Parkometerabgabe durch Tagespauschalkarte samt Einlegekarte bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung auch in nicht vom Bescheid erfasster Kurzparkzone entrichtet
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500621.2016
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0088. Zurückweisung mit Beschluss vom 4.10.2016.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn Ing. W., geb, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ralf Mayer, Invalidenstraße 1/8, 1030 Wien, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. April 2016 gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom 23. März 2016, MA 67, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23. März 2016, Zahl MA 67 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
II. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht festgesetzt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom 23. März 2016, Zahl MA 67 wurde Herr Ing. W. (in weiterer Folge: Beschuldigter) vorgeworfen, am 13.11.2015 um 09:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Hernalser Hauptstraße x (Nebenfahrbahn) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K. folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich die Tagespauschalkarte Nr. 914159HT mit den Entwertungen 13.11.2015, sowie eine Einlegetafel der Magistratsabteilung 65, gültig bis 4/17. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.
Als Begründung wurde ausgeführt:
Sie haben das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen K. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am 13.11.2015 um 09:03 Uhr in Wien 17, Hernalser Hauptstraße x (Nebenfahrbahn), ohne gültigen Parkschein gestanden ist.
Im Fahrzeug befand sich die Tagespauschalkarte Nr. 914159HT mit den Entwertungen 13.11.2015, sowie eine Einlegetafel der Magistratsabteilung 65, gültig bis 4/17.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom 13.11.2015, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.
Überdies wurde Beweis erhoben durch die Einsicht in den Bescheid der Magistratsabteilung 65, GZ. IBE.
Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Parkometerabgabe durch die Tagespauschalkarte 914159HT entrichtet wurde. Die Pauschale gilt für den im Bescheid beschriebenen räumlichen und zeitlichen Bereich. Die Ausnahmen für die angenommenen Straßenzüge (Geschäftsstraßen) beziehen sich – der Rechtsprechung des VwGH folgend – nur auf die jeweilige höchst zulässige Abstelldauer und lag eine Überschreitung derselben nicht vor.
Unbestritten blieb daher Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zum Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Mit Bescheid zur Zahl IBE wurde eine Ausnahmegenehmigung von der in der flächendeckenden Kurzparkzone geltenden Parkzeitbeschränkung bis 30.4.2017, gültig im 1 – 9., 12., 14., 15. (inkl. Stadthallenzone), 16., 17. und 20. Wiener Gemeindebezirk für das Kraftfahrzeug der Marke mit dem behördlichen Kennzeichen K. erteilt.
Die für das Fahrzeug erteilte Ausnahmegenehmigung hat am Abstellort des Fahrzeuges (lineare Kurzparkzone) keine Gültigkeit. Dieser Umstand ist auch dezidiert dem Bescheid der Magistratsabteilung 65 zur GZ. IBE zu entnehmen.
Nachdem die Tagespauschalkarte nur in Verbindung mit der Einlegetafel der Magistratsabteilung 65 Gültigkeit hat, kann am Abstellort auch nicht die Parkometerabgabe mit dieser entrichtet werden.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.
Jeder Lenker eines mehrspuriges Kraftfahrzeug, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Jedes fahrlässig Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerständischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
Mit fristgerechter Eingabe vom 29. April 2016 erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete dies wie folgt:
"In der Begründung des Straferkenntnisses lautet es im Absatz 2 wie folgt: im Fahrzeug befanden sich die Tagespauschalkarte Nr. 914159HT mit den Entwertungen 13.11.2015, sowie eine Einlegetafel der Magistratsabteilung 65, gültig bis 4/17. Weiter unten wird ausgeführt: Nachdem die Tagespauschalkarte nur in Verbindung mit der Einlegetafel der Magistratsabteilung 65 Gültigkeit hat, kann am Abstellort auch nicht die Parkometerabgabe mit dieser entrichtet werden.
Die Schlussfolgerung der Behörde ist unrichtig. Eine Verkürzung der Parkometerabgaben lag nicht vor.
Mit Bescheid der Stadt Wien vom 19.01.2015, IBE, wurde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im […] 17. 20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachter Kurzparkzone erteilt.
Für das Fahrzeug K. wurde eine Tagespauschalkarte gelöst. Der Beschuldigte stellte das Fahrzeug in der Hernalser Hauptstraße x ab und legte die für den Vorfallstag entwertete Tagespauschalkarte sowie die Einlegetafel gemäß Anlage zur Pauschalierungs-VO (betreffend die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung) gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe. Auf der Tagespauschalkarte ist Folgendes vermerkt:
Tagespauschalkarte
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und e der Verordnung des Wiener Gemeinderates über
die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe
gilt nur in Verbindung mit einer Einlegetafel gemäß Anlage IV und V leg. cit.
§ 2 Abs. 1 lit. d und e der Pauschalierungs-VO normieren Folgendes:
Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
(…)
d) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit € 4,10 bei Gültigkeit in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke;
e) Für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für einen Tag mit € 4,10, wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist;
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 besagt:
(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
§ 43 Abs. 2a StVO 1960 besagt:
1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in – in der Verordnung zu bezeichnenden – nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 17. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Hernals, AB12012/34 vom 23.08.2012, 2012/47 vom 22.11.2012, 2013/14 vom 04.04.2013, und 2014/13 vom 27.03.2014) bestimmt Folgendes:
Artikel I
Aufgrund des § 43 Abs. 2a Z. 1 in Verbindung mit § 94d Z. 4a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird das gesamte Straßennetz des 17. Wiener Gemeindebezirkes sowie der Straßenzug in 1080 Wien, Hernalser Gürtel einschließlich Uhlplatz in linearer Verlängerung des Hernalser Gürtels, Gürtelbögen 43—89, als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone sowie den flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in 1160 Wien, abgegrenzt durch (...) beantragen können.
Artikel Il Überwachungsmittel
Auf Grund des § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 94d Z 1c StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmegenehmigung die Parkkarte (z. B. in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (z. B. in Form eines Parkklebers) im Sinne der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) bestimmt.
Der Beschuldigte ist der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachgekommen.
Mit Bescheid der MA67 vom 19.01.2016 wurde für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 insbesondere für den 17. Wiener Gemeindebezirk erteilt. Sie gilt aber unter anderem nicht in der Hernalser Hauptstraße auf Höhe des Tatorts. Eine Überschreitung der höchstzulässigen Abstelldauer wurde nicht festgestellt und lag auch nicht vor.
Die bekämpfte Verwaltungsstrafe wurde wegen Verkürzung der Parkometerabgabe verhängt. Die Entrichtung der Parkometerabgabe wurde aber durch Einlegen der Tagespauschalkarte nachgewiesen. Dass dies (nämlich der Nachweis der Entrichtung) nur in Verbindung mit einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V der Pauschalierungs-VO gilt, ist nicht so zu verstehen, dass die Parkometerabgabe für jene Örtlichkeiten nicht entrichtet wurde, die von der Geltung der Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung ausgenommen wurde. MaW: Die Parkometerabgabe wurde für den gesamten 17. Wiener Gemeindebezirk erteilt. Darauf, dass hinsichtlich der Hernalser Hauptstraße keine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung erteilt wurde, kommt es nicht an.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d der Pauschalierungs-VO gilt die Entrichtung der Parkometerabgabe „in allen Kurzparkzonen in Wien, ausgenommen der auf der Ausnahmebewilligung angeführten Straßen oder Bezirke“. Sie wird danach also nicht für jene Straßen entrichtet, für die die Ausnahmebewilligung gilt. Die Ausnahmebewilligung gilt für den Tatort nicht. Somit wurde die Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d der Pauschalierungs-VO entrichtet.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e der Pauschalierungs-VO wird die Parkometerabgabe pauschal entrichtet, „wenn die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmaßig eingeschränkt ist“. Die Ausnahmebewilligung ist auf ein solches Gebiet, nämlich (unter anderem) „hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone“ im 17. Bezirk eingeschränkt. Dieses Gebiet ist durch die GebietsVO Hernals, ABl 2012/34 vom 23.08.2012, 2012/47 “vom 22.11.2012, 2013/14 vom 04.04.2013 und 2014/13 vom 27.03.2014) klar definiert. Auch die Hernalser Hauptstraße auf Höhe des Tatorts liegt darin. Somit wurde die Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. e der Pauschalierungs-VO entrichtet.
Das Ziel der Ausnahme von der Ausnahmebewilligung besteht darin, das Verparken von Geschäftsstraßen zu unterbinden. Diesem Zweck ist durch das Miteinbeziehen in die Parkdauerbeschränkung Genüge getan. Keinesfalls rechtfertigen es wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen, eine doppelte Parkgebühr einzuheben. Genau dies wäre jedoch der Fall, wollte man der Rechtsmeinung der MA67 folgen, hat doch der Beschuldigte bereits durch die Tagespauschalkarte die Gebühr entrichtet. Die Entrichtung einer weiteren Parkgebühr ist nicht erforderlich.
Der Beschuldigte hat die Tagespauschalkarte gut sichtbar gemeinsam mit der Einlegetafel hinter die Windschutzscheibe gelegt. Dies stellt die einzige Voraussetzung für die Gültigkeit der Tagespauschalkarte dar. Dass es sich dabei um eine Straße handelt, die von der Ausnahmebewilligung ausgenommen ist, ist irrelevant, da sich die Ausnahme lediglich auf die Parkzeitbeschränkung bezieht. Dass die Einlegetafel mit der Tagespauschalkarte hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, findet seinen Grund darin, dass eine pauschale Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 2 Abs 1 lit. d und e der Pauschalierungs-VO nur „für Inhaber bzw. Inhaberinnen von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 “ möglich ist. Diese Anspruchsvoraussetzung wird damit nachgewiesen. Keinesfalls aber erfährt hiedurch der örtliche Bereich der Tagespauschalkarte eine Einschränkung. Diese gilt eben für das gesamte, durch die GebietsVO Hernals bestimmte Gebiet.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im Erkenntnis 2002/17/0156 einen im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zu beurteilen. In diesem war die mitbeteiligte Partei ebenfalls in Besitz einer Ausnahmebewilligung und erfolgte das Parken wie auch im gegenständlichen Fall in einer von dieser Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung ausgenommen Straße. Zusammengefasst hat der VwGH erwogen, dass sich der Bescheid eben nur auf eine Ausnahme von der Parkzeitbeschränkung bezieht, die Gebühr jedoch jedenfalls auch für die sogenannten Geschäftsstraßen bereits pauschal entrichtet wurde. Es lag daher mangels Überschreitung der zulässigen Parkzeit kein zusätzlicher Abgabentatbestand vor:
„Die mitbeteiligte Partei hat ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Kurzparkzonenbereich abgestellt, für das die Parkometerabgabe pauschal entrichtet war und sie hat nach ihren unbestrittenen Behauptungen die zulässige Parkzeit nicht überschritten. In diesem Fall verwirklichte die mitbeteiligte Partei keinen zusätzlichen Abgabentatbestand und es lag keine Verkürzung der Parkometerabgabe vor.“
Gleiches gilt für den gegenständlichen Fall. Der Beschuldigte stellte das Fahrzeug in der Hernalser Hauptstraße ab und legte die entwertete Tagespauschalkarte für den Vorfallstag samt Einlegetafel gut sichtbar hinter die Scheibe. Da sich die pauschale Gebührenabgabe auch auf die ausgenommenen Straßenteile (§ 2 Abs. 1 lit. d der Pauschalierungs-VO) bzw. auf den gesamten 17. Bezirk (§ 2 Abs. 1 lit. e der Pauschalierungs-VO) bezieht, liegt keine Verkürzung der Abgabe vor.
Selbst wenn man aber annimmt, der Beschuldigte habe dennoch gegen die ihm zur Last gelegte Bestimmung verstoßen, so wäre sein Verschulden nur gering und das Interesse an der Behörde nur unerheblich gestört, weshalb zudem eine falsche Ermessungsausübung der entscheidenden Behörde vorliegt und das Verfahren einzustellen, zumindest aber die Strafe herabzusetzen wäre.
Es werden daher gestellt die Anträge, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
1. das Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen,
2. in eventu aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung das Verfahren einstellen,
3. in eventu die Strafe hiefür herabsetzen.
Ich ersuche um eine mündliche Verhandlung dieser Verwaltungsstrafsache."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Verfassungs-Rechtslage:
Soweit der Beschuldigte einen Antrag an das Verwaltungsgericht Wien gestellt hat, darf zur Zuständigkeit auf die nachfolgenden Bestimmungen verweisen werden.
Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl. I 51/2012 (ausgegeben am 5. Juni 2012), und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG„mit 1. Jänner 2014 in Kraft“ getreten, lautet:
„(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“
Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl. I 51/2012 (ausgegeben am 5. Juni 2012), und gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG„mit 1. Jänner 2014 in Kraft“ getreten, lautet:
„(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
Die Ermächtigung der Landesgesetzgebung zur Begründung von Zuständigkeiten eines Verwaltungsgerichtes des Bundes ist laut Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm 52 zu Art. 131 B-VG, auf Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder iSd Art. 15 Abs. 1 beschränkt, also auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
§ 5 des [Wiener Landes-]Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 lautet:
„§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Demnach entscheidet über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Parkometerabgabe das Bundesfinanzgericht.
Rechtslage:
Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 2 Abs. 1 lit. d und e der Pauschalierungs-VO, §§ 45 Abs. 2 und 43 Abs. 2a StVO 1960 sowie ein Auszug aus der GebietsVO Hernals sind bereits in der Beschwerde dargestellt, darauf darf verwiesen werden.
Zur Beschwerde:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107).
In der Beschwerde wurde auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, das einen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft. Diesem Erkenntnis (VwGH 18.05.2004, 2002/17/0156) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
„Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Fassung LGBl. Nr. 28/2000, lautet auszugsweise:
§ 2 (2) Parkometergesetz: Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Magistrat mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit getroffen werden. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung dieser Vereinbarungen hat die Landesregierung durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festzulegen, die auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 423/1990, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen."
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich unbeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahe gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
Gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem dort gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken, und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, durch die Ausnahmegenehmigung sei das zeitlich unbeschränkte Abstellen des Kraftfahrzeuges im 4. und 5. Bezirk zulässig. Ausgenommen von dieser Möglichkeit des zeitlich unbegrenzten Abstellens sei u. a. die in der Wiedner Hauptstraße geltende Kurzparkzone. Die mitbeteiligte Partei habe die Parkometerabgabe für die gesamte Kurzparkzone des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirks pauschal entrichtet.
Dem hält die beschwerdeführende Behörde die Auffassung entgegen, die Parkometerabgabe sei für jene Straßen in pauschalierter Form entrichtet, für welche ein auf § 45 Abs. 4 StVO 1960 gestützter Bescheid erlassen worden sei, und nicht für jene Straßen, die vom Geltungsbereich des Bescheides ausgenommen seien.
Mit dem Bescheid des Magistrates vom 14. April 2000 wurde eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung im 4. und 5. Bezirk erteilt. Ausgenommen von dieser Ausnahmebewilligung ist u. a. die Wiedner Hauptstraße. Dies bedeutet, dass die mitbeteiligte Partei mit dem im Bescheid genannten Kraftfahrzeug von der Parkraumbeschränkung in der Wiedner Hauptstraße nicht befreit ist und sie die Parkzeitbeschränkung im Fall des Abstellens des Fahrzeuges in diesem Bereich zu beachten hat.
Im Bescheid vom 14. April 2000 heißt es weiter:
"Die Parkometerabgabe wurde gemäß § 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1994, im Zusammenhang mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20.6.1995 über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995, in Höhe von ATS 2904,-- (entspricht 211.04 EUR) entrichtet."
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 14/1999, lautet auszugsweise wie folgt:
"Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des LGBl. Nr. 8/1994 wird verordnet:
...
§ 2. (1) Die Parkometerabgabe ist bei pauschaler Entrichtung mit folgenden Beträgen vorzuschreiben:
a) Für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in dem jeweils gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordneten Gebiet für ein Jahr mit 1.320 S bei zehnstündiger Geltungsdauer der Kurzparkzone;
b) Für Inhaber von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für ein Jahr mit 1.320 S bei zehnstündiger Geltungsdauer der Kurzparkzone, wenn die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet bescheidmäßig eingeschränkt ist; ..."
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) vom 25. Februar 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1997, Zl. MA 46-V4-58/97, V5-59/97, lautet:
"Art. I
(1) Aufgrund des § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der in den gleichen Bezirken ab 2. Juni 1997 flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien 3 ... beantragen können."
Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk (Wieden und Margareten) vom 25. Februar 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1997, Zl. MA 46-V4-58/97, V5-59/97, lautet:
"Art. I
(1) Aufgrund des § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b der StVO 1960 wird das gesamte Straßennetz des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den ab 2. Juni 1997 kundgemachten Kurzparkzonen in den Bundesstraßen im 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk, Schönbrunner Straße ... beantragen können."
Die Parkometerabgabe ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 jeweils für ein gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 zur Abstellung von Kraftfahrzeugen verordnetes Gebiet pauschal zu entrichten. Die pauschale Entrichtung bezieht sich bei einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 - wie im Beschwerdefall - nach der Verordnungsbestimmung auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet und nicht nur auf einen mit Bescheid festgesetzten Bereich für das zeitlich unbeschränkte Abstellen eines Fahrzeuges innerhalb des mit Verordnung festgelegten Gebietes, zumal sich die beschwerdeführende Partei auf eine Verordnung, die das verordnete Gebiet um die Fläche der Wiedner Hauptstraße einschränken würde, nicht zu berufen vermag.
Im Beschwerdefall wurde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (und keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960) erteilt.
Wenn die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 sich auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht, dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 4. und 5. Wiener Gemeindebezirkes zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieser Bezirke mitumfasst, in dem auch für die mitbeteiligte Partei Parkzeitbeschränkungen bestehen. Bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung hat die mitbeteiligte Partei keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten.
Die mitbeteiligte Partei hat ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Kurzparkzonenbereich abgestellt, für das die Parkometerabgabe pauschal entrichtet war und sie hat nach ihren unbestrittenen Behauptungen die zulässige Parkzeit nicht überschritten. In diesem Fall verwirklichte die mitbeteiligte Partei keinen zusätzlichen Abgabentatbestand und es lag keine Verkürzung der Parkometerabgabe vor."
Ersetzt man in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes den 4. und 5. Bezirk durch den 17. Bezirk und die Wiedner Hauptstraße durch die Hernalser Hauptstraße, so kann man nur den Schluss ziehen, dass auch für den gegenständlichen Beschwerdefall keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten war, da eine Überschreitung der höchstzulässigen Parkdauer zum Tatzeitpunkt um 9:03 Uhr nicht erfolgt ist.
Wenn die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 20. Juni 1995 (in der derzeit geltenden Fassung) sich auf das gesamte gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 verordnete Gebiet bezieht, dann ist nach dieser Verordnung die Parkometerabgabe für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im Bereich des 17. Wiener Gemeindebezirkes zu entrichten. Damit ist auch der Bereich dieser Bezirke mitumfasst, in dem auch für die abgabepflichtige Partei Parkzeitbeschränkungen (wie in der Hernalser Hauptstraße) bestehen. Bei Einhaltung der Parkzeitbeschränkung hat die abgabepflichtige Partei keine weitere Parkometerabgabe zu entrichten (siehe oben VwGH 18.05.2004, 2002/17/0156).
Da somit keine Verkürzung der Parkometerabgabe bewirkt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis mangels Vorliegen der objektiven Tatseite der angeschuldeten Verwaltungsübertretung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 44 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Nachdem schon aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Da der Beschwerde stattgegeben wurde, waren gemäß § 52 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR keine Kosten des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 18. Juli 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen: | § 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise: |