Aufhebung des Zurückweisungsbescheides bei Zurückziehung eines zurückgewiesenen Antrages
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100457.2013
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter | Mag. Erich Schwaiger |
über die Beschwerde |
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des Beschwerdeführers | Dr.X*** ,Anschrift vertreten durch die mit Zustellvollmacht ausgewieseneDr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. ,5020 Salzburg , Lasserstraße 2A und dieProf Dr Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG1060 Wien, Theobaldgasse 19 |
vom | 19. Juli 2013 |
gegen die Bescheide |
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des Finanzamtes | Salzburg-Land ,5026 Salzburg-Aigen , Aignerstraße 10 vertreten durchMag. Josef Nußbaumer |
vom | 19. Juni 2013 |
betreffend | die Zurückweisung der jeweils unter Punkt 1) angeführten Anträge vom 6. Dezember 2012 („ I “) und vom 18. Dezember 2012 („ II “) auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom 16. Juni 2004 gem. § 295 Abs. 4 BAOsowie der dort jeweils unter Punkt 2) angeführten Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2001 gem. 303 BAO |
zu Recht erkannt:
Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich des Jahres 2001 aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem 1. Jänner 2014.
Nachdem das Finanzamt (kurz FA) die hier strittigen vier Anträge in zwei formularartig aufgebauten Schreiben wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen hatte (Bescheide vom 19. Juni 2013) und der Beschwerdeführer (kurz Bf.) dagegen mit Schreiben vom 19. Juli 2013 Berufung ergriffen hatte, legte das FA diese Anfang September 2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Sie gilt deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Erledigung zugewiesen.
Die Anträge, die das FA mit den bekämpften Bescheiden zurückwies, wurden mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 zurückgenommen. Mit demselben Schreiben zog der Bf. auch die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatszuständigkeit, nicht aber die Beschwerde zurück, die damit nach wie vor unerledigt ist. Die Zuständigkeit für ihre Beurteilung fällt nun in die Gerichtsabteilung 7013.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Bei den bekämpften Zurückweisungsbescheiden handelt es sich um zwei Schriftstücke vom 19. Juni 2013, mit denen in Form von Sammelbescheiden über insgesamt 10 Anträge abgesprochen wurde. Dabei handelt es sich um die folgenden Anbringen:
1 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I" | 1999 |
2 | Antrag gem. § 303 BAO "I" | 1999 |
3 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I" | 2000 |
4 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "II" | 2000 |
5 | Antrag gem. § 303 BAO "I" | 2000 |
6 | Antrag gem. § 303 BAO "II" | 2000 |
7 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "I" | 2001 |
8 | Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO "II" | 2001 |
9 | Antrag gem. § 303 BAO "I" | 2001 |
10 | Antrag gem. § 303 BAO "II" | 2001 |
Dieses Erkenntnis spricht nur über den Teil der Beschwerde ab, der die Zurückweisungsbescheide für 2001 betrifft (Anträge 7-10, gelb unterlegt).
Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses auszugehen (Ritz, BAO 5 , § 280 Tz 31 mit weiteren Nachweisen). Bei Anbringen gem. § 295 Abs. 4 BAO und § 303 BAO handelt es sich um einen antragsgebundene Verwaltungsakte, die zurückgenommen werden können (Ritz, BAO 5 , § 85 Tz 5).
Liegt kein Antrag vor oder wurde er zurückgezogen, ist über ihn nicht (mehr) abzusprechen. Erging ein antragsgebundener Bescheid, obwohl kein Antrag (mehr) vorliegt, so ist dieser Bescheid durch das Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben (Ritz, BAO 5 , § 279 Tz 5 unter Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2001/16/0182).
Mit der Zurückziehung des Antrages erlischt nicht nur die Pflicht, sondern auch die Zulässigkeit über dieses Anbringen zu entscheiden. Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das Verfahren in der Folge auch durch das Finanzamt (formlos) einzustellen ist (Ritz, BAO 5 , § 85a Tz 16).
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am 22. Oktober 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: |