Kein Handelsvertreterpauschale, wenn gar keine Aufwendungen erwachsen.
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100291.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache T.H. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 01.03.2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Die Abgabepflichtige erzielte im Jahr 2009 als Verkaufsleiterin einer Bausparkassen-Gmbh Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte sie das „Berufsgruppenpauschale für Vertreter“ geltend. Mit dem am 10.12.2010 ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 („Berufungsvorentscheidung“) wurde dem Antrag nicht entsprochen, weil angeforderte Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage „aller noch ausstehender Unterlagen“ die Neuberechnung unter Einbeziehung „der Vertreterpauschale“.
Rechtslage
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Eine Durchschnittsatzverordnung besteht u.a. für Vertreter (BGBl. II 382/2001). Die Verordnung lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1: Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2009 im Lohnverhältnis tätig. Sie selbst teilte mit, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bausparkasse keine Kosten erwachsen seien, die sie selbst habe tragen müssen (Telefonat vom 13.04.2015). Ihr sei ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden. Für dessen private Mitverwendung habe sie einen entsprechenden Sachbezug versteuert. Die Fahrzeugkosten einschließlich Treibstoff habe der Dienstgeber getragen. Reisekosten seien nicht angefallen bzw. vom Arbeitgeber ersetzt worden. Andere Kosten seien nicht erwachsen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin (ausschließlich) eine einem Handelsvertreter entsprechende Tätigkeit ausübte. Die Berücksichtigung des begehrten Vertreterpauschales hat zur Voraussetzung, dass Werbungskosten tatsächlich erwachsen sind. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt4, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 59 zu § 17 EStG; VfGH 29.9.1973, B 182/73). Es ist aber nicht Sinn der Pauschalierung, fiktive Werbungskosten zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit diesem Erkenntnis nicht entschieden. Das Erkenntnis folgt der einschlägigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Innsbruck, am 14. April 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vertreterpauschale, Handelsvertreter, Bausparkassenvertreter, anteilige Berücksichtigung von Werbungskosten (neue Rechtsprechung bei Vermietung u.Verpachtung) |