BFG RV/1200036/2014

BFGRV/1200036/201429.5.2017

Angabe von unrichtigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in Zollanmeldungen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200036.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0121. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.2.2019.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache B-GmbH, Adr, über die Beschwerde vom 9. Juli 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 13. Juni 2014, Zahl nnnnnn/nnnnn/2014, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Ab­gaben­erhöhung,

zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13. Juni 2014, Zahl nnnnnn/nnnnn/2014, forderte das Zollamt Feldkirch Wolfurt gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) von der Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin der jeweiligen Einführer Einfuhrumsatzsteuer zu den in der Anlage zum Bescheid näher bezeichneten Zollanmeldungen in der Höhe von insgesamt € 79.467,73 nach und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 5.354,93. fest.

Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass in den Zollanmeldungen jeweils unrichtige Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UID-Nr.) bekannt gegeben worden seien. Nach Art. 7 Abs. 1 Z 2a UStG 1994 müsse der Abnehmer Unternehmer sein, der den Gegenstand für unternehmerische Zwecke erworben haben. Hiervon sei in der Regel auszugehen, wenn der Abnehmer seine UID-Nr. angebe und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergebe. Die erklärten UID-Nrn. seien ungültig gewesen. Für die Inanspruchnahme des Verfahrens 4200 sei eine gültige und richtige UID-Nr. erforderlich, sonst könne die Steuerfreiheit nicht gewährt werden. Im Zeitpunkt der Einfuhr seien die Empfänger keine Unternehmer gewesen und die Einfuhrumsatzsteuer daher zu Unrecht nicht buchmäßig erfasst worden.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 wurde gegen diesen Bescheid der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass alle genannten Empfänger sehr wohl Unternehmer im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Z 2a UStG 1994 seien. Es seien lediglich die UID-Nrn. geändert worden:

B_Gmbh

DE******

J_Gmbh

DE******

F_Gmbh

DE******

F.

NL******

Ergänzend sei auszuführen, dass die Firma E. identisch mit der F. Consumer Products Europe B.V. sei. Die entsprechenden Bestätigungen der neuen UID-Nrn. seien im Zuge der Niederschrift bekanntgegeben und die Kopien der Bestätigungen dem Prüfer übergeben worden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH schließe die Verpflichtung für den buchmäßigen Nachweis die Richtigkeit der UID-Nr. nicht aus, dass die Angaben berichtigt werden könnten, sofern diese Berichtigung vor einer Betriebsprüfung oder Um­satz­steuer­nach­schau gemacht werde. Der Buchnachweis müsse grundsätzlich zu Beginn einer Um­satz­steuer­nach­schau vorliegen, allenfalls sei dem Unternehmer eine Nachfrist zu setzen. Werde der buchmäßige Nachweis der Erwerbsteuerbarkeit jeden­falls nach­ge­bracht, habe der Abgabenpflichtige seine Pflichten erfüllt (VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108).

Weiters stehe die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass sie ihren Sorgfalts­pflich­ten nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes nachgekommen sei. Im Regelfall werde der Sorgfaltspflicht genüge getan, wenn sich der Unternehmer die UID des Abnehmers nach­weisen lasse, während die Inanspruchnahme des Be­stäti­gungs­verfahrens nach Art. 28. Abs. 1 UStG 1994 bei ständigen Geschäfts­be­ziehun­gen nur im Zweifelsfällen erforderlich sei. Im vorliegenden Fall bestehe eine jahre­lan­ge Geschäftsbeziehung mit den betreffenden Unter­nehmun­gen, sodass kein Anlass bestanden habe, das Bestätigungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Oktober 2014, Zahl nnnnnn/nnnnx/2014, als unbegründet ab und begründete seine Entscheidung damit, dass in sämtlichen Zollanmeldungen eine unrichtige und/oder ungültige UID des Abnehmers angegeben worden sei. Weiters würden die Angaben im Feld 44 (Y044 + Nachweis, aus dem hervorgehe, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden) fehlen. Somit seien die in Art. 6 Abs. 3 UStG iVm Anhang 37, 38 ZK-DVO normierten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt worden. Es sei nicht ausreichend, dass ein Empfänger Unternehmer sei. Der Schuldner der EUSt müsse gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a UStG 1994 den Zollbehörden im Zeitpunkt der Einfuhr in der Anmeldung auch die UID des Abnehmers zukommen lassen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus könne die Ansicht, dass die UID-Nrn der Empfänger lediglich geändert worden seien, nicht geteilt werden. Die Unternehmen hätten lange Zeit nebeneinander bestanden.

Abschließend wurden Ausführungen zum Zollschuldentstehungstatbestand und zum Vertrauensschutz gemacht.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21. November 2014 der vorliegende Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Im Zeitraum 16. Juni 2011 bis 29. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin für verschiedene in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfänger die Überführung von diversen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Wirkung (Verfahren 4200).

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die erklärten UID-Nrn. der jeweiligen Empfänger zum Zeitpunkt der Einfuhr ungültig bzw. nicht richtig waren und in den Zollanmeldungen auch kein Hinweis auf den Beförderungsnachweis erfolgt ist. Bei den Empfängern handelt es sich um multinationale Unternehmen mit verschiedenen Standorten und Handelsnamen, unter denen sie ihre Produkte herstellen und vertreiben.

Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Betriebsprüfung bzw. im Beschwerdeverfahren Bestätigungen über die gültigen UID-Nrn. vor. 

III. Beweiswürdigung:

Der angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der Betriebsprüfung/Zoll vom 13. Juni 2014 und den vorgelegten UID-Bestätigungen.

IV. Rechtslage

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von inner­gemein­schaftlichen Lieferungen verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 7 leg. cit. buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;

b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;

c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

"1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) ... oder

c) ...

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar."

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur - näher definierten - vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Die Steuerfreiheit des Art. 6 Abs. 3 UStG beruht im Beschwerdefall auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehr­wert­steuer­system, ABlEU Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, (im Folgenden: MwSt-SystRL) in der Fassung der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009.

Im Titel III "Steuerpflichtiger" der MwSt-SystRL lautet der Art. 9:

"Artikel 9

(1) Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Personen gilt als Steuerpflichtiger jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug liefert, das durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach einem Ort außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats, aber im Gebiet der Gemeinschaft versandt oder befördert wird."

Im Titel IX "Steuerbefreiungen" der MwSt-SystRL lautet unter Kapitel 1 "Allgemeine Bestimmungen" der Art. 131:

"Artikel 131

Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen."

Im Kapitel 4 "Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen" des Titels IX der MwSt-SystRL lautet Art. 138:

"Artikel 138

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:

a) ...

b) ...

c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde."

Im Kapitel 5 "Steuerbefreiungen bei der Einfuhr" des Titels IX der MwSt-SystRL lautet Art. 143 auszugsweise:

"Artikel 143

(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

......

d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist;

... (2) Die Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in den Fällen, in denen auf die Einfuhr von Gegenständen eine Lieferung von Gegenständen folgt, die gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c von der Steuer befreit ist, nur anzuwenden, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens die folgenden Angaben hat zukommen lassen: a) seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer oder die im Einfuhrmitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer seines Steuervertreters, der die Steuer schuldet; b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 1 geliefert werden, oder seine eigene MwSt.-Identifikationsnummer, die in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände endet, wenn die Gegenstände gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c verbracht werden; c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der Nachweis nach Buchstabe c den zuständigen Behörden lediglich auf Ersuchen vorzulegen ist."

Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex - ZK) in der bis zum 30. April 2016 geltenden Fassung lautet:

"Artikel 78

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen , um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."

§ 2 Abs. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Zollrechts-Durch­füh­rungs­gesetzes (ZollR-DG) vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015), BGBl. I Nr. 163/2015, lautet:

"§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."

V. Rechtliche Erwägungen:

Voraussetzung für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (BMR) ist es, dass die Waren im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer (steuer­freien) innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UStG 1994.

Die noch im angefochtenen Bescheid geäußerte Ansicht der belangten Behörde, dass die Empfänger im Zeitpunkt der Einfuhren keine Unternehmer im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Z 2a UStG 1994 gewesen seien, weil in den Zollanmeldungen keine gültige und richtige UID-Nr. angegeben worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der Definition in Art. 9 Abs. 1 der MwSt-SystRL gilt als Steuerpflichtiger nämlich bereits, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt, ohne dass dies davon abhängt, dass der Betreffende eine UID-Nr. besitzt (vgl. hierzu auch EuGH 9.2.2017, Rs. C-21/16 , ECLI:EU:C:2017:106, "Euro Tyre BV" Rz. 31, mit weiteren Hinweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung)

Auch der Ansicht der belangten Behörde, dass der mit Abgabenänderungsgesetz 2010 (AbgÄG 2010), BGBl I Nr. 34/2010, mit Wirkung 1. Jänner 2011 dem Abs. 3 des Art. 6 UStG 1994 aufgrund der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr neu eingefügte Unterabsatz, im Ergebnis zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in den Fällen der Einfuhr normiere, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch werden nach Art. 131 MwSt-SystRL von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich ist dies durch die Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt.

Für die Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 wurden lediglich davon abweichend durch die Richtlinie 2009/69/EG diese Voraussetzungen vom Unionsgesetzgeber einheitlich für alle Mitgliedstaaten geregelt.

Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Angabe der UID-Nr. um ein for­mel­les Erfordernis handelt (hierzu zuletzt ebenfalls das EuGH-Urteil vom 9. 2. 2017, aaO, Rz 32, mit Hinweisen auf die ständige Recht­sprechung). Diese Rechtsprechung ist auch auf inner­gemein­schaft­liche Lie­fe­rungen nach einer Einfuhr anzuwenden, da Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 wie auch der dieser Bestimmung zugrundeliegende Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der MwSt-SystRL nach wie vor auf Art. 7 UStG 1994 bzw. Art. 138 MwSt-SystRL verweist.

Dass es sich bei den in der Zollanmeldung zu machenden zusätzlichen Angaben gleich um formelle Erfordernisse handelt wie sie für innergemeinschaftliche Lieferungen ohne vorherige Einfuhr geregelt sind, ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2009/69/EG . Darin heißt es, dass die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung (bisher) von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, es sich allerdings erwiesen habe, dass die Unterschiede bei der Anwendung von den Händlern missbraucht werden, um die Zahlung der Mehrwertsteuer auf unter diesen Umständen eingeführte Gegenstände zu umgehen (3. Erwägungsgrund). Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verhinderung von Steuerhinterziehung, aus den dargelegten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrages tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehe diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus (5. Erwägungsgrund).

Die in den Zollanmeldungen angegebenen UID-Nrn. der Abnehmer waren zwar ungültig bzw. unrichtig bzw. es kam zu ungenauen Empfängerangaben, allerdings verfügten die Abnehmer jeweils über eine gültige UID-Nr., die dem Zollamt im Zuge der Betriebsprüfung bzw. im Beschwerdeverfahren bekannt gegeben wurden. Dass dieser Nachweis erst im weiteren Verfahren nach der Zollabfertigung erbracht wurde, schadet der Beschwerdeführerin nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.4.2014, 2012/16/0172, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2006/16/0108, ausgesprochen hat. Es besteht auch kein Grund, diese Rechtsprechung weiterhin anzuwenden, da sich durch die einheitliche Regelung der zu erbringenden Nachweise durch den Unionsgesetzgeber wie bereits ausgeführt nichts an der Einstufung als formelles Erfordernis geändert hat.

Wie der EuGH in seinem oben zitierten Urteil vom 9.2.2017 und in der darin angeführten Vorjudikatur wiederholt ausgesprochen hat, berechtigt die Nichtangabe bzw. irrtümliche falsche Angabe einer UID-Nr. nicht die Mehrwertsteuerbefreiung einer inner­ge­mein­schaft­lichen Lieferung und somit auch die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung vorliegt, nur aus diesem Grund zu versagen. Das widerspricht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Zollamt hat betreffend der gegenständlichen Einfuhren weder Feststellungen getroffen, noch ergeben sich derartige Anhaltspunkte aufgrund der Aktenlage, dass die im Art. 7 UStG 1994 genannten materiell-rechtlichen Voraussetzungen in den gegen­ständ­lichen Einfuhrfällen nicht erfüllt wären oder eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorliege, von der der Lieferer gewusst und zumindest wissen hätte müssen bzw. wegen Nicht­erfüllens der formellen Anforderungen der sichere Nachweis nicht erbracht werden könne, dass die materiell-rechtlichen Anforderungen erfüllt wurden.

Die unzutreffenden Angaben bezüglich der UID-Nrn mag zwar nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, durch deren Änderung erfolgt sein, sondern in der ungenauen Angabe der jeweiligen Empfänger, bei welchen es sich durchwegs um multinationale Unternehmen mit mehreren Standorten, Firmen und Handelsmarken handelt, bzw. der Gesellschaftsformen zu suchen sein. Das ändert aber nichts am Vor­lie­gen von inner­gemein­schaftlichen Lieferungen im Anschluss an die Einfuhr. 

Die in der Beschwerdevorentscheidung behandelte Frage des Vertrauensschutzes stellt sich im gegenständlichen Fall nicht, weil das Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des Art. 7 UStG 1994 nicht festgestellt wurde.

Die Verneinung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und deren Nacherhebung nur deshalb, weil im Zeitpunkt der Einfuhr nicht die "richtige" UID-Nr. bzw. kein Hinweis auf den Beförderungsnachweis in den Zoll­an­mel­dungen in den im Anhang 38 zur ZK-DVO angegebenen Feldern angegeben wor­den ist, erweist sich daher als rechtswidrig. Die unterschiedliche Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ohne vorherige Einfuhr und jener, der eine Einfuhr vorausgeht, ist nach Ansicht des Bundes­finanz­ge­richts auch als unverhältnismäßig zu beurteilen. 

Die belangte Behörde hätte daher im Zuge ihrer Nachprüfung der beschwerde­gegen­ständ­lichen Zollanmeldungen nach dem damals noch geltenden Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der erlassenen Vor­schriften die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Fälle unter Be­rück­sich­tigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Hierzu gehört auch eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Zoll­anmeldungen bzw. des Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS). 

Das (zwingende) Erfordernis, die im Art. 6 Abs.3 genannten Angaben in der Zoll­an­meldung zu machen, schließt eine spätere Berichtigung nach Art. 78 ZK nämlich nicht aus (siehe hier­zu auch das Urteil des EuGH in der Rs. C-468/03 , ECLI:EU:C:2005:624, " Overland Footwear Ltd " zur einer insofern vergleichbaren Situation, nämlich dort zwingende getrennte Ausweisung einer Einkaufsprovision in der Rech­nung im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, um diese nicht in den Zoll­wert einbeziehen zu müssen, hier grundsätzlich zwingende Angabe bestimmter In­for­mationen in der Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhr). 

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei der Lösung der im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfrage auf die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und die aus den oben genannten Gründen weiterhin anwendbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

 

 

Innsbruck, am 29. Mai 2017

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Verweise:

EuGH 20.10.2005, C-468/03 , Overland Footwear Ltd

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