BFG RV/4100393/2013

BFGRV/4100393/20133.10.2019

Werbungskosten Bundesheerbeamter

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100393.2013

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, C, über die Beschwerden vom Datum, Datum und Datum, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA D vom Datum und Datum, betreffend Einkommensteuer 2008, 2009 und 2010 (ArbeitnehmerInnenveranlagung) zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerden gegen den Bescheid vom Datum, betreffend Einkommensteuer 2008 und den Bescheid vom Datum, betreffend Einkommensteuer 2010 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom Datum, betreffend Einkommensteuer 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom Datum abgeändert (siehe dort die Berechnung der Einkommensteuer). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2009 beträgt:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2009

Einkommen

 

€ Zahl

Einkommensteuer

 

Zahl

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Zwischen den Parteien sind einerseits Aufwendungen für Fachliteratur und andererseits solche für Arbeitsmittel in den Jahren 2008 bis 2010 strittig.

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) begehrte in seinen Arbeitnehmerveranlagungen 2008 bis 2010 neben dem Pendlerpauschale und Sonderausgaben unter dem Titel der Werbungskosten Ausgaben für Fachliteratur (2008 iHv € 343,21, 2009 iHv € 412,35 und 2010 iHv € 423,23) und weitere Aufwendungen für diverse Versicherungen und Arbeitsmittel (2008 iHv € 2.027,36, 2009 iHv € 1.889,51 und 2010 iHv € 3.412,69).

Dem Vorhalt der belangten Behörde vom 21.09.2012, Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen, kam der Bf. am 31.10.2012 nach.

Mit Bescheiden vom Datum und Datum wurden für die Streitjahre jeweils Sonderausgaben, das Pendlerpauschale, Kosten einer Um- bzw. Ausbildungsmaßnahme (für 2008 und 2009), sowie Aufwendungen für eine Amtshaftpflicht- und Militärbündelversicherung zuerkannt. Die darüberhinausgehenden Beträge für Literatur und Arbeitsmittel (Schreibwaren, Kabel, Internet, Afa für Laptop) wurden hingegen mit der wesentlichen Begründung, als es sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung handle abgewiesen; weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die gesamte für den Dienst benötigte Ausrüstung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werde. Die dagegen erhobenen Berufungen vom Datum (für 2008) und Datum (für 2010) wurden jeweils mit Beschwerdevorentscheidungen vom Datum bzw. Datum als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wurde hingegen mit Beschwerdevorentscheidung vom Datum im Hinblick auf den begehrten Kinderfreibetrag teilweise Folge gegeben. Mit Anträgen vom Datum, 10.04.2013 und 09.07.2013  begehrte der Bf. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und beantragte die Zuerkennung von Aufwendungen für Fachliteratur und Arbeitsmittel.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010 am Datum, jene gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 am Datum dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichtes vom 03.06.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Veranlagungsakten 2008 bis einschließlich 2010 vorzulegen; mit Schreiben vom 17.06.2019 teilte sie mit, dass do. nur noch eine Zusammenstelltung der geltend gemachten Werbungskosten des Bf. im elektronischen Akt vorgefunden werden konnte; Belege lägen nicht mehr vor. 

Weiters wurde der Bf. am 17.06.2019 aufgefordert, die geltend gemachten Beträge einerseits durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, sowie andererseits die jeweilige berufliche Veranlassung darzulegen und unter Beweis zu stellen. Im Schreiben vom 01.07.2019 führte der Bf. zusammengefasst aus, dass er über keinerlei Unterlagen mehr verfüge.

Mehrfache Aufforderungen des BFG an das Bundesministerium für Landesverteidigung (F bzw. E) mitzuteilen, welche Arbeitsmittel dem Bf. zur Verfügung gestellt wurden bzw. ob diesem dienstliche Tätigkeiten auf einem "privat PC" gestattet waren, blieben unbeantwortet.

 

II. Sachverhalt

Der im Streitzeitraum in Ort wohnhafte Bf. war in den Jahren 2008 bis 2010 als Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Abt. E, als Offizier im Rang eines Majors tätig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Jahr

ausgab. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Bf. die begehrten, nicht feststellbaren Aufwendungen (auch) im Rahmen seiner Tätigkeit als Beamter des Verteidigungsressorts nützte.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Wohnort des Bf. basieren einerseits auf einer Einsicht des Gerichtes in das Zentrale Melderegister, sowie andererseits auf den von der belangten Behörde vorgelegten angefochtenen Bescheiden. Dass der Bf. weiters im Streitzeitraum Beamter des BMLV (Major) war resultiert aus den im elektronischen Veranlagungsakt inneliegenden Lohnzetteln, sowie den Angaben des Bf. selbst.

Nachdem das F die Anfrage des BFG vom 04.07.2019 zuständigkeitshalber an das E abtrat (vgl. Schreiben H vom 10.07.2019), war die Feststellung zu treffen, dass der Bf. im BMLV für das E tätig war.

Die Negativfeststellungen beruhen auf dem Faktum, dass der Bf. - trotz konkreter Aufforderung durch das Gericht - keinerlei Nachweise für die strittigen Aufwendungen vorlegte, sondern sich darauf beschränkte, in seinem Antwortschreiben vom 01.07.2019 auf die 7-jährige Aufbewahrungsfrist hinzuweisen, sowie weiters darauf, dass Belege bereits der belangten Behörde vorgelegt worden waren und er deshalb die strittigen Jahre als "endgültig abgeschlossen" betrachtete. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ist, dass solche aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang heraus überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde (bzw. des BFG) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Dieser Beweis- bzw. Bescheinigungspflicht ist der Bf. jedoch im gegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise nachgekommen, dies obwohl Umstände aufzuklären waren, die nur unter seiner Mithilfe aufklärbar gewesen wären. Nur er verfügt über entsprechende Urkunden, aus denen die beantragten Ausgaben nachvollzogen werden könnten. Wenn der Bf. Aufzeichnungen bzw. Aufschreibungen, die als Grundlage für eine steuerliche Beurteilung dienen, vor Abschluss seines Steuerverfahrens entsorgt, wie im gegenständlichen Fall, so muss er auch die für ihn nachteiligen steuerlichen Folgen in Kauf nehmen (vgl. dazu etwa BFG 19.02.2014, RV/4100126/2012). Schließlich ist zu beachten, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden ihre Ansicht kundtat, dass vom Dienstgeber die gesamte für den Dienst benötigte Ausrüstung zur Verfügung gestellt werde und der Bf. diesem als Vorhalt zu wertenden Vorbringen nichts Substantielles entgegensetzte. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Bf. seiner Beweis- bzw. Bescheinigungspflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgekommen ist, weshalb die begehrten Aufwendungen nicht festgestellt werden konnten. 

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist sohin für die gegenständliche Beschwerde sachlich zuständig.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH, 26.07.2007, 2006/15/0111 mwH.). Nachdem der Bf. - wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - seiner Nachweis- bzw. Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen ist, konnten die strittigen Aufwendungen nicht zuerkannt werden. Auch ein Vorgehen nach § 184 BAO (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) scheidet aus, da der Bf. die Ausgaben nicht einmal dem Grunde nach nachgewiesen bzw. bescheinigt hat; zur Schätzung ist die Abgabenbehörde (bzw. als mit voller Kognitionsbefugnis ausgestattetes Gericht auch das BFG) jedoch nur dann berechtigt, wenn ein Nachweis der Höhe nach fehlt (VwGH 01.03.1983, 82/14/0199; vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, Rz 4 zu § 16 EStG). 

Insgesamt waren die Beschwerden die Veranlagungsjahre 2008 und 2010 betreffend als unbegründet abzuweisen; der Beschwerde das Jahr 2009 betreffend war jedoch mit der Maßgabe teilweise stattzugeben, als die Beschwerdevorentscheidung mit der der - im Beschwerdeverfahren unstrittige - Kinderfreibetrag für die mj. G gewährt wurde, zu bestätigen war.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da das BFG von der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Nachweis- bzw. Bescheinigungspflicht von Werbungskosten nicht abweicht.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Oktober 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Werbungskosten, Nachweis, Aufbewahrungspflicht, Wegwerfen

Stichworte