BFG RV/7102031/2015

BFGRV/7102031/201524.6.2015

Konkurs und Vorsteuerberichtigung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102031.2015

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RiMS in der Beschwerdesache vom 9. Dezember 2014, Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 05.11.2014, über die Festsetzung von Umsatzstzeuer für 08/2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xxx wurde über die gmbh das Konkursverfahren eröffnet und Dr.T als Masseverwalter eingesetzt.

In der Folge wurde mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 08/2014 vom 5. November 2014 eine Berichtigung der bisher geltend gemachten Vorsteuern im Ausmaß von € 7,000,00 vorgenommen und die Umsatzsteuer für den Zeitraum in dieser Höhe festgesetzt.

Dagegen richtet sich die vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der gmbh (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet und mit Bf. abgekürzt) eingebrachte Beschwerde vom 9. Dezember 2014, in der Folgendes releviert wird:

"Die im Schätzungswege ermittelte Vorsteuerkorrektur ist überhöht. Laut beiliegendem Anmeldeverzeichnis befinden sich Vorsteuern im Ausmaß von 20 % lediglich in den Anmeldungen ON 2,3 4 und 10. Die Gesamtsumme dieser Forderungen beträgt EUR 16,635,72 brutto. Die entspricht einer zu korrigierenden Vorsteuer von EUR 2,772,62..."

Nach Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Februar 2015, da diese nur per Fax, postalisch oder über finanzonline, nicht aber per E-mail übermittelt werden könne und nachfolgendem Vorlageantrag vom 3. März 2015 wurde die Beschwerde, die laut vorgelegtem Sendebericht per Telefax am 9.12.2014 übermittelt worden ist, dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und der zu Grunde liegende Sachverhalt im Vorlagebericht erläuternd wie folgt zusammengefasst:

"Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am XXX das Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Zeitraum 08/2014 erfolgte eine Festsetzung der Umsatzsteuer, wobei die gemäß § 16 UStG vorzunehmende Vorsteuerkorrektur geschätzt wurde. Der FSU Bescheid 08/2014 wurde vermutlich am 10.11.2014 (nach drei Werktagen) zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.12.2014, rechtzeitig eingebracht per e-Fax am 09.12.2014. Die Beschwerde wurde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, weil irrigerweise von einer Einbringung per e-mail ausgegangen wurde. In der Beschwerde wird die Höhe der Schätzung der Vorsteuerkorrektur angefochten. Der Beschwerde wurde ein Anmeldeverzeichnis angeschlossen. Demnach wäre die Vorsteuerkorrektur lediglich in der Höhe von 2.772,62 € anzusetzen."

Abschließend führte das Finanzamt ins Treffen die Beschwerde sei rechtzeitig und dem Grund nach berechtigt. Die Vorsteuerberichtigung sei laut Beschwerdeantrag anzusetzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, lauten:
"(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist...
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn
1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen."

Zwischen den Verfahrensparteien ist nunmehr unstrittig, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig und auch zulässigerweise mit E-Fax eingebracht worden ist. Auch aus dem Veranlagungsakt ergibt sich kein gegenteiliger Hinweis.

Vom Finanzamt wird zudem nicht bestritten, dass das Beschwerdevorbringen dem Grunde nach berechtigt ist. Nach Ausführungen der Amtspartei, ist jedoch auf Grund der Angaben im Anmeldeverzeichnis bei Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen von einer Vorsteuerberichtigung in Höhe von € 2,772,62 € anstatt der im angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid angesetzten Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von € 7,000,00 auszugehen.

Wie von den Verfahrensparteien beantragt, war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Umsatzsteuer für 08/2014 wie folgt festzusetzen:

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen, Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)

0,00 €

Summe Umsatzsteuer

0,00 €

Gesamtbetrag der Vorsteuern

0,00 €

Berichtigung der Vorsteuer gem. § 16 UStG

2,772,62 €

Zahllast

2,772,62 €

 

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Wien, am 24. Juni 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Stichworte