§ 0
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1991
Inkrafttretensdatum
13.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.01.2012
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
Langtitel
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KATAR
StF: BGBl. Nr. 315/1991
Änderung
BGBl. Nr. 710/1994
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gem. Art. 22 des Abkommens wurden am 23. April bzw. 14. Mai 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 13. Juli 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Katar, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt *);
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
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