BFG RV/4100413/2009

BFGRV/4100413/20092.6.2014

Rechtsgeschäftsgebührenvorschreibung für eine - schließlich mangels Interesse vorzeitig abgebrochene - Verlosung einer Liegenschaft samt Betriebsvorrichtungen?

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100413.2009

 

Entscheidungstext

Mag.-Herrmann-Gasse 3

9020 Klagenfurt am Wörthersee

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Ju. Dex in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die WT+Stb-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. September 2009 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr (Liegenschaftsverlosung) zu Recht

erkannt:
 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.


Die Rechtsgeschäftsgebühr für die – vorzeitig abgebrochene – Liegenschaftsverlosung wird, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 163.162,00, gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a Gebührengesetz 1957 mit dem Betrag von € 19.579,44 festgesetzt.


Bisher waren vorgeschrieben € 176.869,44.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 

Aufgrund einer Eingabe der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin, nunmehr Beschwerdeführerin (in der Folge auch bloß: Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gelangte das damals zuständige Finanzamt Klagenfurt zur Kenntnis, dass die Bf. eine in ihrem Betriebsvermögen stehende Liegenschaft verlosen würde.

Im Gefolge eines durchgeführten Vorhalteverfahrens ermittelte das Finanzamt, ausgehend von der Anzahl der aufgelegten Lose (14888 Stück) und dem festgelegten Preis von € 99,00 je Los, eine Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.473.912,00 und setzte der Bf. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit.a Gebührengesetz 1957 (GebG) im Betrag von € 176.869,44 fest.

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen und damals noch als Berufung bezeichneten Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin zunächst ein, der Rechtsvorgang unterläge der Grunderwerbsteuer und sei daher gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Überdies wären nur bewegliche Wirtschaftsgüter als Waren im Sinne der hier allenfalls maßgeblichen TP 17 anzusehen, weshalb die Verlosung von unbeweglichen Sachen, nämlich einer Liegenschaft, nicht von der Glückspielgebühr nach dem Gebührengesetz umfasst sei und der bekämpfte Bescheid sohin aufzuheben wäre.

Über weitere erst- und zweitinstanzliche Vorhalte gab die Bf. noch bekannt, dass die Verlosung wegen des unzureichenden Losverkaufes vorzeitig abgebrochen worden sei. Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft habe laut beigelegtem Gutachten € 960.000,00 betragen, die darin miterfassten und ebenfalls ausgelobten Betriebsvorrichtungen und das Inventar hätten damals einen Teilwert von € 106.250,00 aufgewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit den Ergebnissen der erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungen wird seitens des Finanzgerichtes nachstehender Sachverhalt als unstrittig und entscheidungsrelevant festgestellt:

Zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin, einer GmbH, gehörte u.a. die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft EZ 123, GB 45678 A-Dorf, mit dem darauf befindlichen und gewerblich genutzten (Haupt-) Gebäude A-Dorf 1, 0815 B-Stadt, samt einem Nebengebäude. Im Hauptgebäude, welches unter der Bezeichnung "XY" für touristische Zwecke als Restaurant- und Beherbergungsbetrieb vermarktet und genutzt wurde, befanden sich u.a. ein Restaurant, eine Küche, eine Kellerbar und mehrere eingerichtete Appartements.

Anfang des Jahres 2009 hatte die Bf. diese Liegenschaft im Internet, in Zeitschriften und über Telefonwerbung zur Verlosung angeboten.

Der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft hatte zum damaligen Zeitpunkt laut einem von der Bf. eingeholten und im Verwaltungsverfahren nachgereichten Gutachten € 960.000,00 betragen. In diesem Wert enthalten waren auch Betriebsvorrichtungen (Restaurant-, Küchen-, Bar- und Appartementausstattung) mit einem Teilwert von € 106.250,00.

Die Verlosungsbedingungen lauteten – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblich – auszugsweise und zum Teil zusammengefasst wie folgt:

Wegen des deutlich unter den Erwartungen geblieben Losverkaufes wurden die Verlosung relativ bald darauf abgebrochen und in der Folge die bezahlten Entgelte für die bis dahin insgesamt bloß 337 Stück verkauften Lose den Loskäufern rückerstattet.

Rechtlich ist der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf die streitentscheidende Frage, ob der Beschwerdeführerin zu Recht Rechtsgeschäftsgebühr für die Verlosung einer Liegenschaft vorgeschrieben wurde, wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 sind Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Im § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987 ist normiert, dass ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Nach übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 112 zu § 1) und Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 29. August 2013, 2012/1/0159, 010, unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 22. September 2005, 2 Ob 34/05x) fallen unter den Begriff des "Rechtsgeschäftes" nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen, Offerte und Gewinnspiele.

In seinem weiteren Erkenntnis vom 29. August 2013, 2010/1/0101, hat der VwGH zu einem dem hier zu beurteilenden überwiegend vergleichbaren Sachverhalt mit zum Teil wortidenten Teilnahmebedingungen ausgesprochen, dass in diesem Falle vom Vorliegen eines – einseitigen – Rechtsgeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auszugehen ist.

Im gegenständlichen Verfahren liegt daher im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich ebenfalls ein den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründendes – einseitiges – Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor, welches der Grunderwerbsteuer unterliegt und daher dem Grunde nach gemäß § 15 Abs. 3 GebG von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit bleiben müsste. Insoweit war der Argumentation der Beschwerdeführerin sohin zu folgen.

Dessen ungeachtet musste der hier zu beurteilenden Beschwerde trotz der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 GebG ein vollinhaltlicher Erfolg aus nachstehenden Gründen versagt bleiben:

Zweck des § 15 Abs. 3 GebG ist es nämlich, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der darin erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird. Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das Grunderwerbsteuergesetz, teils unter das Gebührengesetz fallen, enthält das Gebührengesetz allerdings keine besondere Regelung. Nach Sinn und Geist dieses Gesetzes kann aber nur der Teil des Rechtsgeschäftes, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, von der Gebührenpflicht ausgenommen sein, bzw. kann umgekehrt nur der Teil des Rechtsgeschäftes, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist, der Gebühr unterzogen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Gebührengesetz, Rzln 77 und 78 zu § 15, unter Hinweis auf die Judikate des VwGH vom 11. September 1989, 88/15/0155, und vom 1. September 1991, 90/15/0080). Zwar soll mit § 15 Abs. 3 Gebührengesetz 1957 eine Doppelbesteuerung vermieden werden, doch kann dies nicht dazu führen, dass die Gebührenfreiheit auch auf jenen Teil des Rechtsgeschäftes ausgedehnt wird, für den – isoliert betrachtet – der Befreiungstatbestand nicht gegeben ist. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er mit § 15 Abs. 3 GebG das jeweilige Rechtsgeschäft zur Gänze von der Rechtsgebühr befreien wollte, auch wenn es nur teilweise unter das GrEStG fällt, denn dies würde bedeuten, dass ein an sich gebührenpflichtiger Tatbestand nur deshalb gebührenfrei wäre, weil er zu einem Teil auch Gegenstand des GrESt ist (so das zuletzt zitierte Erkenntnis des VwGH vom 1. September 1991, 90/15/0080).

Es war daher zu prüfen, inwieweit – in welchem Umfang also – das gegenständliche Rechtsgeschäft nach dem Grunderwerbsteuergesetz steuerbar ist.

Nach § 1 GrEStG unterliegen nur Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründen, der Grunderwerbsteuer.

Gemäß § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Ausdrücklich nicht zum Grundstück gerechnet werden nach Z 1 leg. cit. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsvorrichtung gehören.

Die angeführte Gesetzesbestimmung ist so zu verstehen, dass Inventar, auch wenn es sich zivilrechtlich eindeutig um Zugehör iSd §§ 294 bis 297 ABGB (Bestandteile oder Zubehör) des Grundstückes handelt, dann nicht zum Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG zu rechnen ist, wenn dieses als “Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören“ gilt (UFS vom 7. Mai 2012, RV/0042-I/12, mwN).

Unter solchen sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind alle jene Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Gewerbes dienen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 36 zu § 2; VwGH vom 21. Februar 1996, 94/1/0269, und vom 31. August 2000, 97/1/0225). Es muss sich um Gegenstände handeln, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind, denen also die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Zweckes eines bestimmten Betriebes zukommt.

Solcherart spezifische Einrichtungen bei einem Beherbergungs- (Pensions-, Hotel-) und Restaurationsbetrieb sind das Hotelinventar an sich (Fellner, a.a.O., Rz 41, mit mehreren Judikaturhinweisen), Einrichtungsgegenstände der Fremdenzimmer, Gemeinschaftsräume und Küchen (vgl. dazu insbesondere die beispielhafte Anführung in VwGH vom 31. August 2000, 97/1/0225).

Im Lichte dieser klaren und einhelligen Rechtsansicht ergibt sich also, dass bei einem Beherbergungs- und Restaurantbetrieb die Ausstattung von Küche, Restaurant, Gemeinschaftsräumen und der Fremdenzimmer aufgrund ihrer Eigenschaft als spezifisch auf die Verwirklichung der angeführten Betriebszwecke abzielende Gegenstände als sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören, ex lege nicht als Grundstück im Sinne des GrEStG angesehen wird und sich darauf beziehende Rechtsgeschäfte daher nicht grunderwerbsteuerbar sind.

Im Beschwerdefall hatte die Bf. die vollausgestattete Liegenschaft "XY", einen sohin zur ungehinderten Weiterführung geeigneten Beherbergungs- und Restaurantbetrieb, zur Verlosung angeboten.

Über Vorhalt des Finanzamtes, u.a. den Gesamtwert der ausgelobten Liegenschaft sowie den Teilwert der Betriebsvorrichtungen bekanntzugeben, hatte die Bf. auf den Inhalt eines der Beantwortung beigefügten und auch vom Finanzgericht als unbedenklich erachteten Schätzungsgutachtens eines beeideten Sachverständigen verwiesen. Der Gesamtwert der Liegenschaft wird darin mit € 960.000,00 beziffert, davon der Zeitwert der gesamten Ausstattung des Restaurantbetriebes, der Küche, der Bar und der Appartements mit € 106.250,00. Demnach entfallen rund 11,07% des Gesamtwertes auf die Ausstattung als ausdrücklich nicht grunderwerbsteuerbarer Anteil. Vice versa konnte die Gebührenbefreiung des § 15 Abs. 3 GebG auch nur für einen Anteil von 88,93% des gesamten Rechtsvorganges Wirksamkeit entfalten.

Ob nun die (Mit-) Auslobung der Ausstattung der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegt, ist im Lichte des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG in der auf den gegenständlichen Beschwerdefall noch anwendbaren Fassung vor der Glückspielgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesbestimmung unterliegen Glückspiele gemäß § 1 Abs. 1 GSpG, die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, als Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Rechtsgeschäftsgebühr.

Für das Finanzgericht sind durch den festgestellten Sachverhalt ohne jeden Zweifel sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, die für das Vorliegen eines der Rechtsgeschäftsgebühr zu unterwerfenden Glücksvertrages erforderlich sind: Die von der Beschwerdeführerin begonnene Verlosung stellt unstrittig ein Glückspiel dar, bei dem das erhoffte Ergebnis, nämlich der Gewinn einer Liegenschaft, ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall, und zwar von der Ziehung des eigenen Loses, abhängt. Diese Verlosung wurde von der Bf. organisiert, angeboten, hat sich – durch die Bewerbung im Internet, in Zeitschriften und per Telefon – an die Öffentlichkeit gewendet und es sollte einem Teilnehmer (nämlich demjenigen, dessen Los gezogen wurde) durch eine Verlosung ein Gewinn zukommen (vgl. zu den einzelnen Erfordernissen die umfassenden Ausführungen in der Entscheidung des UFS vom 9. April 2010, RV/3704-W/09).

Die Gebühr für ein derartiges Glückspiel beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG, wenn die Gewinste in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen bestehen, 12 v.H. vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze.

Dem Einwand der Bf., eine Gebührenpflicht könne schon deshalb nicht verwirklicht werden, da Liegenschaften nicht als "Waren" iSd der gerade angeführten Norm gelten würden, ist das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29. August 2013, 2010/1/0101, entgegenzuhalten. Darin hat der Gerichtshof klargestellt, es könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden, dass mit dem Begriff "Ware" ausschließlich bewegliche körperliche Gegenstände, nicht aber auch unbewegliches Vermögen umfasst werden sollte. Überdies ist hier nur mehr über eine allfällige Gebührenpflicht für die mitumfasste Verlosung der Betriebsausstattung, die sich zu einem nicht unwesentlichen Teil ohnedies aus beweglichen körperlichen Gegenständen zusammenstellt, abzusprechen.

Als Durchbrechung des Urkundenprinzips ist im § 33 TP 17 Abs. 2 GebG normiert, dass die Gebühren nach Abs. 1 Z 6 bis 8 (sohin auch nach der hier fraglichen Z 7) ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten sind, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 5 lit. b GebG entsteht die Gebührenschuld bei Ausspielungen und ihnen gleichgehaltenen Veranstaltungen mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht.

Bei einer Hausverlosung wie im vorliegenden Fall hat der VwGH im zuletzt herangezogenen Erkenntnis die Erlangung der Spiel- und Gewinnberechtigung als für das Zustandekommen der Rechtsgeschäfte und damit der Verwirklichung des gebührenpflichtigen Tatbestandes maßgebliches Moment angesehen. Nach den gegenständlichen Teilnahmebedingungen wird die Berechtigung zur Teilnahme an der Verlosung – nach erfolgter Registrierung – mit dem Eingang des Losbetrages auf dem eingerichteten Treuhandkonto wirksam. Mit dem Verkauf von 337 Losen und dem Einlagen der Entgelte dafür auf dem Treuhandkonto war daher jedenfalls die Gebührenschuld dem Grunde nach entstanden, zumal schon die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Zusammenhang mit dem ersten Losverkauf als Vornahme der Handlung, die gemäß § 1 Abs. 5 lit. b iVm § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht, zu qualifizieren ist (UFS vom 9. April 2010, RV/3704-W/09).

Daran verschlägt auch nicht, dass die Verlosung nach kurzer Zeit von Seiten der Bf. abgebrochen wurde und die bezahlten Losentgelte zurücküberwiesen worden sind. Diesbezüglich ist nämlich § 17 Abs. 5 GebG zu beachten, wonach u.a. die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht aufheben. Nach den Teilnahmebedingungen war spätestens mit dem ersten Losverkauf das Rechtsgeschäft "Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt" zustande gekommen. Die damit einhergehend entstandene Gebührenschuld konnte wegen der gerade angeführten Gesetzesnorm auch durch die Rückgängigmachung der Rechtsgeschäfte im Gefolge des Abbruches der Verlosung nicht wieder beseitigt werden.

Nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG beträgt die Gebühr 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze. Nach den gegenständlichen Teilnahmebedingungen wurden – zumindest – 14888 Lose zu einem Stückpreis von € 99,00 aufgelegt, woraus sich grundsätzlich eine Bemessungsgrundlage für die Gebühr von € 1.473.912,00 ableiten würde.

Nur grundsätzlich deshalb, da nicht außer Acht gelassen werden darf, dass – wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde – die gesamte in Gang gesetzte Verlosungsveranstaltung zu einem Anteil von 88,93% ein grunderwerbsteuerbares Rechtsgeschäft darstellt, der in eben diesem anteiligen Ausmaß die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG zuzuerkennen war. Nicht von dieser Befreiung umfasst und sohin der Vergebührung zugänglich verbleibt demnach ein Anteil von 11,07%, welcher umgelegt auf den Gesamtwert aller bedungenen Einsätze eine Bemessungsgrundlage von € 13.12,00 (€ 1.473.912,00 x 11,07%) ergibt.

Die mit 12% davon gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG festzusetzende Gebühr beträgt sohin € 19.579,44, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da die hier streitentscheidende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß für eine vor Ermittlung eines Gewinners abgebrochene Verlosung einer bebauten Liegenschaft samt Betriebsvorrichtungen Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 Gebührengesetz 1957 vorzuschreiben ist, durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 11. September 1989, 88/15/0155, vom 1. September 1991, 90/15/0080, vom 21. Februar 1996, 94/1/0269, vom 31. August 2000, 97/1/0225, und vom 29. August 2013, 2010/10101) ausreichend geklärt ist.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Juni 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 15 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 5 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Schlagworte:

Hausverlosung, Verlosung, Liegenschaftsverlosung, Betriebsausstattung, Betriebsanlage, sonstige Vorrichtungen, Hotelinventar

Stichworte