Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Artikel XVII.
Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§. 587 bis 599 C. P. O. keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen.
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
ZPO
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020091
alte Dokumentnummer
N2189515829T
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