BFG RV/5100037/2014

BFGRV/5100037/201411.6.2015

Kosten für doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) als Werbungskosten bei einem verheirateten Arbeitnehmer

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100037.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter Dr. AW in der Beschwerdesache MB, Arbeitnehmer, wohnhaft in SR, gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 23.07.2013 (zu St. Nr. 51 1234), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde (vorm. "Berufung") vom 16.8.2013 werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr hat in seinen (jeweils am 23.7.2013 erlassenen) Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 die in den vom Beschwerdeführer am 9.4.2013 dort eingereichten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 jeweils iHv € 3.672,00 geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten gem. § 16 Abs.1 EStG 1988 anerkannt, und zwar mit der Begründung, dass die am bisherigen Familienwohnsitz in Ungarn lebende Tochter des Beschwerdeführers bereits volljährig sei und daher die als Werbungskosten beantragten Familienheimfahrten iSd § 16 EStG 1988 nicht absetzbar seien.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.8.2013 fristgerecht Berufung, worin er sich gegen die Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten wandete: Er beziehe für seine Tochter, die in Ungarn die Schule besuche, Familienbeihilfe. Außerdem habe er in Ungarn, wo er auch ein Haus besitze, seinen "ordentlichen Aufenthalt", in Österreich hingegen habe nur eine "Schlafstelle" inne. Schon deshalb habe er Anspruch auf Familienheimfahrten.

Das Finanzamt richtete daraufhin am 11.10.2013 an den Beschwerdeführer einen Ergänzungsvorhalt, in dem es ihn zur Stellungnahme darüber, aus welchem Grund bisher die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht möglich gewesen sei und ob seine Ehegattin in Ungarn berufstätig gewesen sei, aufforderte.

Diesen Vorhalt beantwortete der Beschwerdeführer allerdings binnen der ihm gesetzten Frist (18.11.2013) nicht, sodass das Finanzamt schließlich am 9.12.2013 in Entsprechung des § 276 Abs.6 BAO die Berufung dem (damals noch zuständigen) Unabhängigen Finanzsenat (als zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz) zur Entscheidung vorlegte.

Da die Berfufung am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat noch anhängig war, war sie der Bestimmung des § 323 Abs.38 BAO (i.d.gltd. Fssg.) zufolge nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art.130 Abs.1 B-VG zu erledigen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).

Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können- mit Ausnahme einer befristeten Entsendung- allerdings immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (= doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132), wobei auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel abzustellen ist. Diesbezüglich ist es Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht; die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nämlich nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).

Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs.1 Z. 6 lit.f) und § 20 Abs.1 Z. 2 lit.e) EStG 1988 liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, lediglich mitbewohnt.

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs-und Familienwohnsitz , also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlasten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs.1 Z. 2 lit.e) EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpausdchale nicht überschritten wird).

 

Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits im Jahr 2011 seinen Familienwohnsitz in S: Wie aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, nämlich hervorgeht, hat am 12.9.2011 die Ehegattin Des beschwerdeführers ihren Hauptwohnsitz ebenfalls nach S verlegt, wo sie mit dem Beschwerdeführer in der RS eine gemeinsame Wohnung bezogen und somit einen (gemeinsamen) Haushalt begründet hat, nachdem sie allerdings schon seit 26.2.2010 in S, SS, wo zur selben Zeit (d.h. ab 8.6.2009)  bereits der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz innehatte, einen Nebenwohnsitz gehabt hatte. Im Lichte dieser Tatsachen erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16.8.2013, er habe in Österreich lediglich eine "Schlafstelle", als wenig glaubwürdig, da er laut amtlicher Meldedaten bereits seit Februar 2010 in S an an der selben Wohnadresse wie seine Ehegattin registriert war, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass er ab jenem Zeitpunkt mit ihr hier auch einen gemeinsamen Haushalt unterhalten hat. 

Dem kann weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) Eigentümer eines Hauses (Eigeheims) in Ungarn geblieben ist, noch der Umstand, dass auch die gemeinsame Tochter des Ehepaars, PB, geb. am XXX, weiter in Ungarn wohnhaft geblieben ist, stichhältig entgegengehalten werden, zumal diese bereits im Februar 2010 18 Jahre als und damit gem. § 21 ABGB volljährig geworden ist. Dass der Beschwerdeführer für seine Tochter- laut Aktenlage noch bis September 2013- Familienbeihilfe bezogen hat, ist im Zusammenhang mit der Frage, ob der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers im Veranlagungsjahr 2011 bereits in S, also in Österreich, oder noch in Ungarn gelegen ist, schon deshalb ohne Belang, weil gem. § 2 Abs.1 lit. b) bis l) FLAG ja auch für volljährige Kinder (unter bestimmten Voraussetzungen) Familienbeihilfe zusteht. Eine Verknüpfung des Umstandes, ob eine einkommensteuerlich relevante doppelte Haushaltsführung bei einem Steuerpflichtigen anzunehmen ist oder nicht, mit der Tatsache, dass dieser für seine (volljährige) Tochter Anspruch auf Familienbeihilfe hat, vermag das Bundesfinanzgericht jedenfalls nicht herzustellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei volljährigen Kindern (ausgenommen bei deren Pflegebedürftigkeit) grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltsführenden Eltenrteils mehr besteht (s. UFS 21.12.2010, RV/3069-W/10).   

Im übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es Sache des Steuerpflichtigen ist, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Vorhalt des Finanzamtes vom 11.10.2013, in dem er aufgefordert worden ist, Gründe für den -seiner Behaupung nach - nach wie vor bestehenden Familienwohnsitz in Ungarn bzw. für die bisher nicht erfolgte Nichtverlegung des Familienwohnsitzes von Ungarn nach Österreich (wie insbes. Berufstätigkeit der Ehegattin in Ungarn) darzulegen, bisher nicht beantwortet. Wie allerdings (ohnehin) aus der vorliegenden Bescheinigung der ungarischen Steuerbehörde (E 9) vom 29.3.2013 hervorgeht, verfügte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin in den hier relevanten Jahren 2011 und 2012 über (steuerlich relevante) Einkünfte in Ungarn und fällt dies als gewichtiger Grund für die Nichtverlegung bzw. für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn somit weg (vgl. dazu VwGH 17.2.1999, 95/14/0059, u. 29.1.1965, 1176/63).  

Das Bundesfinanzgericht hatte daher in Ansehung der ihm bekannten Sachlage davon auszugehen, dass bereits im Veranlagungsjahr 2011 und folglich auch im Jahr 2012 der (auschließliche) Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in S, also in Österreich, gelegen ist und in den angeführten Zeiträumen daher eine -steuerlich relevante- beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nicht (mehr) vorlag. Folgedessen konnten demnach auch die vom Beschwerdeführer für "Familienheimfahrten" geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 EStG 1988 anerkannt werden.

Insofern war- dem Ergebnis nach- dem Erstbescheid des Finanzamtes beizupflichten und über die vorgelegte Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit einer Revision wird ausgeführt:

Gem. Art.133  Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüberhinaus waren lediglich einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 

   

 

 

 

Linz, am 11. Juni 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Verweise:

VwGH, 95/14/0059
VwGH, 96/14/0018
VwGH, 2000/13/0083
VwGH, 2001/13/0216
VwGH, 2009/13/0132
VwGH, 96/15/0006
VwGH, 1176/63
UFS, RV/3069-W/10
VwGH, 2005/13/0037

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