BFG RV/7102333/2012

BFGRV/7102333/201223.8.2016

Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtes aus Anlass der zukünftigen Eheschließung gegen den Erhalt einer Abfindung ist ein Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102333.2012

 

Beachte:
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0110. Mit Erk. v. 11.9.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7104754/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Prantl Georg, Mahlerstraße 13, 1010 Wien , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 31.05.2012, Erf.Nr. aaa, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .

Entscheidungsgründe

Aus Anlass ihrer bevorstehenden Eheschließung vereinbarten die Beschwerdeführerin, (Bf.), und ihr zukünftiger Ehemann, X.X. am 29.02.2012 einen „Erb-und Pflichtteilsverzicht“ in Form eines Notariatsaktes.

Darin wird folgendes festgehalten:

„Die Bf.( vollständiger Name wird angeführt) verzichtet  gegenüber X.X. vorbehaltlos und unwiderruflich auf die Geltendmachung ihres Erbrechtes und ihres gesetzlichen Pflichtteils einschließlich Schenkungspflichtteil hinsichtlich dessen gesamten Vermögens.

Die Bf. verpflichtet sich nach dem Tod von X.X.  die ( lt. Vertragspunkt II in dessen Alleineigentum stehende) xxx binnen sechs Monaten nach dessen Tod von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben und verzichtet unwiderruflich auf jeden Räumungsaufschub.

Dafür erhält die Bf. nach dem Tod von X.X. Euro 100.000,00( Euro Hunderttausend) sofern die Ehe zwischen der Bf. und X.X. zum Todeszeitpunkt von X.X. noch nicht drei Jahre gedauert hat und ihr und ihr keine unbefristete Witwenpension nach X.X. gebührt, sonst 50.000,00 Euro (Euro Fünfzigtausend). Dieser Anspruch der Bf. ist höchstpersönlich und unvererbbar.“

Die belangte Behörde wertete diese Vereinbarung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG und setzte- unter Zugrundelegung des Abfindungsbetrages von Euro 100.000,00,- die Rechtsgeschäftsgebühr im Betrage von Euro 2000,00 fest.

Dagegen erhob die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. in eventu die Neubemessung der Gebühr unter Zugrundlegung des Abfindungsbetrages von Euro 50.000,00.

Dazu brachte die Bf., im Wesentlichen folgendes vor:

Es läge kein, der Gebührenpflicht unterliegender, Vergleich vor. Bei dem vereinbarten Erb-und Pflichtteilsverzicht seien keine strittigen oder zweifelhaften Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt worden.

Vielmehr läge die unentgeltliche Gewährung einer, bis zum 01.08.2008 der Schenkungssteuer gemäß § 3 Abs.1 Z 5 ErbStG unterliegenden, Abfindung für einen Erbverzicht vor. Die ersatzlose Aufhebung des § 3 Abs.1 Z 5 ErbStG könne nicht dazu führen, dass dieser- dadurch steuer-und gebührenfreie- Tatbestand zur Gänze einer anderen gesetzlichen Bestimmung, die bereits vor dem 01.08.2008 im Rechtsbestand war, unterworfen wird.

Sollte der UFS dieser Argumentation nicht folgen, so sei jedenfalls die Bemessungsgrundlage der bekämpften Abgabenfestsetzung zu hoch angesetzt worden. Richtigerweise  sei die Gebühr  auf der Bemessungsgrundlage von Euro 50.000,00 festzusetzen gewesen, da die tatsächliche Höhe der, der Bf. zustehenden, Leistung noch gar nicht feststehe.

Diese Berufung legte die belangte Behörde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat, als Nachfolgebehörde, des UFS dazu erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs.1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird .

Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17 Abs. 4 GebG).

Die Gebührenschuld entsteht, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte  der Unterzeichnung (§ 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG)

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, daß bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und daß bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (BGBl. Nr. 7/1951, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 116/1957, Z 2; BGBl. Nr. 148/1955, § 86 Abs. 2 und 3.) (§ 26 GebG)

Strittig ist, ob die, unter dem Titel „Erb-und Pflichtteilsverzicht“  festgehaltene, Vereinbarung als Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs.1 lit.b anzusehen ist.

Dazu ist im Hinblick auf die Einlassungen der Bf. festzustellen:

In § 17 Abs.1 GebG ist als Prinzip (Urkundenprinzip) festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgebend ist. (z.B. VwGH 24.05.2012,2009/16/0257)

Das Rechtsgeschäft unterliegt also so der Gebühr, wie es beurkundet ist. Der Gebührenfestsetzung können damit andere als die in der Urkunde festgelegten Umstände nicht zu Grunde gelegt werden, mögen auch die anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen. Dies ist auch unter dem Aspekt zu sehen, dass eine Urkunde auch nur Beweis über das schafft, was in ihr beurkundet ist. (z.B. VwGH 14.11.1996,95/16/0278)

Zur Auslegung des Begriffes "Vergleich" ist § 1380 ABGB heranzuziehen, wonach ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich heißt.

Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte.

Ein Recht ist strittig wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch entsteht. Zweifelhaft ist das Recht wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind.( Ertl in Rummel, Rz 3 zu § 1380 ABGB, VwGH 29.07.2004,2003/16/0117)

Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit ist rein subjektiv zu verstehen und kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. Durch den Vergleich muss nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden. Nicht nur bereits bestehende vertragliche Rechtsverhältnisse, auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche können vergleichsweise geregelt werden, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen überhaupt gegeben sein werden.

Bei der Regelung nicht strittiger Rechte liegt kein Vergleich vor. Der Erlass einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld oder die einseitige Anerkennung einer Forderung des anderen ohne beiderseitiges Nachgeben ist daher kein Vergleich.

Die Rechtsinstitute des Anerkenntnisses oder des Verzichtes unterliegen für sich gesehen, nicht der Gebührenpflicht, wenn die Einigung der Parteien nicht durch beiderseitiges Nachgeben erfolgt, sondern nur eine Partei von ihrem Rechtsstandpunkt abgeht und sich der Gegenpartei vollständig unterwirft. ( vgl. VwGH 27.02.2007,2006/16/0136; 21.03.2012,2011/16/0122, GebR Rz 996,1000)

Die Erbschafts-und Schenkungssteuer wird mit 1.August 2008 nicht mehr erhoben. Daraus folgt, dass Rechtsgeschäfte die bis 31. Juli 2008 der Erbschafts-und Schenkungssteuer unterlagen (z.B. Vergleich in einem Erbrechts-oder Erbschaftsstreit) seit 1.August 2008 einer Rechtsgebühr unterliegen können (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts-und Stempelgebühren § 15 R7 76, § 33 TP 20 Rz 19a)

Bemessungsgrundlage der Gebühr ist gemäß § 33 TP 20 GebG idF des Art IV Z 47 AbgÄG 2001 BGBl I 2001/144 der Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung. Zur Bewertung der Leistung ist § 26 GeG heranzuziehen.

Eine bedingte Leistung ist eine solche, deren Erbringung vom Eintritt einer Bedingung abhängt. Dabei wird im Gesetz nicht zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung unterschieden.

Nach § 17 Abs.4 GebG  ist es für das Entstehen einer Gebührenschuld ohne Bedeutung, dass die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung abhängt. Für die Bewertung von Leistungen und Lasten, somit für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Rechtsgebühr wird in § 26 die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgendes:

Die Vereinbarung der Gewährung einer Abfindung für einen Erbverzicht unterliegt dann der Vergebührung nach § 33 TP 20 Z 2 lit.b GebG wenn damit- unter beiderseitigem Nachgeben- einverständlich ein strittiges oder zweifelhaftes Recht neu geregelt worden ist.

Eine solche Regelung ist aus nachstehenden Gründen gegeben.

Von der Bf. wurde gegenüber ihrem Vertragspartner ein Erbverzicht für die Zukunft geleistet, ohne dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitverfangenen Vereinbarung, gegenüber ihrem Vertragspartner erbberechtigt war. Somit war im, für die gebührenrechtliche Beurteilung dieser Vereinbarung, maßgeblichen Zeitpunkt (= Unterfertigung des Erb-und Pflichtteilsverzichtes= 29.02.2012 vgl. § 16 Abs.1 Z 1 lit.a GebG), zweifelhaft, ob die für einen Erbverzicht gesetzlich normierte Voraussetzung nämlich ein, gegenüber dem Vertragspartner bestehendes, Erbrecht, überhaupt gegeben sein wird. Der Verzicht der Bf. auf ein, ihr im Fall der Eheschließung, zustehendes Recht ist als Nachgeben ihrerseits anzusehen.

Bei der Abgabe des vorliegenden Erbverzichtes hat sich die Bf. dem Vertragspartner nicht vollständig unterworfen, vielmehr erhält sie, lt. Vertragsinhalt, dafür vom Vertragspartner eine Abfindung, zu deren Leistung dieser gesetzlich nicht verpflichtet war. Dass sich der Vertragspartner zu der genannten Leistung verbunden hat, ist als Nachgeben seinerseits anzusehen.

Somit wurde ein zweifelhaftes Recht durch beiderseitiges Nachgeben neu geregelt. Es liegt somit ein, der Vergebührung nach § 33 TP 20 Abs.1 lit.b GebG unterliegendes, Rechtsgeschäft vor.

Zu der von der Bf. in Streit gezogenen Bemessungsgrundlage idHv Euro 100.000,00 ist festzustellen.

Laut dem o.a. Vertragsinhalt erhält die Bf. einen Geldbetrag von Euro 100.000,00 unter der Bedingung, dass zum Todeszeitpunkt des Vertragspartners die Ehe noch nicht drei Jahre gedauert hat und ihr keine unbefristete Witwenpension gebührt, sonst erhält sie einen Geldbetrag von Euro 50.000,00. Im Hinblick darauf, dass, in §§ 26, 17 Abs.4 GebG, im Gebührenrecht bedingte Leistungen und Lasten als unbedingt zu behandeln sind, und die Unbeachtlichkeit einer Bedingung bestimmt wird, war der Bemessung der Vergleichsgebühr der Abfindungsbetrag von Euro 100.000,00 zu Grunde zu legen.

Die Festsetzung der Vergleichsgebühr mit dem bekämpften Bescheid erfolgte sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfragen  (Beurteilung einer Vereinbarung als Vergleich, Unbeachtlichkeit einer Bedingung für die Gebührenbemessung) keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, war die Revision nicht zuzulassen.

 

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

 

 

Wien, am 23. August 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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