§ 0
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kurztitel
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 915/1993
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Unterzeichnungsdatum
20.05.1992
Index
59/01 EFTA
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN Die Vertragsparteien des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes,
StF: BGBl. Nr. 915/1993 (NR: GP XVIII RV 686 AB 1212 S. 127 . BR: AB 4591 S. 573 .)
Änderung
BGBl. Nr. 916/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1063 AB 1215 S. 127 . BR: AB 4590 S. 573 .)
Vertragsparteien
*Finnland 915/1993, 916/1993 P *Island 915/1993, 916/1993 P *Norwegen 915/1993, 916/1993 P *Schweden 915/1993, 916/1993 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. August 1993 bei der Regierung von Schweden hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls (BGBl. Nr. 916/1993) tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens *1),
IN DER ÜBERLEGUNG, daß sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten *2) als auch
Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs *3) auf einen Ausschuß der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beziehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraumes spielen werden;
EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamentes und der Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;
IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken;
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 913/1993
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 911/1993
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR11007519
alte Dokumentnummer
N5199319729L
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