrG nicht zur Anwendung.

Auf Seite 1 dieser Niederschrift wurde ausgeführt wie folgt:

"Der laufende Inhalt der Verhandlung wird für die Anwesenden hörbar diktiert."

Auf den Seiten 3ff der Niederschrift wurde ausgeführt wie folgt:

"Der Spruchsenat zieht sich um 09.45 zur Beratung zurück.
Nach seinem Wiedererscheinen um 10.02 verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis
(…)
Der Vorsitzende führt die wesentlichen Entscheidungsgründe aus und erteilt Rechtsmittelbelehrung.
Keine Erklärung des Amtsbeauftragten.
Keine Erklärung des Verteidigers.
Ende 10.17 Uhr"

Aus der Niederschrift ist ersichtlich, dass A sich in der mündlichen Verhandlung nicht schuldig bekannt hat. Irgendwelche Äußerungen des A oder des Verteidigers, welche sich auf die Anmeldung oder Einbringung eines Rechtsmittels beziehen, sind der Niederschrift nicht zu entnehmen.

Wie sich aus dem Schreiben des RA Rechtsanw. ergibt, wurde dem Verteidiger die Niederschrift zwischenzeitlich ausgehändigt.

 

Eine Niederschrift nach § 135 FinStrG über die mündliche Verhandlung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 168 BAO dar, weshalb hinsichtlich deren Beweiskraft § 292 ZPO zu beachten ist. Gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die materielle Beweiskraft der Urkunden wird durch keine besonderen Vorschriften festgelegt. Über sie entscheidet der Richter im Rahmen freier Beweiswürdigung oder im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bei Subsumtion des beurkundeten Tatbestandes (Bittner in Fasching/Konecny³ III/1 § 292 ZPO Rz. 43).

Der erkennende Richter des Bundesfinanzgerichtes hat die vom Vorsitzenden des Spruchsenates diktierte Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 20.11.2018 abgehört und mit der im Strafakt enthaltenen Niederschrift über diese Verhandlung verglichen und dabei festgestellt, dass der vom Vorsitzenden diktierte Text vollständig und richtig in die Niederschrift übertragen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dies dem Verteidiger mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 29.8.2019 zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

Am 22.5.2019 - noch vor Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht - fand die vom Verteidiger V in der Beschwerdeschrift begehrte "Besprechung" in Anwesenheit des Verteidigers, der Mitglieder des erkennenden Spruchsenates Vorsitzender Ri.d.LG Vors., Beis1 und Beis2, des Amtsbeauftragten HR AB und des Schriftführers FI Schriftf. sowie des B (Sohn des A) statt. Dazu wurde vom Schriftführer ein Aktenvermerk vom 23.5.2019 aufgenommen. Demnach wurde bei dieser "Besprechung" zunächst die bei der mündlichen Verhandlung angefertigte Tonaufnahme laut hörbar für alle Beteiligten abgespielt. Dem Verteidiger wurde die Richtigkeit der Niederschrift vorgehalten. Seitens des Vorsitzenden des Spruchsenates wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen hinsichtlich Unrichtigkeit der Niederschrift entschieden zurückgewiesen werde. Der Laienbeisitzer Beis2 führte aus, sich genau an das Verfahren erinnern zu können und zu wissen, dass von Steuerberater nach Verkündung des Erkenntnisses keine Erklärung abgegeben worden sei. Vom Amtsbeauftragten wurde erläutert, dass nach der mündlichen Verhandlung auf den Gängen des Finanzamtes Innsbruck ein Gespräch zwischen ihm und dem Verteidiger stattfand, bei dem der Verteidiger gesagt habe, der Beschuldigte würde "keinen Cent" zahlen. Eine inhaltliche Einlassung des Verteidigers ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen; festgehalten wurde, dass der Verteidiger "nur" erwiderte, eine schriftliche Eingabe an alle Senatsmitglieder einbringen zu wollen. In der Folge erging das oben dargestellte Schreiben des RA Rechtsanw. vom 3.6.2019; eine (weitere) schriftliche Eingabe des Verteidigers ist in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

Diese Besprechung wurde im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 29.8.2019 thematisiert; eine Stellungnahme seitens des Verteidiger erfolgte nicht.

Ein Beweis, dass die Verhandlungsniederschrift vom 20.11.2018 materiell unrichtig sei, wurde nicht erbracht: Zum einen ergibt sich aus dem Ergebnis der "Besprechung" vom 22.5.2019, insbesondere den im Aktenvermerk dokumentierten Angaben des Vorsitzenden des Spruchsenates und des Laienbeisitzers, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Erkenntnisses seitens der Verteidigers und des A keine Anmeldung eines Rechtsmittels stattgefunden hat. Es gibt für das Bundesfinanzgericht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal eine irrtümliche oder missverstandene Wahrnehmung aufgrund der Mehrzahl der verfahrensbeteiligten Personen ausgeschlossen ist. Zudem hat der Vorsitzende des Spruchsenates, wie sich auch aus der Tonaufnahme der mündlichen Verhandlung ergibt, nach Verkündung des Erkenntnisses für die Verfahrensbeteiligten vernehmlich den Wortlaut "Keine Erklärung des Verteidigers" diktiert. Gegen dieses Diktat wurde von keiner der in der Verhandlung anwesenden Personen, insbesondere weder von A noch vom Verteidiger, Einwendungen erhoben, was auch dagegen spricht, dass ein unrichtiges Diktat stattgefunden hätte. Erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist wurde im Schriftsatz des A vom 11.2.2019 (Postaufgabe am 12.2.2019) erstmals die Behauptung aufgestellt, dass (sinngemäß) Rechtsmittel angemeldet worden seien. Diesem Vorbringen kann sich das Bundesfinanzgericht aufgrund der dargestellten Beweisergebnisse nicht anschließen; der Beweis der Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges (§ 292 Abs. 2 ZPO) wurde nicht erbracht.

Damit steht fest, dass die Protokollierung "Keine Erklärung des Verteidigers" richtig ist. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2018 wurde materiell richtig keine Beschwerdeanmeldung protokolliert.

 

Wenn das seitens der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen in dem Sinne zu verstehen ist, dass in der mündlichen Verhandlung bereits vor Beratung des Spruchsenates und Verkündung des Erkenntnisses ein als Beschwerdeanmeldung zu verstehendes Vorbringen erstattet worden wäre, indem A sich nicht schuldig bekannt hat, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Verantwortung für sich keinen Ausfluss des Erklärungswillens darstellt, eine Beschwerde anzumelden.

Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, wurde als verfahrensvereinfachende Maßnahme die der gekürzten Urteilsausfertigung gemäß § 270 Abs. 4 StPO nachgebildete (vgl. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd. 24 [2016], 998) Möglichkeit einer vereinfachten Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift und des Straferkenntnisses geschaffen. Eine vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses kann ergehen, wenn alle zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Personen bei der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses anwesend oder vertreten waren und ein Rechtsmittel nicht fristgerecht angemeldet wurde (§ 141 Abs. 3 FinStrG). Der Verhandlungsleiter hat nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen (§ 134 FinStrG). Die Anmeldung selbst ist nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung, auch wenn sie unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses und erteilter Belehrung erfolgen sollte und zweckmäßigerweise in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert wird (vgl. dazu OGH 14.1.2010, 13Os187/08m). Rechtsmittelerklärungen wie etwa die Anmeldung einer Beschwerde können erst nach der Verkündung des Erkenntnisses erfolgen; eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung ist unwirksam (vgl. Danek, WK-StPO § 268 Rz. 17 mit Hinweis auf Ratz, aaO, § 284 Rz. 6 mwN).

Demnach ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsmittelanmeldung abgegeben wurde, nicht maßgeblich, welches Parteivorbringen vor Verkündung des Erkenntnisses erstattet wurde.

Da eine Beschwerde mündlich zu Protokoll anzumelden ist, können mündliche, aber nicht protokollierte Äußerungen beschwerdelegitimierter Personen (§ 151 Abs. 1 FinStrG) wie etwa jenes Gespräch, welches - wie den vorgelegten Akten zu entnehmen ist - zwischen dem Verteidiger und dem Amtsbeauftragten im Anschluss an die mündliche Verhandlung außerhalb des Verhandlungssaales stattfand, schon aus diesem Grund keine Beschwerdeanmeldung im Sinne des § 150 Abs. 4 FinStrG darstellen.

Unbestritten und aktenkundig ist, dass innerhalb der Anmeldungsfrist keine schriftliche Beschwerdeanmeldung erfolgte.

Damit steht fest, dass im gegenständlichen Fall keine Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) erfolgt ist.

 

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Niederschrift sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, indem diese weder verlesen noch allen anwesenden Personen zur Unterfertigung vorgelegt worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass in der Niederschrift - welche dem Verteidiger ausgefolgt wurde - ausdrücklich festgehalten wurde, dass der laufende Inhalt der Verhandlung für die Anwesenden hörbar diktiert werde. Diese Passage wurde vom Verteidiger nicht bestritten. Den anwesenden Personen war daher schon während der Verhandlung der in die Niederschrift aufgenommene Inhalt bekannt. Dass darüber hinaus eine Verlesung der Niederschrift während der Verhandlung beantragt worden wäre, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Weiters ist auf die Bestimmung des § 135 Abs. 3 FinStrG zu verweisen, wonach die Verhandlungsniederschrift vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen ist, was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist. Eine Vorlage der Niederschrift an alle in der Verhandlung anwesenden Personen zwecks Unterfertigung sieht das FinStrG nicht vor.

 

Gemäß § 150 Abs. 4 dritter Satz, erster Halbsatz FinStrG ist eine nicht angemeldete Beschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde vom 11.2.2019 durch die Finanzstrafbehörde (§ 156 Abs. 1 FinStrG) mit dem Bescheid vom 18.3.2019 erfolgte daher zu Recht.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18.3.2019 erhobene Beschwerde vom 22.3.2019 war somit als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat (§ 160 Abs. 2 lit. c FinStrG).

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass - wie in Pkt. 3 des unbeantwortet gebliebenen Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom 29.8.2019 ausgeführt - die gegenständliche Beschwerde am 27.3.2019 zwei Mal eingebracht wurde. Hingegen wurde gegen den Bescheid vom 18.3.2019, StrNr. SN2, mit welchem die Beschwerde des A gegen das Erkenntnis des Spruchsenates x beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom 20.11.2018, StrNr. SN2, zurückgewiesen wurde, nach den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten keine Beschwerde eingebracht.

 

 

Zur Zulässigkeit einer Revision:

 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall zulässig, weil zur Frage, ob eine Beschwerdeanmeldung (§ 150 Abs. 4 FinStrG) erst nach Verkündung des Erkenntnisses (§ 134 FinStrG) erfolgen kann und eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung unwirksam ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.

 

 

Innsbruck, am 30. September 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 5 Z 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 292 Abs. 2 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 270 Abs. 4 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 134 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 141 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 160 Abs. 2 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958

Schlagworte:

Protokollrüge, Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zulässigkeit, Beschwerdeanmeldung

Verweise:

VwGH 29.04.2019, Ra 2019/16/0085
OGH 14.01.2010, 13Os187/08m
Bittner in Fasching/Konecny³ III/1 § 292 ZPO Rz. 43
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd. 2, 4. Aufl. (2016), 998
Danek, WK-StPO, § 268 Rz. 17
Ratz, WK-StPO, § 284 Rz. 6

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