BFG RV/7101356/2014

BFGRV/7101356/201410.2.2015

Lebensversicherungskosten als Sonderausgaben und kieferorthopädische Behandlung als außergewöhnliche Belastung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101356.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 15. Oktober 2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Spruchbestandteil.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 10. November 2013 machte der Bf. die Berücksichtigung seiner Aufwendungen für eine Lebensversicherung geltend.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 machte der Bf. weitere Aufwendungen wie folgt geltend:
Medikamente
Zahnspange

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgendem Sachverhalt und Anträgen vor:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt in zwei Beschwerdeschreiben, erstes vom 10.11.2013, zweites vom 14.02.2014 (Datum des Schreiben liegt vor dem Einlangensdatum im FA!), die nachträgliche Berücksichtigung von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Als Sonderausgaben wird eine Lebensversicherungsprämie für 2012 iHv. 445,08 € beantragt, die sich aber infolge Überschreitens des Sonderausgabentopfes steuerlich nicht auswirkt. Die außergewöhnliche Belastung setzt sich zusammen aus einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes A. iHv. € 1.700,- sowie der Medikamentengebühr iHv. insgesamt € 211,15 (87,55 für Ehegattin GattinBf., 72,10 für den Beschwerdeführer, 30,90 für Sohn C., 20,60 für Sohn A.).
Beweismittel:
Lebensversicherung.pdf
Zweites Beschwerdeschreiben mit weiteren Beilagen.pdf
Stellungnahme: Da der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag für 2012 bezieht, sind die nachträglich beantragten Kosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sonderausgaben:

Als Sonderausgaben wird eine Lebensversicherungsprämie für 2012 in Höhe von € 445,08 beantragt (vgl. Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Mit Schreiben vom Jänner 2013 wurde dem Bf. als Versicherungsnehmer von der Allianz AG die Bezahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Lebensversicherung im Jahr 2012 in Höhe von € 445,08 bestätigt (Bestätigung zur Vorlage an das Finanzamt).

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 erster und zweiter Teilstrich EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken- und Unfallversicherung, sowie Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Weiters sind die Versicherungsprämien nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Auf Grund der aktenkundigen Versicherungsprämienbestätigung bestehen keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als Sonderausgabe zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Außergewöhnliche Belastung:

Kieferorthopädische Behandlung:

Mit Honorarnote vom 16. Mai 2012 wurden dem Bf. von der Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Kosten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von € 1.700,00 verrechnet. Die Honorarnote weist den Vermerk 'Betrag dankend erhalten' samt Stampiglie und Paraphe aus.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Krankheitskosten sind Ausgaben, die auf eine Krankheit zurückgehen, sie sind im täglichen Leben keine regelmäßigen Ausgaben und belasten also den, der sie zu tragen hat, mehr als die Mehrzahl der übrigen Steuerpflichtigen gleicher- Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes.

Für die medizinische Behandlung des Kindes aufgewendete Beträge sind zwangsläufige und außergewöhnliche Kosten (zB betreffend eine kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes: BFG vom 12.01.2015, RV/7100192/2011; betreffend eine Zahnregulierung für ein Kind des Steuerpflichtigen: UFSI vom 15.02.2008, RV/0777-I/07).

Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Medikamente:

Die Zahlungsbestätigungen der Ärztin Dr. med. ... beinhalten betreffend das Jahr 2012 folgende Beträge (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage):

Bf.

87,55 €

Ehegattin des Bf.

72,10 €

Sohn C.

30,90 €

Sohn A.

20,60 €

Summe

211,15 €

Es bestehen daher keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. auch Seite 2 der Beschwerdevorlage).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

 

 

Wien, am 10. Februar 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte