BFG RV/7106075/2015

BFGRV/7106075/201517.2.2016

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106075.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 03.08.2015, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtende Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht in Österreich Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit als Hilfsarbeiter. Er hat in Ungarn einen Familienwohnsitz, an dem seine Lebensgefährtin und seine Kinder leben, in Österreich verfügt er seit dem Jahre 2009 einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Nebenwohnsitz in W..

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 beantragte der Bf. Kosten der Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. schriftlich am 16.6.2015 die beantragten Familienheimfahrten nachzuweisen:

" Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und
"Familienwohnsitz"das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im
Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?
- Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und
Höhe der dafür erhaltenen Beträge.
- Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder sonstige
Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen
Kosten?
- Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Enfernung/einfache
Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.
- Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung
und wie groß ist diese (Quadratmeter)?
- sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?
- Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber
(Bekanntgabe der Adresse)?
- Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und
wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers
erforderlich)?

EU/EWR-Bürgerinnen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
können gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies
gilt aber nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommen-
steuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte
nicht mehr als 11.000 Euro betragen. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterlie-
genden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzu-
weisen.

Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können und wollen, geben Sie dies bitte in Ihrer
Antwort bekannt und legen Sie die notwendige/n Bescheinigung/en (Formular E9) bei."

Da der Bf. nur einen Teil der geforderten Unterlagen vorlegte versagte die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid 2014 die einkommensteuerliche Anerkennung der beantragten Kosten von Familienheimfahrten.

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und legte dieser Fahrtkostenaufzeichnungen, Unterlagen über die Kfz Marke und das diesbezügliche Kennzeichen bei. Er gab überdies bekannt, dass er am Beschäftigungsort ein Zimmer in einem Wohnhaus mit anderen Arbeitskollegen gemietet habe. Der Arbeitgeber würde weder die Miete noch die Kosten der Familienheimfahrten vergüten. 

In einem weiteren Vorhalt ersuchte das Finanzamt, den Bf. nachfolgende Nachweise zu erbringen:

"Nachweis des Familienwohnsitzes in Ungarn (Grundbuchsauszug, Mietver-
 trag, Meldezettel sämtlicher dort wohnhafter Personen etc. mit Übersetzung)
- Bekanntgabe mit welchem Fahrzeug die Familienheimfahrten erfolgten (eigenes
 Auto, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaft etc.)
- Nachweis der Familienheimfahrten (Kopie des Zulassungsscheines, lückenloses
 Fahrtenbuch, Servicebelege etc. bei Benützung des eigenen Autos)
- Nachweis der Kosten für Familienheimfahrten (Tankrechnungen, Reparaturbelege
 etc. bei Benützung des eigenen Autos, Fahrkarten bei Benützung öffentlicher
 Verkehrsmittel etc.)
- Bekanntgabe ob und aus welchem Grund der Familienwohnsitz 
 beibehalten wird bzw. ob und aus welchem Grund die Verlegung des Familien-
 wohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

-Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie
 hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers)?
Sie werden ersucht, dieses Schreiben für Zuordnungszwecke mitzusenden."

Der Bf. übermittelte eine Reisekostenabrechnung, in der in Tabellenform die Daten der Hinfahrten nach Ungarn und der Rückfahrten nach Österreich, der Beginn und das Ende der jeweiligen Reise sowie ihre Dauer angegeben waren. Er fuhr durchschnittlich zweimal im Monat nach Ungarn, die einfache Wegstrecke betrug 340 Kilometer, insgesamt habe er im Streitjahr 15.640 Kilometer zurückgelegt.

Dem übermittelten Zulassungsschein sind die Daten des auf den Bf. zugelassenen Fahrzeuges zu entnehmen, den eingescannten und schlecht lesbaren Meldekarten sind die Daten der Familienmitglieder nicht erkennbar.

Nach einer EU/EWR Bescheinigung vom 8.7.2015 hat der Bf. im Ansässigkeitsstaat keine Einkünfte erzielt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2015 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, da die benötigten Unterlagen lediglich zum Teil beigebracht worden sind.

Im Vorlageantrag ersuchte der Bf. erneut um Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Kosten und übermittelte nochmals die oben genannten Unterlagen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden Meldebescheinigungen, den Daten aus dem Familienbeihilfenakt und der Bescheinigung EU/EWR vom 28.7.2015 ergibt sich, dass der Bf. seit dem Jahre 2009 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet und nur hier erwerbstätig war. In Ungarn hat er einen Hauptwohnsitz, an dem im Streitjahr  seine Lebensgefährtin und seine zwei minderjährigen Kinder gewohnt haben. Der Bf. war nur in Österreich erwerbstätig und erzielte demnach in Ungarn keine Einkünfte.

Kosten für Familienheimfahrten sind grundsätzlich Aufwendungen für die private Lebensführung. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen, und den Bf. ein Mehraufwand begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale trifft. 

Im Beschwerdefall hat der Bf. schon seit langer Zeit eine doppelte Haushaltsführung angelegt, sodass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen.

Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178, VwGH 21.6.2007, 2005/15/0079). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047, VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038).

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

Vor diesem Hintergrund kann dem Bf. angesichts der Tatsache, dass sein Familienwohnsitz in Ungarn vom inländischen Nebenwohnsitz 350 Kilometer entfernt ist,  eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden.

Allerding muss im Beschwerdefall geprüft werden, aus welchen Gründen eine Wohnsitzverlegung nach Österreich wirtschaftlich unverhältnismäßig
sein sollte. Das Finanzamt hat den Bf. in diesem Zusammenhang ersucht, die Gründe bekannt zugeben, die eine solche Wohnsitzverlegung unzumutbar machen würden.

Der Bf. hat jedoch keine Umstände genannt, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus erheblichen privaten Gründen als nicht möglich darlegten. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.

Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich somit für das Streitjahr keine wirtschaftlich bedeutenden Gründe, die eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes rechtfertigen würden. Dass am Familienwohnsitz in Ungarn die Lebensgefährtin und zwei minderjährige Kinder leben, und der Bf. selbst in Ungarn nicht erwerbstätig war sind Feststellungen, auf Grund derer in ihrer Gesamtheit ohne Angabe anderer erheblich privater oder bedeutender wirtschaftlicher Gründe eine Wohnsitzverlegung nach Österreich für zumutbar erachtet werden muss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Diesbezüglich halten die LStR in Rz 354 fest, dass einem Steuerpflichtigen in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zugemutet werden kann, den Wohnsitz zu verlegen, beziehungsweise er nach Ablauf dieses Zeitraumes darzulegen hat, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037 mwN).

Da der Bf. der Beweisführung wesentlich näher steht, lag es an ihm die Gründe für die Unzumutbarkeit einer Verlegung des Familienwohnsitzes zu nennen und das Vorhandensein konkreter Nachteile anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Daraus ergibt sich, dass es nicht Sache des Bundesfinanzgerichts ist, diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0039).

Somit war wegen fehlender wirtschaftlich bedeutender Gründe die Beibehaltung des vom Beschäftigungsort weit entfernten Familienwohnistzes als privat veranlasst zu beurteilen. D ie vom Bf. beantragten Kosten für Familienheimfahrten waren demnach als Kosten der privaten Lebensführung einkommensteuerrechtlich nicht in Abzug zu bringen.

 

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung ergibt sich aus der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.

 

 

 

Wien, am 17. Februar 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.07.2007, 2006/15/0047
VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038
VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083
VwGH 22.04.1986, 84/14/0198
VwGH 28.09.2004, 2001/14/0178
VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079
VwGH 22.11.2006, 2005/15/0011

Stichworte