BFG RV/7104923/2014

BFGRV/7104923/20149.12.2014

Grobes Verschulden - Fehler im Management

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.7104923.2014

 

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A-GmbH, Adresse1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 25. Februar 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 10. Februar 2014 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014 setzte das Finanzamt gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.) von der Lohnsteuer 12/213 in Höhe von € 94.530,31, dem Dienstgeberbeitrag 12/2013 in Höhe von € 17.369,76 und der Umsatzsteuer 11/2013 in Höhe von € 339.705,60 jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.890,61, € 347,40 und € 6.794,11 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis zum Fälligkeitstag (15. Jänner 2014) entrichtet wurden.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung, welche als Beschwerde zu werten ist, führte die steuerliche Vertretung aus, dass es aufgrund umfangreicher technischer Umstellungen im Bereich der Software (SAP-Einführung) im Unternehmen nicht möglich gewesen sei, die Abgabenschuldigkeiten rechtzeitig am 15. Jänner 2014 zu entrichten.

Es werde ersucht, von den Säumniszuschlägen in Höhe von € 9.032,12 Abstand zu nehmen, da die Bf. stets regelmäßig und pünktlich die Finanzamtszahlungen geleistet habe.

In einer weiteren Eingabe vom 28. April 2014 (Ergänzung zur Beschwerde vom 25. Februar 2014) stellte die Bf. einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgloser Mensch begehe.

Wie in der Begründung der Beschwerde vom 25. Februar 2014 ausgeführt, sei bei der Bf. die Buchhaltung auf SAP umgestellt worden. Bei einer solchen Umstellung handle es sich in der Regel um umfangreiche technische Änderungen, bei denen es am Beginn der Umstellungsphase zu Anwenderschwierigkeiten kommen könne.

Auch bei der Bf. sei es leider zu einer fehlerhaften Freigabe der Zahlungen der Lohnabgaben 12/2013 bzw. der Umsatzsteuer 11/2013 gekommen. Da man mit dem Programm noch nicht so vertraut gewesen sei, sei dieser Freigabefehler leider erst bemerkt worden, als die Frist für die Abgabenzahlungen abgelaufen gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die am 15. Jänner 2014 fälligen Abgaben (Umsatzsteuer 11/2013, Lohnsteuer 12/2013 und Dienstgeberbeitrag 12/2013) um einen Tag außerhalb der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO entrichtet worden seien, weil die diesbezüglichen Überweisungen erst am 21. Jänner 2014 am BAWAG-P.S.K Konto des Finanzamtes eingelangt seien (vgl. § 211 Abs. 1 lit d. BAO), seien mit Bescheid vom 10. Februar 2014 für die genannten Abgaben erste Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 2 BAO vorzuschreiben gewesen.

Eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO sei nicht gegeben gewesen, da innerhalb der letzten sechs Monate eine Säumnis vorgelegen sei, weil die am 15. Oktober 2013 fällige Einfuhrumsatzsteuer 8/2014 erst am 24. Oktober 2013 gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO entrichtet worden sei.

Die Bescheidbeschwerde werde damit begründet, dass aufgrund umfangreicher technischer Umstellungen im Bereich der Software (SAP-Einführung) im Unternehmen es nicht möglich gewesen sei, die Umsatzsteuer 11/2013, Lohnsteuer 12/2013 sowie den Dienstgeberbeitrag 12/2013 rechtzeitig am 15. Jänner 2014 zu entrichten. In der Ergänzung zur Beschwerde sei unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO dazu noch ausgeführt worden, dass die Bf. kein grobes Verschulden an der Säumnis habe.

Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Die Bf. hätte die Buchhaltung auf SAP umgestellt. Bei einer solchen Umstellung handle es sich in der Regel um umfangreiche technische Änderungen, bei denen es am Beginn der Umstellungsphase zu Anwenderschwierigkeiten kommen könne. Auch bei der Bf. sei es leider zu einer fehlerhaften Freigabe der Zahlung der Lohnabgaben 12/2013 bzw. Umsatzsteuer 11/2013 gekommen. Da man mit dem Programm noch nicht so vertraut gewesen sei, sei dieser Freigabefehler leider erst bemerkt worden, als die Frist für die Abgabenzahlung abgelaufen gewesen sei.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Anträge im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO könnten auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, wobei die Beschwerdeerledigungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen hätten.

Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren sei. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Grobes Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Dies gelte nicht nur für Parteienvertreter, sondern beispielsweise auch für Organe juristischer Personen. Hingegen sei grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst bzw. dem Parteienvertreter grobes Verschulden anzulasten sei (insbesondere grobes Auswahl- oder Kontollverschulden).

In einem Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO liege deshalb das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller. Seine Sache sei es, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden könne.

Weder in der Beschwerde noch in der diesbezüglichen Ergänzung seien die Umstände konkretisiert worden, die zur Nichtdurchführung der Abgabenschuldigkeiten geführt hätten. Es sei auch nicht dargelegt worden, wer für die Erfassung und Freigabe der betreffenden Zahlungen verantwortlich sei, welche Maßnahmen normalerweise gesetzt würden, um zu gewährleisten, dass die anstehenden Zahlungstermine eingehalten würden, also ob überhaupt ein wirksames Kontrollsystem bestehe.

Da es, wie von der steuerlichen Vertretung in der Ergänzung der Beschwerde ins Treffen geführt worden sei, es am Beginn der Umstellungsphase zu Anwenderschwierigkeiten kommen könne, wäre die Gesellschaft im Vorfeld gefordert gewesen, durch geeignete Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die anstehenden Abgabenzahlungen termingerecht erfolgen. Außerdem könne im Regelfall ein Umstellungstermin so gewählt werden, dass dieser nicht kurz vor den kritischen Zahlungsterminen liege und so eventuelle Fehler noch rechtzeitig behoben werden können.

Da somit grobes Kontroll- und Überwachungsverschulden der Geschäftsleitung der Bf. nicht ausgeschlossen werden könne, habe dem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht entsprochen werden können und die Bescheidbeschwerde sei als unbegründet abzuweisen gewesen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 18. Juni 2014 führte die steuerliche Vertretung aus, dass die Bf. im Zeitraum März bis Juni 2013 den Abgang von fünf führenden Mitarbeitern (Chief Accountant, Business Line Manager, HR-Manager, General Manager, Business Controller) im Bereich Management und Finanzen habe hinnehmen müssen, was zu einem unglaublichen Know-How Verlust geführt habe, welcher in der Folge habe neu aufgebaut werden müssen.

Bis Juni 2013 hätten zwar alle Stellen nachbesetzt werden können, doch es dauere einige Zeit, bis neue Mitarbeiter sich das erforderliche Wissen innerhalb des Unternehmens erarbeiten.

Die Umstellung auf SAP sei in der Konzernzentrale beschlossen worden, ebenso die Implementierung mit Anfang November. Zusätzlich zur SAP-Einführung sei das bisherige Erfassungssystem für Kreditoren-Zahlungen ebenfalls umgestellt worden, was zu Beginn zu erheblichen Verzögerungen im Zahlungsablauf geführt habe. Ebenso hätten Probleme bei der Reporterstellung in SAP zu ungeplanten Verzögerungen im Ablauf geführt.

Da die Umstellung in Österreich gemeinsam mit den anderen Ländern der DACH-Region erfolgt sei, sei eine Verschiebung nicht möglich gewesen. Von Juli bis Oktober 2013 sei die Vorbereitung auf die SAP-Einführung erfolgt.

Der im Juni 2013 neu eingestellte Business Controller sei von September bis Oktober krank gewesen und habe das Unternehmen mit Ende Oktober wieder verlassen. Die Funktion des Business Controllers entspreche bei der Bf. derjenigen eines kaufmännischen Geschäftsleiters, der auch die Verantwortung des Finanzbereiches innehabe.

Aufgrund des Fehlens dieses wichtigen Funktionsinhabers hätten verschiedene Aufgaben nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können. Nach dem Ausscheiden des Business Controllers mit Oktober seien dessen Aufgaben ab November 2013 zwar von einem anderen Konzernmitarbeiter interimistisch übernommen worden, Dieser sei dafür jedoch nur ca. 50% seiner Zeit in Österreich anwesend gewesen bzw. dafür zur Verfügung gestanden.

Dadurch habe zwar ein Teil der Aufgaben abgedeckt werden können, jedoch habe ein wesentlicher Bereich durch den General Manager zusätzlich ausgeführt werden müssen, der selbst erst seit Juli 2013 im Unternehmen tätig sei.

Erst mit der permanenten Anwesenheit des interimistischen Business Controllers ab Mitte Jänner 2014 in Österreich hätten sodann längst überfällige Aufgaben, unter anderem auch die Organisation der Bankunterschriften bearbeitet werden können.

Im Jänner sei ein zusätzlicher Mitarbeiter als Assistant Controller aufgenommen worden. Die Position des Business Controllers habe schließlich im März 2014 mit einem neuen Mitarbeiter nachbesetzt werden können.

Ebenfalls im Jänner 2014 seien die notwendigen Änderungen im Firmenbuch vorgenommen und anschließend die Bankunterschriftsberechtigungen neu geregelt worden. Bis dahin sei zwecks Wahrung des Vier-Augen-Prinzips die zweite Unterfertigung von Banküberweisungen durch Finanzverantwortliche einer Schwesterfirma der Bf. in E. , Deutschland, erfolgt, was letztlich auch zum Zahlungsverzug im Oktober 2013 (um sieben Arbeitstage verspätete Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 8/2013 in Höhe von € 257,91) und im Jänner 2014 (um vier Arbeitstage verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2013 bzw. der Lohnabgaben 12/2013 in Höhe von € 339.806,50 geführt habe.

Grundsätzlich existiere im Unternehmen ein internes Kontrollsystem (IKS), dieses sei zum Zeitpunkt des Zahlungsverzuges jedoch auf das alte EDV-System ausgerichtet gewesen und hätte daher auf das neue EDV-System nicht angewendet werden können. Es sei zwar geplant gewesen, zeitgleich mit der Implementierung des neuen EDV-Systems das IKS neu aufzustellen, jedoch aufgrund des unerwarteten  (kumulierten) Mitarbeiterabgangs habe die Anpassung des IKS nicht zeitgerecht vorgenommen werden können.

Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei seitens der Geschäftsführung kein grobes Kontroll- und Überwachungsverschulden erfolgt. Sämtliche Stellen der gekündigten Mitarbeiter seien im Zeitraum April bis Juli 2013 nachbesetzt worden. Die neuen Mitarbeiter seien im Hinblick auf ihre Fähigkeiten und die erforderlichen Aufgaben ausgesucht und auch konzernintern geschult worden.

Es sei jedoch nicht vorhersehbar gewesen, dass der neue Business Controller, der im Juni 2013 aufgenommen worden sei und von seinen Aufgaben her eine tragende Säule bei der Einführung der neuen Software hätte sein sollen, in der Vorbereitungsphase erkranke und dann mit Oktober 2013 das Unternehmen wieder verlasse.

Es sei auch alles daran gesetzt worden, diese Stelle rasch nachzubesetzen und in der Zwischenzeit sei konzernintern eine Ersatzregelung mit einem Konzernmitarbeiter getroffen worden. Darüber hinaus sei eine neue Stelle des Assistent Controllers geschaffen und besetzt worden, um derartige, idR unvorhergesehene Krisen zu vermeiden. Daher könne von einem sorglosen Handeln der Bf. nicht gesprochen werden.

 

 

 

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Unbestritten ist, dass die säumnisgegenständlichen Abgaben erst verspätet entrichtet wurden, der Säumniszuschlag somit zu Recht verwirkt wurde.

Strittig ist allerdings, ob die Bf. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, somit, ob § 217 Abs. 7 BAO zur Anwendung kommt.

Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz, BAO-Kommentar 5 , § 308 RZ 15).

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte erkennen müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Dem Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass sich die Bf. in einer internen Umstrukturierung befunden habe. Fünf führende Mitarbeiter seien im Zeitraum März bis Juni 2013 gekündigt und die Stellen bis Juli 2013 nachbesetzt worden. Auch der für den Finanzbereich zuständige Business Controller sei davon betroffen gewesen. Der neu eingestellte Mitarbeiter sei jedoch im Zeitraum September bis Oktober 2013 erkrankt und habe das Unternehmen Ende Oktober verlassen. Ab November 2013 seien diese Aufgaben einem Mitarbeiter übertragen worden, der jedoch nur 50% seiner Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei und erst mit permanenter Anwesenheit in Österreich ab Mitte Jänner 2014 die Aufgaben bearbeitet habe. Im Jänner 2014 sei auch ein zusätzlicher Mitarbeiter als Assistant Controller aufgenommen worden.

Die Geschäftsführer sind gemäß § 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu beurteilen ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung und Kontrolle nachgeordneter Stellen und Mitarbeiter. Je größer das Unternehmen ist, desto mehr können sich die Geschäftsführer anderer Hilfskräfte bedienen und müssen gegebenenfalls eigene Kontroll- und Revisionsabteilungen einrichten. Für Fehler der eingesetzten Mitglieder haften Geschäftsführer, sofern sie ein Überwachungsverschulden trifft oder sie dem Dienstnehmer eigentliche Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend überlassen (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/322).

Es erscheint geradezu als offenkundige Sorglosigkeit, die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten einem Mitarbeiter zu übertragen, der diese Aufgabe aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland nicht oder nur unzureichend wahrnehmen kann. Wer einem Mitarbeiter Aufgaben überträgt, der diese – aus welchen Gründen auch immer - nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann, nimmt in Kauf, dass Fehler unterlaufen bzw. Abgabenschuldigkeiten nicht rechtzeitig gemeldet und entrichtet werden.

Weiters erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Posten des Assistent Controllers – obwohl kein Business Controller vorhanden war und der „Vertreter“ nicht permanent in Österreich aufhältig war, erst im Jänner 2014 eingerichtet wurde, bzw. weshalb die Bankenunterschriftsberechtigungen trotz der Schwierigkeiten ebenfalls erst im Jänner 2014 neu geregelt wurden.

Nimmt ein Abgabepflichtiger in Kauf, dass über mehrere Monate die steuerlichen Agenden durch den dafür interimistisch betrauten Mitarbeiter nicht (vollständig) wahrgenommen werden können, nimmt er auch in Kauf, dass diese ihn treffenden abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllt werden und findet sich damit ab, kommt dies einem Eventualvorsatz gleich, der jedenfalls über der ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO darstellenden groben Fahrlässigkeit einzustufen ist.

Auch das Vorbringen, dass zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips die zweite Unterfertigung von Banküberweisungen durch Finanzverantwortliche einer Schwesterfirma in Deutschland erforderlich gewesen sei und dieser Umstand letztlich zum Zahlungsverzug geführt habe, kann das Vorliegen eines groben Verschuldens an der Nichtentrichtung nicht ausschließen, zumal es an der Bf. gelegen wäre, bei Verzögerung durch die Schwesterfirma den Eintritt der Säumniszuschlagsverpflichtung durch rechtzeitige Einbringung eines kurzfristigen Stundungsansuchens hintanzuhalten. Dass die Einbringung eines Ansuchens gemäß § 212 BAO durch die Geschäftsführung nicht möglich gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Nun mag zwar die unvorhersehbare Fehlfunktion eines EDV-Systems, welche zu einem nicht bloß vorübergehenden Ausfall des elektronischen Zahlungsverkehrs führt, unter Umständen geeignet sein, ein Verschulden an der Versäumung einer Zahlungsfrist auszuschließen. Ein solches grobes Verschulden kann jedoch im Falle einer Fehlfunktion infolge einer Neuorganisation des EDV-Systems nicht ausgeschlossen werden, zumal, wie die Bf. selbst zugesteht, es am Beginn der Umstellungsphase zu Anwenderschwierigkeiten kommen kann und daher entsprechende Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung des geordneten Betriebes, insbesondere des Zahlungsverkehrs zu treffen sind, unabhängig davon, dass die Umstellung durch den Mutterkonzern angeordnet und der Umstellungstermin nicht verschiebbar war.

Diese Ausführungen erhellen, dass entgegen den Beschwerdeausführungen nicht alle Vorkehrungen getroffen wurden, um den Geschäftsbetrieb – soweit die steuerlichen Belange betroffen sind – aufrecht zu erhalten.

Da bei Gesamtbetrachtung des Falles das Verhalten der Bf. einem groben Verschulden entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

 

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Weiters werden in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

 

Wien, am 9. Dezember 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 15.05.1997, 96/15/0101

Stichworte