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Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 436/1973 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 24/2017
Inkrafttretensdatum
17.02.2008
Außerkrafttretensdatum
31.01.2017
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
StF: BGBl. Nr. 436/1973 (NR: GP XIII RV 377 AB 507 S. 48 . BR: S. 315.)
Änderung
BGBl. III Nr. 156/1997
BGBl. III Nr. 24/2017 (NR: GP XXV RV 1147 AB 1303 S. 152 . BR: AB 9659 S. 860 .)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: .... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. März 1973
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 21 am 11. September 1973 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen Volk den Völkern Jugoslawiens beizutragen,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
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