BFG RV/1200027/2014

BFGRV/1200027/201413.1.2016

Verbringung eines aufgeladenen, amtlich zugelassenen Beförderungsmittels durch einen Dritten in das Zollgebiet der Union

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.1200027.2014

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/16/0010. Mit Erk. v. 30.6.2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/1200024/2016 erledigt.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwerde­sache Bf , Adr , Tschechien, vertreten durch V. , Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 10. Juni 2014, Zahl ****** /90183/06/2014, betreffend Eingangsabgaben,


zu Recht erkannt:
 

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

Entscheidungsgründe


I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10. Juni 2014, Zahl ******/90183/06/2014, teilte das Zollamt Z. dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung gemäß Art. 202 Abs. 1 Buch­sta­be a) Zollkodex (ZK) entstandener Eingangsabgaben in Höhe von € 54.400,00 mit. Der Beschwerdeführer habe am 22. Mai 2014 das Kraftfahrzeug der Marke Ferrari F 12, amtliches Kennzeichen XX******, aufgeladen auf einen Anhänger, ohne Gestellung und förmlicher Anmeldung zu einem Zollverfahren und somit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 unter Berufung auf die er­teilte Voll­macht neben der Beschwerde gegen den gegenüber der S-AG er­gan­genen Beschlagnahmebescheid vom 2. Juni 2014 der Rechtsbehelf der Be­scheid­be­schwer­de ein­gebracht.

Der Beschwerdeführer brachte als Begründung im Wesentlichen vor, dass Sportwägen wie der gegenständliche Ferrari vor allem in den ersten Jahren nach Erstzulassung einen überproportionalen Wertverlust unterliegen würden. Deshalb sei es üblich Überstellungen über längere Distanzen durch einen Fahrzeugtransport durchzuführen. Zu diesem Zweck sei über den Kontaktmann des Schweizer Ferrari-Händlers die Abwicklung des Transportes organisiert worden. Das auf die Schweizer Gesellschaft S-AG amtlich zugelassene Fahrzeug sei dazu bestimmt gewesen, vom ebenfalls in der Schweiz ansässigen Präsidenten des Verwaltungsrates der Gesellschaft, im Rahmen eines Golfturniers in Prag zum eigenen Gebrauch verwendet zu wer­den. Da die Voraussetzungen des Art. 558 ZK-DVO für die vor­über­ge­hen­de Ver­wendung erfüllt gewesen seien, wären keine Einfuhrabgaben fest­zusetzen ge­we­sen.

Das Fahrzeug sei auch nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wor­den. Nach Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO könnten Zollanmeldungen zur vor­über­gehenden Ver­wendung für die in den Artikeln 556 bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung i.S.d. Art. 233 ZK-DVO nach Maßgabe des Art. 579 ZK-DVO abgegeben werden. Die Tat­sache, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung auf einen An­hän­ger verladen gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Qualifizierung als Beförderungsmittel im Straßenverkehr sei nicht von einer zum Zeit­punkt der Zoll­an­mel­dung auch notwendigen tatsächlichen Verwendung als Be­för­de­rungs­mittel abhängig. Die Verbringung durch den Be­chwerdeführer sei als konkludente Zoll­an­mel­dung in direkter Vertretung für seinen Auf­trag­geber anzusehen gewesen.

Das Zollamt wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. August 2014, Zahl ******/90183/10/2014, als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom 9. September 2014. Die ursprüngliche Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 zurückgezogen.
 

II. Sachverhalt:

Am 22. Mai 2014 verbrachte der Beschwerdeführer, ein in der Tschechischen Republik ansässiger Einzelunternehmer, das Kraftfahrzeug der Marke Ferrari F 12, amtliches Kennzeichen XX******, aufgeladen auf einen Anhänger, von der Schweiz kommend auf dem Weg nach Prag über die Zollstelle Zs in das Zollgebiet der Union. Eine ausdrückliche Zollanmeldung wurde beim Passieren der Zollstelle nicht abgegeben.

Der Auftrag zur Überführung des Fahrzeuges erfolgte durch C. mit Sitz in N./Schweiz, welche wiederum von der Fahrzeugeigentümerin damit beauftragt wurde, die Überführung zu organisieren.

Das aufgeladene Fahrzeug war dazu bestimmt im Rahmen eines Golfturniers in Prag vom Präsidenten des Verwaltungsrates der Fahrzeugeigentümerin, der S-AG, benutzt zu werden und im Anschluss daran wieder in die Schweiz auszuführen. Feststellungen, dass das Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen benützt werden hätte sollen, wurden nicht getroffen.
 

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig schlüssig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Zollamtes.

 

IV. Rechtslage:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Zollkodex (ZK) kann sich jedermann unter den Vor­aus­setzun­gen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buch­sta­be b) erlassenen Vorschriften gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen ver­tre­ten lassen.

Die Vertretung kann nach dessen Absatz 2 direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter in eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt, sein.

Nach Absatz 4 leg.cit. muss der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) können Zoll­an­mel­dungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

"a) ...

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) ...

d) ..."

Nach Art. 234 ZK-DVO gelten Waren als vor­schrifts­wi­drig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willens­äuße­rung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die ver­brachten oder ausgeführten Wa­ren die Voraussetzungen des Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durch­führungsverordnung.

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 555

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) „gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

b) „eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;

c) „Binnenverkehr": …"

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

 

V. Rechtliche Erwägungen:

Das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO. Es ist außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person, nämlich der S-AG, amtlich zugelassen. Das Fahrzeug war auch dazu bestimmt von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person benutzt zu werden. Eine Verwendung durch den Beschwerdeführer wurde weder festgestellt, noch ergibt sie sich aus den Umständen des Falles. Eine Verbringung über die Zollgrenze auf „eigener“ Achse wird nach Art. 558 ZK-DVO nicht verlangt.

Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als Transportunternehmer, welcher beauftragt wurde das Kraftfahrzeug von der Schweiz nach Tschechien zu verbringen, dieses durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze konkludent auf Rechnung der Auftraggeberin zur vorübergehenden Verwendung anmelden durfte.

Die vom Zollamt vertretene Ansicht, dass im Falle eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch, bei dem als Verwender und Inhaber des Zollverfahrens nur eine natürliche Person in Betracht komme, welche das Fahrzeug zur Beförderung der eigenen Person verwende, es also selber lenke, ein Vertreter nur eine andere natürliche Person sein könne, die als Fahrzeugführer agiere, wobei der Verfahrensinhaber sich selbst im Fahrzeug befinden müsse, überzeugt nicht.

Nach Art. 5 Abs. 1 ZK kann sich jedermann unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Abs. 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Abs. 2 Buchst. b) erlassenen Vorschriften, gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen. Eine Einschränkung auf den gewerblichen Verkehr oder bestimmte Anmeldungsformen ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.

Art. 5 Abs. 4 ZK verlangt die Erklärung „für die vertretene Person“ zu handeln. Es muss also feststehen, für welche Person die Verfahrenshandlung vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Umständen des Transports und der mitgeführten Dokumente (Transportauftrag, Zulassung) klar erkennbar und leicht kontrollierbar, dass der Beschwerdeführer nicht im eigenen Namen, sondern auf Rechnung des Auftraggebers handelte.

Nach § 38 ZollR-DG genügt für die indirekte Vertretung die Innehabung der Dokumente. Dem zuletzt genannten Erfordernis ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedenfalls Genüge getan (vgl. Witte, Zollkodex 6 , Art. 5 Rz 24a ff, insbesondere Rz 24f).

Der Beschwerdeführer konnte somit als indirekter Vertreter das Fahrzeug konkludent im Sinne des Art. 232 ZK-DVO zur vorübergenden Verwendung anmelden. Diese Be­stim­mung schränkt die kon­kludente Zollanmeldung zur Über­füh­rung in die vorüber­gehende Ver­wendung nicht auf "eigene" Fahrzeuge ein und nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO müssen Zulassungs­inhaber und Ver­wen­der auch nicht ein und dieselbe Person sein.sein.

Eine widerrechtliche Verwendung des in Rede stehenden Beförderungsmittels durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Die beabsichtigte Verwendung durch den in der Schweiz ansässigen Präsidenten des Verwaltungsrates wäre im Rahmen des Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO ebenfalls zulässig gewesen.

Soweit das Zollamt in seinem Bescheid bei den gegebenen Umständen die Überführung in das Versandverfahren als einzig zulässiges Zollverfahren ansieht, ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 512 ZK-DVO die Verbringung einer Ware von der Zollstelle der Überführung in das Verfahren zum Bestimmungsort formlos durchgeführt werden kann. Der entsprechende Antrag gilt im Falle einer Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung gleich der Bewilligung des Verfahrens als gestellt und bewilligt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben.
 

VI. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur grundsätzlichen Rechtsfrage der Vertretung im Falle einer Zollanmeldung durch an­dere Formen der Willensäußerung liegt keine Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes vor. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

 

 

Innsbruck, am 13. Jänner 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Art. 234 ZK-DVO, VO 2454/93 , ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1

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