Keine Wiederaufnahme ohne neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100479.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, gegen
a) den am 13. Juni 2013 ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007
b) die am 12. Juni 2013 ausgefertigten Bescheid des Finanzamtes C über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011
c) den am 13. Juni 2013 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2007
d) die am 12. Juni 2013 ausgefertigten Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011
I. zu Recht erkannt
Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 BAO nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst
Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist nach Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Abgabenbehörde hat mit am 13. Juni 2013 ausgefertigtem Bescheid das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahre 2007 wieder aufgenommen und mit Bescheid vom gleichem Datum die Einkommensteuer für dieses Jahr neu festgesetzt. Mit am 12. Juni 2013 ausgefertigten Bescheiden hat sie die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 wieder aufgenommen und mit Bescheiden vom gleichem Datum die Einkommensteuer auch für diese Jahre neu festgesetzt. Dabei wurde im wiederaufgenommenen Verfahren eine Witwenrente, die die Beschwerdeführerin aus einer Schweizerischen Ausgleichskasse bezog, der Einkommensbeteuerung unterzogen.
2. Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten folgende Begründung (kursive Schreibweise im Original):
"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse der Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."
3. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2011 enthalten zur Rechtfertigung der Wiederaufnahme folgende Begründung:
"Die Rente aus der Schweiz ist im Ansässigkeitsstaat Österreich zu versteuern. Sie haben diese Einkünfte bisher nicht erklärt."
4. Gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben Ihres steuerlichen Vertreters vom 15. Juli 2013 Berufung. Die Pensionszahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse seien auf ein Pensionskonto bei der St. Galler Kantonalbank in der Schweiz erfolgt. Dem Steuerabkommen mit der Schweiz, BGBl. III Nr. 192/2012, entsprechend habe die Bank Abgeltungssteuer einbehalten, ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich für die anonyme Abgeltungssteuer entschieden. Dies habe zur Konsequenz, dass die Einkommensteuer für die Pension und die Zinsen nach dem zitierten Steuerabkommen als abgegolten gelten.
5. Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde mit Bericht vom 28. Oktober 2013 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
6. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c dieser Bestimmung sowie in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Neu hervorgekommen sind solche Umstände, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent, der Behörde aber nicht bekannt waren. Damit bietet die Wiederaufnahme die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185).
Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Dazu hat sie die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung ihres Bescheides kontrollierbar darzustellen (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel müssen entscheidungsrelevant, somit geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen (VwGH 26.4.2000, 96/14/0176).
2. Die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 enthalten keinen Hinweis darauf, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Sie verweisen diesbezüglich auf die Begründung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides der Jahre 2007 bis 2011. Dort findet sich nur die Feststellung (kursive Schreibweise im Original):
"Die Rente aus der Schweiz ist im Ansässigkeitsstaat Österreich zu versteuern. Sie haben diese Einkünfte bisher nicht erklärt."
Eine Darstellung, wann die Abgabenbehörde Kenntnis von der nicht erklärten Rente aus der Schweiz erlangt hat, auf welche Art und Weise ihr dieser Umstand bekannt wurde, fehlt ebenso wie jeglicher Bezug auf ein Beweismittel. Die Wiederaufnahmebescheide enthalten somit, auch unter Berücksichtigung des Inhaltes im jeweiligen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid), keine substantielle Begründung, anhand derer nachvollzogen werden kann, ob Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
3. Ohne Rechtfertigung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011 erweist sich die Beschwerde als begründet, die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide waren gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben.
4. Nachdem der Beschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide entsprochen wird und gemäß § 307 Abs. 2 BAO die Verfahren in die Lage zurücktreten, in der sie sich vor der Wiederaufnahme befunden haben, sind die gegen die Sachentscheidungen (Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2011) gerichteten Beschwerden gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
III. Zulässigkeit einer Revision
1. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt II.1. ausgeführt, ist die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
2. Nach 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da sich die Entscheidung unmittelbar aus § 261 Abs. 2 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 14. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 09.07.1997, 96/13/0185 |