Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

zum Außerkrafttreten: vgl. Art. 61 und 62

§ 0

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 65/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 711/1994

Typ

Vertrag – Polen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Unterzeichnungsdatum

06.11.1989

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

zum Außerkrafttreten: vgl. Art. 61 und 62

Langtitel

6. ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1990 bis 1992

StF: BGBl. Nr. 65/1990

Änderung

BGBl. Nr. 711/1994

Sprachen

Deutsch, Polnisch

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 mit 1. Februar 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit zu festigen und ihre weitere Entwicklung auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki und der Schlußdokumente des Madrider Folgetreffens und des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,

im Bewusstsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des anderen Landes auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *) dieses 6. Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, und folgendes vereinbart:

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR11009921

alte Dokumentnummer

N7199012440J

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