Die Familienbeihilfe zählt nicht zu den Kernleistungen der Sozialhilfe im Sinne des Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101139.2014
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R
in der Beschwerdesache Bf.,
gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom 18.12.2013 zu VNR 000 betreffend Rückforderung der im Zeitraum Juni 2013 bis August 2013 zu Unrecht für die Kinder A-D bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.474,00 €
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und lebt mit ihren vier Kindern in Österreich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Kinder sind subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des AsylG 2005; Ablichtungen der Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG wurden dem Finanzamt im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches im November 2013 vorgelegt. Ferner wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern sich nicht mehr in der Grundversorgung des Landes Oberösterreich befindet. Schließlich wurde eine unselbständige Erwerbstätigkeit ab 23.9.2013 durch eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen.
Diese Erwerbstätigkeit wird auch im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ausgewiesen, ebenso wie eine Beschäftigung als Arbeiterin im Zeitraum 1.1.2013 bis 16.5.2013. Im Zeitraum 17.5.2013 bis 22.9.2013 hat die Beschwerdeführerin dagegen Arbeitslosengeld bezogen (bzw. vom 13.6.2013 bis 15.6.2013 Krankengeld).
Da somit für den Zeitraum 17.5.2003 bis 22.9.2003 keine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 4 FLAG vorlag, forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 18.12.2013 die für die Monate Juni bis August 2013 für die vier Kinder gewährten Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 2.474,00 € zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten". Handschriftlich ist dazu auf der im Akt erliegenden Ausfertigung vermerkt, dass (bei der EDV-unterstützten Erstellung des Bescheides) irrtümlich ein falscher Begründungscode eingegeben worden sei; richtig wäre der Code C230 gewesen.
Die rückgeforderten Beträge wurden auf einem eigenen Abgabenkonto mit der StNr. 000/0000 erfasst; der Beschwerdeführerin wurde dazu auch eine entsprechende Buchungsmitteilung zugesendet.
In einer nicht unterschriebenen "Stellungnahme" vom 14.1.2014 "wegen: Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe; Buchungsmitteilung Nr. 1/2013 vom 18.12.2013", die dem Finanzamt mit Telefax vom 16.1.2014 übermittelt worden ist, führte die Beschwerdeführerin aus:
"Mit do. Mitteilung vom 18.12.2013 wurde ich darüber informiert, dass ich im Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 sowie von September 2013 bis November 2014 Anspruch auf Familienbeihilfe für meine vier Kinder habe. Gleichzeitig erhielt ich eine Buchungsmitteilung, auf der gleich einem Kontoauszug ein "neuer Kontostand" mit einem "Rückstand" in Höhe von € 2.474,-- angeführt wurde. Eine Begründung für diesen Buchungsstand ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Vermutlich ist damit in Bezug auf bereits ausbezahlte Familienbeihilfe ein Rückzahlungsbegehren von Seiten des Finanzamtes für einen bestimmten Zeitraum gemeint.
Für den Fall, dass die Behörde das Rückzahlungsbegehren auf meine Arbeitslosigkeit in den Sommermonaten 2013 stützt, ist dem zu entgegnen, dass eine solche Rückforderung insb geltendem EU-Recht widerspricht.
Meine Kinder und ich sind subsidiär Schutzberechtigte iSd AsylG 2005. Wir beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Gem § 3 Abs 4 FLAG haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Zeiten einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit sind bei verfassungskonformer und EU-rechtskonformer Interpretation der angeführten Bestimmung einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. Vgl. dazu insb folgende Normen: Gem Art 1 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idF der Berichtigung ABIEU Nr. L 200 vom 07.06.2004 bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Gem Art 1 lit t leg cit bezeichnet der Ausdruck "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Gem Art 91 leg cit gilt die Verordnung ab dem Tag des lnkrafttretens der diesbezüglichen Durchführungsverordnung. Dies ist die VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche gem deren Art 97 mit 01.05.2010 in Kraft getreten ist und zum fraglichen Zeitpunkt bereits in Geltung stand. Vgl. zu dieser Thematik auch VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0152.
Der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, der insofern auch die Funktion eines Auslegungsbehelfs zukommt, ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass jemand auch in einer nach den Sozialvorschriften gleichgestellten Situation als "beschäftigt" anzusehen ist (vgl. auch die Erwägungsgründe Nr. 6, 9 und 11 leg cit). Für den Zeitraum, in dem ich eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, bin ich somit ebenfalls als (unselbstständig) erwerbstätig iSd zitierten Bestimmung einzustufen. Weiters stellt das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung dar und knüpft unmittelbar an eine Erwerbstätigkeit an bzw. substituiert das Erwerbseinkommen. Sozialversicherungsrechtlich werden Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wird, ohnedies als Ersatzzeiten eingeordnet.
Es wird somit um Abstandnahme von einer Rückforderung ersucht."
In einer weiteren "Stellungnahme" vom 14.2.2014 zu einer Zahlungsaufforderung vom 11.2.2014 betreffend das erwähnte Abgabenkonto verwies die Beschwerdeführerin auf die per Fax am 16.1.2014 übermittelte Stellungnahme vom 14.1.2014. Ferner wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass ihr "zu keinem Zeitpunkt ein Bescheid mit einer derartigen Vorschreibung zugestellt" worden sei.
Ungeachtet dessen wertete das Finanzamt die am 16.1.2014 übermittelte Stellungnahme vom 14.1.2014 als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid und trug der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.2.2014 die Nachholung der fehlenden Unterschrift auf.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20.2.2014, der eine unterschriebene Ausfertigung der Stellungnahme vom 14.1.2014 angeschlossen war, nach.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2014 die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG als unbegründet ab, da die Beschwerdeführerin "im Beschwerdezeitraum" weder eine selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 finde keine Anwendung auf Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde.
Im Vorlageantrag vom 25.6.2014 verwies die Beschwerdeführerin zunächst auf den "Schriftsatz vom 14.02.2014" (gemeint wohl: 14.1.2014). Sodann wurde ausgeführt, dass in keinem Schreiben des Finanzamtes, auch nicht in der Beschwerdevorentscheidung, angeführt sei, auf welche konkrete Zeitspanne sich die Behörde beziehe. Die Grundlage der behördlichen Schreiben sei daher nach wie vor unbestimmt bzw. nicht eindeutig. Hingewiesen werde ferner darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sehr wohl als Auslegungsbehelf anzusehen sei (vgl. VwGH 29.05.2013, Zl. 2010/16/0152). Weiters berief sich die Beschwerdeführerin auf Art 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Status-Richtlinie) in Verbindung mit deren Erwägungsgrund Nr. 45, der laute: "Personen, denen internationaler Schutz (womit gem Art 2 lit b leg cit auch subsidiärer Schutz gemeint ist) zuerkannt worden ist, sollen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Die Möglichkeit der Einschränkung auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung [ ... ] bei Elternschaft umfasst sind." Die Ausführungen der Behörde, wonach die zitierten Normen auf Personen, denen eine "Aufenthaltsgenehmigung" nach dem AsylG zuerkannt wurde, nicht anwendbar seien, wären vor diesem Hintergrund unrichtig. Schließlich wiederholte die Beschwerdeführerin auf Seite 3 des Vorlageantrages ihren Einwand, bislang keinen Bescheid erhalten zu haben und führte näher aus, dass der erhaltenen Buchungsmitteilung keine Bescheidqualität zukomme.
Am 22.7.2014 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Stellungnahme vom 11.8.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht mit, dass ihr sehr wohl ein mit 18.12.2013 datiertes Schreiben mit der Überschrift "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" übermittelt worden sei. Da es sich in diesem Zusammenhang um einen Irrtum ihrerseits handle, mögen die entsprechenden Ausführungen auf Seite 3 ihres Vorlageantrages unbeachtet bleiben, da sie einen Bescheid erhalten habe und dies nicht bestritten werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Für die Beurteilung von Anbringen im Sinne des § 85 BAO kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. Willensmängel betreffende zivilrechtliche Normen (z.B. § 871 ABGB zum Irrtum) geltend auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO. Im Allgemeinen wird die Aufklärung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB rechtzeitig sein, wenn sie vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit ausgehenden Bescheides erfolgt (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Die "Stellungnahme" vom 14.1.2014 nahm ausdrücklich auf die "Buchungsmitteilung Nr. 1/2013 vom 18.12.2013" Bezug. Im gesamten Verfahren vor dem Finanzamt, insbesondere auch in der Stellungnahme vom 14.2.2014 und selbst noch im Vorlageantrag vom 25.6.2014 hatte die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, einen Rückforderungsbescheid erhalten zu haben. Bei dieser Verfahrenslage war es daher verfehlt, die "Stellungnahme" vom 14.1.2014 entgegen den ausdrücklichen Prozesserklärungen der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen einen Bescheid, den sie nach den damaligen eigenen Angaben gar nicht erhalten hatte, zu werten.
Erst durch die Stellungnahme vom 11.8.2014 – und damit noch rechtzeitig im oben aufgezeigten Sinn – verwies die Beschwerdeführerin auf den ihr in diesem Zusammenhang unterlaufenen Irrtum und erklärte, dass sie den Rückforderungsbescheid vom 18.12.2013 erhalten hat. Erst aufgrund des noch rechtzeitig aufgeklärten Irrtums kann die Stellungnahme vom 14.1.2014 (gerade noch) als Beschwerde gegen diesen Bescheid gewertet werden.
Inhaltlich ist im gegenständlichen Fall die Auslegung des § 3 Abs. 4 FLAG strittig. Nach dieser Bestimmung haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in dem vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum (Juni bis August 2013) der Status subsidiär Schutzberechtigter zukam, steht im vorliegenden Fall ebenso fest wie die Tatsache, dass in diesen Monaten keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden. Allerdings war die Beschwerdeführerin in diesen Monaten weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig, sondern arbeitslos.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass sie ungeachtet dessen auch für diesen Zeitraum einen Beihilfenanspruch gehabt hätte, ist aus folgenden Gründen verfehlt:
Die VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich nach deren Art. 2 auf Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Als Flüchtling gilt dabei gemäß Art. 1 lit. g der VO eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28.7.1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsbürgerin der Russischen Föderation keine Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, und als subsidiär Schutzberechtigte auch kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Dass dieses Verordnung als "Auslegungsbehelf" für einen nicht unter ihren Anwendungsbereich fallenden Sachverhalt dienen soll, ergibt sich weder aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.2013, 2010/16/0152), noch ist eine solche Heranziehung der Verordnung "unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes" geboten (insofern verfehlt die vom Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis aufgehobene Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates). Die VO (EG) Nr. 883/2004 kann nicht "als Auslegungsbehelf" dafür dienen, ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu "begründen" und so die derzeit bestehende unionsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zu negieren. Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht nur dann verletzt, wenn Gleiches ungleich, sondern auch dann, wenn Ungleiches gleich behandelt wird.
In der Statusrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes wurde im Erwägungsgrund Nr. 34 ausgeführt: "Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden."
Art. 28 dieser Richtlinie betreffend Sozialleistungen bestimmte:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Diese Statusrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 neu gefasst. In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 45 zu dieser Richtlinie wird ausgeführt: "Insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle ist es angezeigt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Bei der Sozialhilfe sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, durch das nationale Recht bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung der Sozialhilfe auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass zumindest eine Mindesteinkommensunterstützung sowie Unterstützung bei Krankheit oder bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst sind, soweit diese Leistungen nach dem nationalen Recht eigenen Staatsangehörigen gewährt werden".
Art. 29 dieser neu gefassten Richtlinie bestimmt betreffend Sozialleistungen:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.
Die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG wurden somit unverändert in Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2011/95/EU übernommen. Auch der Erwägungsgrund Nr. 34 zur Stammfassung der Statusrichtlinie wurde in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungsgrund Nr. 45 der Neufassung unverändert überführt. In diesem Bereich (betreffend Sozialleistungen) ergeben sich daher überhaupt keine Änderungen zur bisherigen Rechtlage. Die Kommission ist mit dem Versuch, die Unterschiede zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Sozialhilfeleistungen zu beseitigen, völlig gescheitert (Severin Glaser, Die neue Statusrichtlinie, FABL 3/2011-I, 29).
Angesichts der unveränderten Rechtslage kann auch die bisher zu Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der alten Fassung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Art. 29 Abs. 2 der Statusrichtlinie in der Neufassung herangezogen werden. Im Erkenntnis VwGH 29.9.2011, 2011/16/0065, hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe um eine Transferleistung handelt, die nicht zur Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der (alten) Statusrichtlinie zählt.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG unionsrechtswidrig sein soll und daher – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – einer "EU-rechtskonformen Interpretation" bedürfte, lässt doch Art. 29 Abs. 2 der neugefassten Statusrichtlinie eine Einschränkung der Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen, zu denen die Familienbeihilfe eben nicht zählt, ausdrücklich zu.
Dass Zeiten nach der rechtlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht mehr Zeiten sind, in denen eine Person unselbständig erwerbstätig im Sinne des § 3 Abs. 4 FLAG ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 29.5.2013, 2010/16/0152, betont.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 4 FLAG bestehen beim Bundesfinanzgericht schon deswegen nicht, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei der Gewährung familienfördernder Maßnahmen wie der Familienbeihilfe stets den großen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont (z.B. VfGH 16.3.2007, B1397/06 mwN).
Insgesamt gesehen erweist sich daher der angefochtene Rückforderungsbescheid als rechtmäßig. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG); dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.
Linz, am 29. September 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152 |