BFG RV/2100382/2014

BFGRV/2100382/201428.8.2015

Verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer ist beim Rechtsnachfolger nicht gemäß § 239 BAO zurückzahlbar

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100382.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin , gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 04.11.201, betreffend Rückzahlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Bf. (=GmbH) wurde im Jahr 2002 letztmals zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Laut Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 24.10.2003 wurde die Mindestkörperschaftssteuer in Höhe von 1.749,89 Euro (1.750 minus 0,11 Gutschrift) festgesetzt.

Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für die nächsten Veranlagungsjahre verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 13.358,76 Euro zur Verfügung stehe. 

Die GmbH wurde am 25.09.2003 gelöscht. Für 2003 erfolgte keine Veranlagung und keine Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer.

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) trat die Rechtsnachfolge der GmbH als Einzelunternehmerin im Sinne des § 9 UmGrStG an. 

Die Einkommensteuer der Bf. für 2003 betrug laut Bescheid vom 714,18 Euro, welche mit der Mindestkörperschaftsteuer der GmbH verrechnet wurde.

Der verbleibende, verrechenbare Betrag an Mindestkörperschaftsteuer reduzierte sich danach auf 12.664,58 Euro.

Die festgesetzte Einkommensteuer der Bf. betrug ab 2004 bis einschließlich 2014 Null.

Ab dem Jahr 2003 bezog bis einschließlich 2014 bezog die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seit  2011 ist sie Empfängerin eines Ruhegenusses der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.

Die Einkünfte der Bf. aus Gewerbebetrieb waren entweder mit Verlusten aus Vorjahren zu verrechnen oder  waren so gering, dass sie zu keiner Steuervorschreibung führten.

Die Bf. beantragte mit Eingabe vom 23.10.2013 die verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 13.358,76 Euro samt Zinsen zurückzuzahlen.

Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf dem Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben in Höhe von 395,89 Euro, resultierend aus Umsatzsteuergutschriften.  

Diese Guthaben wurde am 04.11.2013 zurückgezahlt.

Laut Bescheid vom 04.11.2013 wurde das Rückzahlungsansuchen teilweise abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass auf dem Abgabenkonto der Bf. nur ein Guthaben in Höhe des zurückgezahlten Betrages bestand.

Die Bf. brachte in der Folge Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid vom 04.11.2013 betreffend die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages vom 23.10.2013 ein.

Die Bf. führte darin aus, dass die noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 12.664,58 Euro (13.358,76 -714,18, siehe oben) an sie zurückzuzahlen sei.

In eventu wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da ihr vom Finanzamt telefonisch als auch persönlich die Rückzahlung des Guthabens nach Beendigung ihrer Selbständigkeit zugesagt worden sei.

Das Finanzamt wies sie Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.20014 ab.

Es habe nur ein Betrag von 395,89 Euro rückbezahlt werden können, da das Abgabenkonto der Bf. nur ein Guthaben in dieser Höhe aufgewiesen habe.

Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer könne nur mit Abgabenschuldigkeiten  künftiger Veranlagungen  gegenverrechnet werden.
Da die Bf. aber laufend Verluste aus ihrem Einzelunternehmens erwirtschafte, sei dies bisher nicht möglich gewesen. 

In der Folge stellte die Bf. einen Vorlageantrag.

Beweiswürdigung:

Faktum ist, dass für die Bf. seit dem Jahr  2004 bis einschließlich 2014 keine Einkommensteuerschuld angefallen ist, da ihr Einkommen in den jeweiligen Veranlagungsjahren unter der Freigrenze des § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 lag.

Lediglich für das Jahr 2003 betrug die Einkommensteuer der Bf. 714,18 Euro. Dieser Betrag wurde mit der Mindestkörperschaftsteuer der GmbH verrechnet.

 

Rechtslage:

§ 239 Abs. 1 BAO .

"Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind."

§ 9 Abs. 8 Umgründungssteuergesetz (=UmgrStG)

"Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, sind den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Dabei sind die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. § 24 Abs. 4 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger, wenn der Betrieb nach § 7 Abs. 1 am Ende des Jahres, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch vorhanden ist; unabhängig von diesem Betriebserfordernis ist auf die Einkommensteuer, die auf Veräußerungsgewinne gemäß § 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 dieses Betriebes entfällt, eine Anrechnung vorzunehmen. § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden."

 

Erwägungen

Ein Guthaben auf einem Abgabenkonto liegt dann vor, wenn die Summe der Gutschriften die Lastschriften übersteigt, wenn  somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (OGH 24.6.1992, 1 Ob 15/92, JB11993, 399; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; 25.6.2009, 2007116/ 0121).

Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB VwGH 26.06.2003, 2002/16/0286-0289; 01.03.2007, 2005/15/0137; 25.02.2010, 2009/16/0311; 24.01.2013, 2012/16/0025).

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216) zu klären (zB Arnold, AnwB11998, 729; VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043; 28.02.2008, 2006/16/0129; 25.06.2009, 2007/16/0121, siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 5. Auflage, § 239 Rz. 1ff ).

Auf dem Abgabenkonto der Bf. befand sich am Tag der Bescheiderlassung, am 04.11.2013, lediglich ein Guthaben in Höhe von 395,89 Euro, welches an die Bf. zurückbezahlt wurde.

Im Übrigen wurde der Antrag vom 23.10.2013 mangels bestehendem Guthabens zu Recht abgewiesen.

Die Bf. vermeint nun, dass ihr die verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer der GmbH, deren Rechtsnachfolgerin sie ist,  gutzuschreiben und zurückzuzahlen sei.

Es ist unbestritten, dass die Bf. Rechtsnachfolgerin der GmbH ist und dass die verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer der GmbH, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 UmgrStG vorliegen, mit der Einkommensteuer der Bf. in den Jahren ab dem Jahr 2003 verrechenbar waren, was für 2003 auch  geschehen ist.

Auf Grund des Da jedoch für die Einkünfte aus dem Nachfolgebetrieb der Bf. in den Jahren seit 2004 keine Steuer anfiel, konnte die verbliebende Mindestkörperschaftsteuer von 12.664,58 Euro bisher noch nicht verrechnet werden.

Eine Rückzahlung der verrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer, wie sie die Bf. begehrt, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Verrechnung mit künftigen Einkommensteuerschuldigkeiten bei Vorliegen der Voraussetzungen des 
§ 9 Abs. 8 UmgrStG.

Etwaige rechtswidrige Auskünfte des Finanzamtes, für die im Übrigen keine Nachweise vorliegen, sind unbeachtlich, da diese nur im Ausnahmefall von Bedeutung sein können. Nämlich dann, wenn der Auskunftswerber durch eine rechtwidrige Auskunft des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes zu einer bestimmten Handlung oder Disposition in Erwartung der Richtigkeit dieser Auskunft veranlasst wird.

In derartigen Fällen können die dadurch entstandenen steuerlichen Nachteile des Auskunftswerbers unter Umständen zu einer Abgabennachsicht führen.

Diese Sachverhaltsgestaltung liegt im Beschwerdefall aber nicht vor.

Die eventeull beantragte Wiederaufnahme ist nicht nachvollziehbar, da das gegenständliche Verfahren offen ist. Die Bf. hat nicht bezeichnet, welches Verfahren wiederaufzunehmen sei und ist auch nicht erkennbar, dass die Wiederaufnahme irgendeines Verfahrens der Bf. zum Erfolg verhelfen könnte.  

Die Beschwerde gegen den teilweise abweisenden Bescheid vom 04.11.2013 über den Rückzahlungsantrag der Bf. vom 23.10.2013 war daher abzuweisen.

 

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung des gegenständlichen Falles ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.  Es liegt daher keine Sache von grundlegender Bedeutung, die einer Auslegung durch das Höchstgericht bedarf, vor. Es liegt auch keine vom gegenständlichen Erkenntnis abweichende Judikatur vor.

Folglich ist eine ordentliche Revision unzulässig.

 

 

 

Graz, am 28. August 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 9 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Verweise:

BFG 19.08.2015, RV/7101225/2013

Stichworte